Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 18.03.1957 – 1 StR 287/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen Abtirelbuug u.2.

hat der Ferien Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der

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Sitzung vom 2, August 1957, an der teiigenommen haben;

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Bundesricht Bundesrichter Hospuer ‚Bundesrichter Prof,Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Hübner als Deisitzende Richter, Oberstaatsanwelt -

als Vertreter der Sundesanwaltschaft,

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er als Urkundsbe amte r Ger Geschäfisstelle,

für Recht erkannt;

wird das Urteil

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des Landgerichts Waldshut vom 18. März 1957, soweit er verurteiiv worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und äle Sache insoweii zu never Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismiti-

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tels, an gas Zanmügericht zurückverwiesen. ra, ı De Yon Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen teils versuchter teil vollen-

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chung von der gleichartigen Anklage in einen weiteren zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Er fickt mit der Revision seine Verurteilung an, Das Rechtsmittel ist

begründet.

Die Strafksmmer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch verkündeten Beschluß die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Wie nach der Sitzungsniederschrifi feststeht (§ 272 Nr 5. 88 273, 274 StPO) ist entgegen § 173 Abs I GVG auch das Urteil in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden. Die Revision rügt diesen Verfahrensverstoß, Das Urteil muß darauf-

hin ohne weitere Prüfung aufgehoben werden (§ 338 Nr 6 StPO; BGEHSt 4, 279).

In der neuen Entscheidung wird das Landgericht sich zweifelsfrei über das Eigentum des Angeklagten an den eingezogenen Tatwerkzeugen aussprechen müssen (§ 40 StGB).

Zur Zurückverweisung der Sache an ein anderes Tandgericht besteht kein Anlaß. .

Werner Dr.Schalscha Hoepner

Lang-Hinrichsen Hübner