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BGH Entscheidung vom 11.07.1961 – 5 StR 249/61

5. Strafsenat

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5 StR 249/61 2176 058

ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dekorateur Heinz R EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1914 ir. U,

zur Zeit in Untersuchunrshaft, wegen Rückfalldiebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Nayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Dezember 1960 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und des § 20a Abs.1 StGB betreffen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen, in einem davon in Tateinheit nit Trkundenfälschung, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für weitere fünf Jahre aberkannt und die Polizeisufsicht für zulässig erklärt. Die Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt und rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

Die Rüge, § 267 Abs,3 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält die Gründe, die für die Strafzumessung bestimmend waren. Auch die Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden können, ist erörtert. Die Bemessung der Gesamtstrafe muß nur bei besonderem Anlaß nochmals besonders begründet werden. Ein solcher lag hier nicht vor, so iaß die von der Revision als formelhaft beanstandete Wendung zur Begründung der Gesamtstrafe ausreicht (BGHSt 8,205,210).

Die Einzelausführungen, mit denen die Revision Verstöße gegen das sachliche Recht dartun will, gehen fehl. Die Tatsache, daß der Angeklagte während der nationalsozialistischen Herrschaft Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, sowie die möglichen Auswirkungen der Verfolgung hat das Landgericht nicht übersehen, Daß es ihnen nicht dieselbe Bedeutung beimißt wie die Verteidigung, verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, Der Satz, mildernde Umstände seien dem Angeklagten zu versagen, weil er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu verurteilen sei, bedeutet nicht, daß das Landgericht überhaupt keine Milderungsgründe gesehen hätte. Er will nur besagen, daß § 20a StGB keine

Unterschreitung des Regelstrafrahmens bei Vorliegen mildernder Umstände gestattet. Auch die Darlegungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 20a StGB begründet, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Auf die allgemeine Sachrüge muß jedoch der Strafausspruch aus einem anderen Grunde aufgehoben werden. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen gunächst für jede Tat "unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte" als "erforderliche und schuldangemessene Sühne" eine bestimmte Strafe festgesetzt, so für die beiden Rückfalldiebstähle und für den Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung je ein Jahr und drei Monate Zuchthaus und für die drei übrigen Fälle des Rückfallbetruges je ein Jahr Zuchthaus. Diese Strafen hat es dann "im Hinblick auf die Strafschärfungsvorschrift des § 20a StGB" (gemeint ist Abs.1) jeweils um drei Monate Zuchthaus erhöht und aus den so ermittelten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus gebildet. Diese Art der Straffestsetzung begegnet rechtlichen Bedenken.

Sie läßt vermuten, daß das Landgericht der Neinung ist, es müsse die Strafen, die es sonst für schuld- und tatangemessen halten würde, um deswillen jeweils um einen bestimmten Betrag erhöhen, weil der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Eine solche Auffassung entspräche aber nicht dem Sinn des § 20a Abs.1 StCB. Vielmehr ist bei gefährlichen Gewohnheitsverbrechern die Strafe innerhalb des durch § 20a Abs.1 StGB gegebenen Strafrahmens unmittelbar festzusetzen, Das bedeutet, daß stets zuerst zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs.1 gegeben sind, und daß erst dann

die sonstigen Strafzumessungsgründe gegeneinander abzuwägen und die Strafe im Rahmen des § 20a Abs.1 StGB festzusetzen sind. Der Senat hat zwar diesen Fehler in anderen Fällen gelegentlich unbeanstandet gelassen, wenn er sich im Ergebnis

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auf das Strafmaß offensichtlich nicht ausgewirkt hatte,

Es ist möglich, daß das Landgericht auch hier, wenn es richtig verfahren wäre, im Ergebnis zu denselben Einzelstrafen gekommen wäre, Da dies jedoch nicht sicher beurteilt werden kann, kann der Angeklagte durch die Strafzumessung des Landgerichts benachteiligt sein. Deutlich wird dies in den drei Fällen des Rückfallbetruges. Hier hat sich die Strafkammer möglicherweise von dem irrigen Gedanken leiten lassen, daß die im § 264 Abs.1 StGB vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus überschritten werden müsse, weil die Voraussetzungen des § 20a StCB gegeben sind

(s. 5 StR 92/57 vom 2.April 1957).

Sarstedt Koffka Schmitt Börker Mayr