Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.03.1957 – 1 StR 38/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 38/57 >_ v;
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
äen Steinsäger Christian Twin :.: “EEEEEEEERRND (Saale) dort geboren en GE 1935, zur Zeit in Untersuchungshaf 1 ft: .
wagen Körporvertetunng nit Todesfolge
hat der. Eu Strafsenat des Bundesgerichtehofs: in der Sitzung vom 22. März 1957, an ‚der. teilgenommen haben:
Senatsprä dent. Dr. Hörchner” I als Vor tzender,. Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner - Bundesrichter Scharpenseel
| Bundesrichter . Dr. Hengsberger nn: als beisitzende. Richter, Bundesanmalt Dr. 4 . nm ‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En = er 5 Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, > für Reel vkemt: a 2
u; die Revision. des Angeklagten wird das Urteil 2. des. Schwurgerichts bei dem Landg zericht Hof (Saale)
vom 26. Oktober 1956. im ‚Strafausspruch einschließ- - lieh der Nebenfolge aufgehoben. RE
In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurück-
verwiesen:
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Kechts wegen
-2-
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die bis zun Urteil erlittene Untersuchungshaft von rund swei Monaten hat es nicht auf ‚die Strafe angerechnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die. Verletzung. sach! hen Rechts, insbesondere die Versagung nildernder Umstände {§ 28 StGB). Das Rech mittel führt zur Aufhebung. des Urt is im Strafausspruch einschließlich ı der ’Aberkenn ng..der irgerlichen shren-
rechte.
1 Der vom , Beschwerde? spruch nach 8 226 SteB 1äBt < teil des Angeklagten erkenne
mitengegriffene Schulden Rechtsirrtum zum Nach-
Das gilt insbes ;ondere auch für äie Ar sführungen, NO- nach der Angeklagte jedenfalls ‘von ‚dem Augenblick an nicht mehr in Notwehr gehandelt hat, in welchen er, wie es im Urteil heißt, Ei 7 unter sich und zwischen sein 1en . Schenkeln und. ‚gamit auch nach seinen eigenen Geständnis seiner: Gewalt. hatten, Dawit ist. zugleich die Möglichnei des Vorliegens vermeintlicher Notwehr ausgeschlossen.
. Weiter kommt ein ı völliger Ausschluß der. Türechnungefähigkeit dürch Trunkenheit ‚oder Erregung oder beides in Verbindung miteinander nach den Peststelli gei ö ; Ta richters, insbesondere der von ihm wiedergegebenen eigenen Binlassung des Angeklagten nicht in Frage.
Dadurch; daß ser Angeklagte entgegen den Eröffnungsbeschluß nicht des Totschlags nach § 212 StGB schuldig gesprochen worden ist, ist er nicht beschwert. Es kann
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deshaln uneräörtert bleiben, ob für einen Tätungsvorsatz des Angeklagten, wie das Schwurgericht ausführt, "jegliches Motiv fehlt"; offenbar sollte damit gesagt sein, daß nur der Vorsatz der Körperverletzung verständlich
erscheint; daß mindestens dieser vorgelegen hat, leuchtet angesichts der Parteinahme T Trögers zugunsten des Vaters des Angeklagten ohne weiteres ein.
II, Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht. bestehen bleiben. Dieser witd: auch: von dem Beschwerdeführer
des § 5i Abs 2 StB. Das Schwurgericht stellt. fest, daß ‘der Angeklagte vor der Tat von morgens 9 Uhr bis ungefähr
1 Uhr: nachts 13 bis 16 Glas Bier getrunken und. sich bei
Begehung der Tat (gegen 1. 20 Uhr) in einen mittleren
, Rause hzustand ‚befunden hat. Die un 5.15 Uhr entnomnene
Blutßrobe hat einen Plutelkoholgehslt von 1,69 0/00 er- ‚geben,. was. bei einem Abbau von höchstens 0, ı5 Ofoo je Stunde einem Alkoholgehalt von nahezu 2. ° oo zur Zeit
der Tat ent spricht.. Bei. der, anschließen den Erörterung
einer "Affekthandlung" ‚erwägt das Schwurgerich‘ die
: Tat sei "letzten Endes. das Ergebnis‘ des. unseligen. Vver-
. Bältnisses. ‚zwischen. dem Angeklagten und. seinen vater".
und. "damit irgendwie seit langem jorbereitett genenen.
Diese letzte Redewendung ist ersichtlich - = - da der Vor-
satz. einer. Tötung und ‚somit erst. recht das Vorliegen
| einer geplanten 1 Tat verneint ist dahin zu verstehen, - daß die innere Bereitschaft des Angeklagten zu einer . handgreiflichen Auseinandersetzüung mit dem Vater bestand . und es keines besonders nachhaltigen Anstoßes von außen | bedurfte,. um sie sich auswirken zu lassen. Im Urteil heißt
es weiter, der erste Teil r Schlägerei sei mit der nt fernung TB: :ü des Vaters des Angskiagven durch die
Polizeibsamten an sich beendet gewesen. Als nun Tin zum Tatort zurückkehrte, habe AJie innere Abnsigung des
Angeklagten gegen seinen Vater sich nickt in einer "Affekt-
handlung" gegen. To entladen können. "Geradezu planmäßig" habe er dann TB 1sn2 14 überwunden, was bei dessen Alter "und schwerer Trunkenheit (2, 53 °/oo Blut-
alkoholgehalt) nicht schwierig gewesen sein könne. Der:
Gedankengang des Schwurgericht ist nicht völl lig klar; insbesondere ist die Schlußfolgerung: bedenklich, es sei "in Übereinstimmung mit dem Cu
zu erkennen; was die äurechnungsfäßlgkeit aufgehoben
oder. ‚auch ur. ‚gemindert. hätte “ Rausch weder in seiner Binsichts fähigkeit, irgenäuie beeinträchtigt" gewesen.
Jedehfalls aber zeigt: sich, in ‘den Erwägungen des
\ Tatrichters ein Mangel, der zur sufhenung & ges Strafausu . spruchs führt , Es ist nicht. ersichtlich, das s Schwur- "gericht bei seiner Prüfung. auch das Zusamnennirken des
Alkoholgenusses und der seelischen Erregung des Angeklagten-berücksichtigt- und erwogen ha nieht
dureh zumindest seine. Heumungsfähigkeit aueit Bein
trächtigt wurde; "daß die: Merkmale seiner e cheblichen | Verminderung. ‚der Verantwortlichkeit im Sinne ‚ses § 51
bs. 2 StGB nicht. aüszuschließen waren. Zu dem immerhin
mittleren". Rauschzustand und, der Verfeindung des An-
‚geklagten. mit seinen Vater traten dessen nach, ‚den U.
teilsfeststellungen unberechtigte Weigerung, ihn durch
"den H Hofeingang zu seinem. ‚Schlafzimmer. gelangen zu lassen, zwischen. dem Ange-
. klagten auf der einen, seinen Vater und "> 5) auf der
"und die anschließenden Tätlichkeite
achter Dr. Denzler ı nichts
und. er sei "durch seinen noch in 'seiner Hemnungs-
inn in ezensart der Polizeibsamten und schlieälich 3ie ach Jen Urteil unterstellt werdeu muß -— erneuten Tätiichkeiten Tags gerpen den Angeklagten, welcher am Boden lag und nach der Polizei gerufen hatte. Diese von der Retisioä, wenn auch zur Frage der mildernden Unstände, mit Recht hervorgehobenen 1 Patumstände hätten bei Prüfung der Verantwörtlichkeit des. Angeklagten ebenfails einer Erörterung, insbesondere unter den Gesicht spunkt irkens bedurft. Das Schwurgericht wird 8 nachzuholen haben, a
ihres Zusammenwi diese. Untersae
abei wird er Gelegenheit haben, die ® vage der Zubilligung mildernder Unstände und der Strafzunessung einer ı erneuten Prüfung unter Mitberücksichtigung der
von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte zu unterziehen. Auch die für die Entwicklung des Angeklagten ungünstigen häuslichen. Verhältnisse und Erziehungsmängel werden in diese Untersuchung einzubeziehen sein. Insbesonders wird die Frage, ob dem Angeklagten sine Zuchthausoder eine - in § 226 StGB wahlweise angedrohte - Gefängnis strafe aufzuerlegen ist und ob ihm die bürgerlichen } Ehrenrechte abzuerkennen sind, angesichts ‚seiner Jugend einer besonders eingehenden Brörterung bedürfen. ;
Für die neue Ertscheidung über die Anrechnung Ger Untersuchungshaft wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. das Urteil 53 StR 87/56 vom 3. Mai 1956, IM ir 8 zu § 60 StGB) hingewiesen.
Dr. Rörchner Mantel Werner Scharpenseel _ Dr. Hengsberger