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BGH Entscheidung vom 26.03.1957 – 5 StR 103/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 103/57

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Imiamen les Volkes IT.

In der Straisache gegen

&en Steinträger arnold ı EB zus Hei cort geboren an EEE 935;

zur Zeit in Untersuchungshaft, we, en sefährlicher Körperverletzung u.a.

at der 5.Strafsenat des 3unües,erichtshofs in der Sitzuns vom 26.März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende tichter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte nm als Urkundsbeautin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklazten gegen das Urteil des Lanizerichts in Hamburg vom 27.November 1956 wird verworfen.

Die nach dem 27.November 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hät die Kosten des wechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wezen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Vergehens sezgen § 330a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre und drei Monaten verurteilt. '

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfehren und rüst die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde.

Gegen den zwanzig Jahre alten Angeklagten war das Verfahren eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig war, sich in Hamburg durch fünf selbständige Handlungen Ger gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben (Ver;ehen, strafbar nach 9% 223a, 47, 74 StGB, § 105 JGG).

Am Schluß der Beweisaufnahme ist der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift "auf die Möglichkeit der Anwendung des § 330a StGB hingewiesen" worden. "Es wurde ihm Ge.egenheit gegeben, seine Verteidigung danach vwinzurichten."

Die Revision ist der Auffassung, der Hinweis genüge nicht den Anforderungen des § 265 StPO. Er sei zu "global formuliert"; es sei nicht ersichtlich, ob er sich auf jeden der angeklagten Fälle oder nur auf einen oder mehrere bezogen habe,

Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hatte sich in säntlichen ihm vorgeworfenen Fällen darauf berufen, er habe bei der Tat unter Einfluß von Alkohol gestanden.

Unser diesen Umständen bezoz sich der Hinweis mit hinstichender Veutlichkeit auf alle den Angekla,ten zur Last .“ie„ten Straftaten.

II, Die Sachrüze,

1.) Auf die allgemeine Sachrize hat der Senat das a.&efochtene Jrteil seinen gesamten Umfange nach überprüft. Hiernach ist die Revision offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte im Falle ICE vezen Ver- „‚hens strafbar nach § 330a StGB verurteilt worden ist. „uch die Revision hat insoweit Zinzelausführungen nicht ' „smucht.

Sie e eräat im einzelnen nur „or die Verurteilung & des Fällen Pi insoweit fehlerhaft, als die Strafkammer die inwendbarkeit des § 51 StSB verneint habe.

Der. Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen der Jusendkammer zu diesem Punkte sehr knapp sind. Sie sind Jedoch im Zusammenhang mit Jen übrigen Vrbeilegründen als eusreichend zu bezeichnen.

Der ängeklagte hatte sich in allen drei Fällen damit verteidigt, er habe vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol zu Sich genommen. Eine Blutalkoholprobe war in diesen »ällen nioht vorgenommen worden. Das Landgericht konnte Gaher nicht feststellen, wieviel Alkohol der Angeklagte 56trunken hatte. Es konnte deu anzeklagten aber nicht. widerlegt werden, daß es sich tatsichlich um "erhebliche „ungen Alkohol" gehandelt hatte.

Die Jugendkammer sieht die Voraussetzung des § 51 abs 2 StGB als gegeben an. Eine Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs 1 StGB liegt nach ihrer Ansicht jedoch nicht vor, weil der Angeklagte "sich insoweit noch recht gut an Linzelheiten erinnert, also nicht volltrunken war. Er wußte

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noch, daß er den Zeugen Sc wesen des selästückes nfesprochen hatte und daß die Tätlichkeiten gegen Be»

und von CB nit dem jri:if an die Mütze von ihm ein- "uleitet waren".

Diese Ausführungen des Land;erichts sind insofern „uf den ersten Blick nicht unb.denklich, als das Land- ‚sticht nicht ausdrücklich zwischen dem Einsichts- und cu Heamungsvermögen des Anziuklasten unterscheidet. Die Zurechnungsfähigkeit ist nänlich schon dann nach § 51 Abs 1 StGB ausgeschlossen, wenn der Täter nicht "sinnlos" butrunken ist, aber unter den „influß des Alkohols die icmmungen weggefallen sind, die ihn sonst von der Tat ab- „ehalten hätten (vgl BGHSt 1,384; RGSt 63,46/49/; 67,149).

Aus den sonstigen Feststellungen des Urteiles geht aber hervor, daß hier kein durchsreifender Fehler in der rechtlichen Beurteilung vorliegt. Daß die Jugendkammer von einem rechtlich zutreffenden Begriff der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 StGB ausgegangen ist, beweisen die Ausführungen zum Falle ICE, in dem der Angeklagte wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt worden ist, nachdem das Landrericht die Voraussetgung des § 51 Abs 1 StGB bejaht hat. In den fusführungen zu diesem zunkte unterscheidet die Jugend ammer ausdrücklich zwischen der Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen,und dem Vermögen, nach dieser GLinsicht zu handeln.

Richtig ist weiter, daß es nicht angeht, unmittelbar zus der Art des Handelns und aus der Schärfe der Erinnerung ss angeklagten allein Folgerungen über den Grad der Zuruchnungsfähigkeit des Angekla;ten zu ziehen (BGHSt 1,384; BGH vom 23.6.1953 bei Dallinger MDR 1953,596; B:H 'GoltdArch 1955,269 mit weiteren Nachweisen). Das schließt aber nicht zus, daß die Strafkammer berücksichtigen konnte, mit welcher Deutlichkeit sich der Angeklagte an die Vorgänge vor,

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während und nach der Tat erinnerte. Die Jugendkammer hat Gieses krinnerungsvermögen des Ang.klagten, das sie als "recht gut" bezeichnet, auch nicht zuralle inigen srundlage ihrer Entscheidung gemacht. Sie Terwertet in diesen Zusammenhange ausdrücklich noch die Bekundungen der vernommenen Zeugen.

Biernach sind die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Anwenäübarkeit des § 51 Abs 1 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal noch zu bedenken ist: In der fra,e, welche Willensanspannung einem betrunkenen Täter möglich war, ist in der hegel ein strenger Maßstab angebracht. Denn im einfachen, d.h. nicht pathologischen Alkoholrausch ist im allgemeinen ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich und zu fordern als bei Bewußtseinsstörungen organischer Art; in der Trunkenheit werden vielfach gerade persönlichkeitseigene Regungen wirksam (RGSt 67,149/1507).

Wenn die Revision in diesen Zusammenhange noch ausführt, das Gericht hätte sich nicht selbst Sachverstand zubilligen dürfen", so ist nicht klar, ob hiermit eine Verfahrensbeschwerde (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO) srhoben werden soll. Ob dieses der Fall ist und ob eine solche Rüge formgerecht erhoben wäre, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls brauchte das Gericht zu diesem Punkte keinen Sachverständigen zu vernchmen. Es handelte sich nur darum, wie eine größere ‚Menge Alkohol auf einen gesunden und kräftigen Mann wirkt. Das ist eine verhältnismäßig einfache Frage, die der tichter auch ohne Hilfe eines Sachverständigen entscheiden kann.

Der gegen den Angeklagten verhängte Schuldspruch ist somit nicht zu beanstanden.

3.) Die Jugendkammer hat geprüft, ob auf den Angcklagten als Heranwachsenden im Sinne des § 1 Abs 2 JGG gemäß § 105 Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Sie hat das

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verneint. Hiergezen wendet sich die kevision zu Unrecht. Las Landgericht hät ohne ztechtsfehler dargelegt, daß der Angeklagte nach seiner geistigen und sittlichen En+- wicklung zur Tatzeit nicht uehr einen Jugendlichen gleich- „estellt werden konnte. Au,serdem hat die Kammer in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, daß die Taten des äÄn- „ebhlagten nicht als Jugendverfehlung im Sinne der Ziff 2 des § 105 Abs 1 JGG angesehen werden können.

4.) Die Revision wendet sich weiter ohhe Erfolg ..sgen Jie Ausführungen der Strafkanmer zum Strafausspruch.

a) Die Revision beanstandet es zunächst, daß die Jufgendkammer nicht ausdrücklich sast, ob sie nach ihren »flichtgemäßen Ernessen von der "Kannmilderung" des § 51 „bs 2 StGB Gebrauch gemacht hat. Das Landgericht ist ülcrauf allerdings nicht ausdrücklich eingegangen. Wie der Zusammenhang der Urteilszründe ergibt, hat die Straf- “onmer aber von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs 2 StGB keinen Gebrauch machen wollen. Das ergeben klar die „usführungen am Ende der Strafzumessungsgründe zum Fall Schallenberg. Dort heißt es, die verhängte Strafe sei erforderlich, um dem Angeklagten eindringlich zum Bewußtsein zu bringen, daß er seine Neigung, sich unter Alkoholvinfluß ohne jeden Anlaß auszutoben und hemmungslos auf Mitmenschen einzuschlagen, endlich zügeln müsse. Außerdem wird noch die Höhe der Gesamtstrafe damit begründet, sie sei erforderlich, um den Angeklagten in Zukunft davon abzuhalten, friedliche Passamten "als Freiwild für sein kraftprotzentum" zu betrachten. Die Jugendkammer hat sonach sowohl den Schuldgehalt der Tat als auch die Strafeirpfindlichkeit des Täters beachtet. Wenn sie hiernach zu einer Milderung keinen Anlaß sah,»so ist das nicht zu bsarstanden.

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Ob - wie die Revision meint - in der Regel von einer Minderung der Schuld und der Strafwürdigkeit auszugehen ist, wenn die Voraussetzungen des 8 51 „bs 2 StGB bejaht worden sind, kann in diesem Falle dahinstehen. Für eine Milderung ist jedenfalls in der Rezel dann kein Platz, wenn es sich um eine selbstverschuldete Trunkenheit eines Täters handelt, der solche Taten öfter begeht, sich an sie erinnert und es sich nicht einmal zur Warnung dienen läßt, wenn er kurz vor der neuen Tat wegen seiner früheren „Ausschreitungen verantwortlich von der Polizei vernommen worden ist. In einem derartigen Falle bedarf es auch keiner besonderen Ausführungen zu diesen Punkte.

b) Auch die übrigen äusführungen des Landeerichts in den Strafzumessungsgründen sind nicht zu beanstanden. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Intscheidung des Bundesgerichtshofs in. BEHSt 1,1053. Hiernach ist "hartnäckiges Leugnen" für sich ‘allein kein Strafschärfungsgrund, sondern nur als Anzeichen für mangelnde Unrechtseinsicht -, des angeklagten, falls das Gericht von diesem Grund ües Leugnens überzeugt ist. Darüber muß sich - wie in dem angeführten Urteil des 3undesgerichtshofs ausgeführt ist - das Urteil auch deutlich aussprechen. Das hat die Jugendkamner aber getan. Sie sagt aus-

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dröcklich, der Anzchla,te habe sich nicht im geringsten einsichtig gezeigt und sein brutales Verhalten offensichtlich nicht bedauert.

Div kevision war daher entsprechend dem Antrage

ücs Überbundesanwalts zu verwerfen.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Börker Dr.Hengsberger