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BGH Entscheidung vom 02.04.1957 – 5 StR 92/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 stm 92/51 2187 001

In Namen d4>s Volkes

In der Stvafsache gegen

den Schmiedesesellen Werner TB aus SEEEREEEEED (ICE , dort geboren ar EEE 1950,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.

hat der 5.Strafsenat des Bunüesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.April 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr is

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelite ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 17.Augugt 1956 hinsichtlich der Einzelstrafen für die drei schweren Rückfalldiebstähle und der Gesautstrafe mit den Fest-

stellungen hierzu aufgehoben. Die weitergehende Revision wird Wrworfen.

Im Umfange der Aufhebuhg wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ah über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landä$richt zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

erhnäeı:

Die Strafkammer hal den Angeklasven als gefährlichen Gewcohnheitsverbrecher wegen scaweren Diebstahls im Rückfalle in drei Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Ansriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

Zu Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt nur folgendes Aniaßı

Die Strafzammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB - gemeint ist Abs_] - verurteilt. Das ist zwar rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer hat sich aber bei der Bemessung der Einzelstrafen für die drei schweren Rückfalldiebstähle (§ 244 Abs 1 StGB) von dem Gedanken leiten lassen, daß die in § 244 Abs 1 zweiter Satzteil vorgeschene Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus überschritten werden müsse, weil die Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB gegeben seien. Das ist rechtsirrig.

Zweck des § 20a StGB, der einen allgeneinen Strafschärfungsgrund für die in einem anderen Gesetz angedrohte Strafe enthält, ist allerdings, den gefährlichen Gewohnheitsverbracher mit höherer Strafe zu treffen als den gewöhnlichen Verbrecher (RGSt 68,364;

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76.309/312/). Richtig ist weiterhin auch, daß Abs 1 des § 20a SteB im Gegensatz zu dessen Abs 2 eine Mußvorschrift enthält. Hieraus folgt jeäosch nicht, daß in den Fällen des § 20a Abs 1 StGB die in einem anderen Gesetz - hier § 244 Abs 1 zweiter Satzteil StGB - vorgesehene Mindeststrafe stets zu überschreiten sei. Das kann so sein, wenn z.B. die Tat ohne die Strafschärfung des § 20a Abs 1 StGB nur ein Vergehen wäre, das mit einer Mindeststrafe von einem Tag Gefängnis oedroht ist. Hier muß nach § 20a Abs 1 StGB auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren, d.h. auf eine Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr (§ 14

Abs 2 StGB) erkannt werden. Für Fülle, in denen, wie hier, die Tat auch ohne die Strafschärfung des § 20a Abs 1 StGB ein Verbrechen wäre, trifft das nicht zu. Für Fälle dieser Art schreibt § 20a Abs 1 StGB nur vor, daß die Strafe einem Strafrahmen entnommen werden muß, der - soweit das andere Gesetz nicht eine höhere Mindeststrafe vorsieht - zwischen einen Jahr (§ 14 Abs 2 StGB) und 15 Jahren Zuchthaus liegt. Daß dabei eine höhere Strafe verhängt werden müsse als die in dem anderen Gesetz angedrohte Mindeststrafe, verlangt das Gesetz nicht.

Die gegenteilige Rechtsansicht der Strafkammer kann die Bemessung der Einzelstrafen für die drei schweren Rückfalldiebstähle und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Dies ist um so weniger auszuschließen, als die Strafkammer für zwei der schweren Rückfalldiebstähls Einzelstrafen verhängt hat, welche die in § 244 Abs 1 zweiter Satz-. teil StGB vorgesehene Mindeststrafe nur geringfügig

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übersteigen, und als es sich um die erste Zuchthausstrafe des Angeklagten handelt.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker