Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.04.1964 – 1 StR 76/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Lt 1_StR_76/64 rH
2121 051
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Dachdecker Gerhard W ED ; ohno festen Wohnsitz, geboren am EEE 925 in 1 (Vest?.),
zur Zoit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfall-Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rocht erkannt:
Fu
Dio Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18, November 1963 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I, Der Angeklagte ist seit Ende das letzten Krieges immer wieder straffällig geworden. Er wurde mehrfach wegen schweren Diebstahls verurteilt, unter anderem im Novembor 1955 zu vier Jahren Zuchthaus. Nach Verbüßung diesor Strafe (18. September.1959) wurde er im Januar 1961 wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt, Er hatte laufend Opferstockdiebstähle und -einbrüche begangen. Nach der Verbüßung dieser Strafo (21. Dezember 1962) und Verbrauch seiner Barmittel entschloß er sich wiederum, sein Leben durch Opferstock-Diebstähle zu fristen. In der Zeit zwischen Ende März und Anfang April 1963 erbrach er in zwei Kirchen die Opferstöcke. Aus einem anderen holte er mit Hilfe von Leimruten oder auf andere Weise ohne Gewaltanwendung, Geld heraus. .In zwei weiteren Fällen war sein Vorhahen erfolglos. Tatorts: Mongen, Hedingen, Hechingen, Ebingen und Lautlingen. Bei seiner Festnahme war er im Besitz von Diebeswerkzeug.
Der Angeklagte, der von vornherein geständig war, ist vom Landgericht wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls, wegen versuchten einfachen Diebstahls in zwei Fällen, sämtlich im Rückfall begangen, und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem wurden ihm
dio bürgerlichen Ehrenrechto auf vier Jahre aberkannt. Auch wurde dio Einzichung des Diebeswerkzeuges angeordnet. Im übrigen ist er freigasprochen worden. Von Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgesehen.
II. Gegen dioses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Es wird zwar schlechthin die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Der Inhalt der Revisionsbegründung ergibt aber, daß sich das Rechtsmittel nur gegen den Strafausspruch und die Nichtenordnung von Sicherungsverwahrung richtet,
Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertritt, kann keinen Erfolg haben.
a) Die Strafkammer führt zur Strafzumessung unter anderem aus, gegen den Angeklagten müßten unter Anwendung der §§ 20 a, 244 StGB empfindliche Zuchthausstrafen verhängt werden. Dabci sei allerdings zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß der Wert der Dicbesbeute und der angerichtete Schaden (von dem ersten Fall abgesehen) verhältnismäßig geringfügig, auch daß der Angeklagte geständig gewesen sei, wenn auch dieses Geständnis ersichtlich nicht auf innerer Einsicht und dem Entschluß zu endgültiger Unmkohr beruhe.
Das Landgericht hat für die einzelnen Taten folgende Strafen festgesetzt: für den ersten schweren Diobstahl vier Jahre Zuchthaus, für den anderen drei Jahre; für den einfachen Diobstahl 1 Jahr ® Monato und für die übrigen Straftaten je ein Jahr Zuchthaus. Daraus hat das landgericht cina Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus gebildet,
Dio Staatsanwaltschaft hält die Bemessung der Einsatzstrafo von 4 Jahren und der Einzelstrafe von 3 Jahren Zuchthaus für rechtsfehlerhaft, Sie ist der Auffassung, diese beiden Strafen hätten zumindest dio Höchstgrenze des § 20 a Abs. 1 StGB für Vergehen — Zuchthaus bis zu fünf Jahren - nicht unterschreiten dürfen. Diese Ansicht ist, sowcit ersichtlich, noch niemals vertreten worden (vgl. auch: Schäfer/Wagner/Schafheutle GefGew.-Verbr6 S. 70, 71). Sio ist auch nicht zutreffend. Der § 20 a Abs. 1 StGB stellt grundsätzlich zwei Strafrahmen auf. Ist die Ausgangstat ein Vergehen, so ist der Strafrahmen Zuchthaus von 1 bis 5 Jahren. Ist sie ein Verbrechen, so ist der Strafrahmen Zuchthaus von 1 bis 15 Jahren. Im letztgenannten Fall ist allerdings die Mindeststrafe der Ausgangstat als untere Grenza des neuen Strafrahmens des § 20 a Abs. 1 StGB zu beachten (R6St 76, 309, 312; Jegusch StGB § 20 a, III 1d, S. 133). So war es hier in den beiden ersten Fällen, um die es insoweit allein geht. Dio Hindeststrafe war nach § 244 Abs. 1 (2. Halbsatz) StGB zwei Jahre Zuchthaus. Innerhalb des Rahmens von zwei bis fünfzehn Jahren Zuchthaus war die jeweilige Strafe zu finden. Das hat die Strafkamher getan. Die für den anderen, hier nicht
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Zuchthaus war ohne wesentliche Bedeutung und keinesfalls dio Mindoststrafe. Diese belief sich vielmehr, wie schon ausgeführt, auf zwei Jahre Zuchthaus. In der für den Vergohensfall bis fün? Jahre Zuchthaus und im Verbrechensfall bis fünfzehn Jahre Zuchthaus bemessenen Höchststrafe mag vielleicht eine gewisso Erwartung des damaligen
‚ Gesotzgebers zum Ausdruck gekommen sein, daß im zweiten messen erschienen; mehr aber auch nicht. Wie der Bundosgerichtshof (Urt. v. 2. April 1957, 5 StR 92/57) schon
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dio in § 244 Abs. 1, ‚zweiter Satzteil StGB vorgesehene
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sind. Dies verlangt das Gesetz nicht. Es kann daher erst recht keine Redo davon Sein, daß der Tatrichter in solchen Fällen sogar mindestens fünf Jahre Zuchthaus verhängen
müsse,
Das von der Staatsanwaltschaft angeführte Urteil des 0IG Stuttgart vom 26. August 1960, MDR 1961, 343 Nr. 120 (mit Anmerkung von Dreher) berührt nicht die hier zu beurteilende Frage, da der Tatrichter vorliogend in den beiden ersten Fällen nicht unerheblich über die NMindeststrafe hinausgegangen ist.
Auch sonst läßt die Strafbenessung Rechtsfehler nicht erkennen. N
b) Die Nicht-Anoränung von Sicherungsverwahrung ist gleichfalls rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkamner hat, wie sie unter Hinweis auf BGHSt 5, 350, 352 hervorhebt, nicht die erforderliche Überzaugung erlangen können, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung der sechsjährigen Zuchthausstrafe widder Straftaten von erheblicher Schwere begehen werdo (vgl. auch BGH JZ 1953, 673). Das Landgericht ist zwar in dieser Hinsicht recht optimistisch, insbesondero wenn es ennimmt, der Angeklagte werde auch seine "Willensstärke" (die er bisher zur Begehung von Straftaten. eingesetzt hatte) künftig dazu anwenden, seinen diebischen Hang zu überwinden (S. 18 UA). Indes hält sich dies alles noch im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, in die das Rovisionsgericht nicht eingreifen darf, zumal es den Angeklagten nicht zu sehen bekommt. Die Angriffe der Staatsanvaltschaft bewegen sich vorwiegend auf tatsächlichem
Gebiet und versuchen, an Stelle der tatrichterlichen Zu-
kunftsbeurteilung ihre eigena zu setzen.
Daher muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
Zu einer Anordnung nach § 473 Aks. 1 Satz 2 StPO bestand kein Anlaß.
Seibert Willms Hübner
Fischer Sanders