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BGH Urteil vom 15.03.1957 – 4 StR 393/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Rechtssatzs' Hat ein Zeuge nach riehterlicher Belehrung über

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(nur zu Nr. 5) | , 2263. 08€ Gesetz: StPO ss 52, 252, 80 r

sein zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO zur Vorbereitung eines Gutachtens über seine Gieubwürdigkei.t an ihn gestellte tragen des Sachverständigen beantwortet und erst in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verveigert, so dürfen seine Antworten dem Gutachten troiz der inzwischen .erklärten Zeugnisverveigerung zu . 2,097, geiegt werden (Fortbildung vorn BGHSt er 2, 99)s Br

Aktenzeichens 4 StR 393/57 Urteil des BGH vom 10. Oktober 1957 IG Bielefe).d

in Namen des Volkes In der Itraisarhe gegen

den landwirt Josef Fa__ 1 —errerst aus VeREMEEENED. dort geboren am @&: WEB, zur Zeit in Untersuchungs -

har;, wegen Blutschande ü.8s

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs ir der Sitzung vom 10. O’xtober 1957. an der veilgenommen haben:

Senatspräsideni Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichier Hoepner

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt Dr. Dr

als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangesteliter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision: des Angeklagten wird das Ur-- teil des Landgerichts in Bielefleid vom 15.März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Env-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwi.egen.

Ven Rechts wegen

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gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Ver. orechen der Unzucht mit Abhängigen, in einem Fall in Yateinheit mit Blutschande. u. a. zu einer Gesamtstrafe von swei Jahren Zuchthaus verurteiit.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Eine der Verfahrensrügen

hat Erioig.

Die Verurieilungdes Angeklagten beruht auf der Fest.- stellung, daß er mit seiner am 20. März 1940 geborenen Tochter Maria in der Zeit vom Herbst 1955 bis Ende März 1955 mehrfach unzüchtige Handlungen vorgenommen, darunter einmai auch mit ihr geschlechtlich verkehrt habe, Maria ICE wer bei der ersten Verhandlung dieser Sache v- r dem Landgericht in Paderborn -— dessen Urteil vom 15. Mai 1955 der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung der Sache an das Landgericht in Bielefeld aufgehonen hat - nach Be-- lehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 5? Nr. 3 StPO zur Sache vernommen worden. In der Hauptverhand}uuig vom 15. Februar 1957 hat sie denn vor den Landgericht ın Bielefeld ihre Aussage verweigert. Daraufhin hat die Strafkammer in der Sitzung vom 15. März 1957 die drei Richter des Landgerichts in Paderborn, die bei dem ersten Urteli mitgewirkt hatten. über die damaligen Aussagen der Marla ICE vernommen und nach Erhebung weiterer Beweise über ihre Ülaubwürdigkeit ihre frühere Aussage bei der Schuldfeststellung wesentlich mit verwertet.

Hiergegen wendet sich die Revision eus mehreren Grüzden.

1. Für weiche Feststellungen das Landgericht die poii-

wertet habe, führt die Revision nicht aus. Daher ist die auf die angebliche Verwertung dieser Aussage gestützte Verfahrensrüge unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:.

2. Dagegen trägt die Revision zutreffend vor. daß die Urteilssründe eine Reine von Feststellungen darüber enthal.- ten. welche Aussagen die Tochter Maria des Angeklagten im poiizeilichen E,mittiungsverfahren gemacht habe. und daß

diese Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten verwen - tet worden sind.

Hierzu weist sie auf die Rechtsprechung des Bundesge - richtshcfs hin, daß es rach dem Verweriungsverbot des § 252 StPO unzulässig ist, andere ais vor Gericht gemachte Aussagen eines Zeugen, der später gmäß § 52 StFÖO seine Auszage verweigert hat. dem Urteil zu Grunde zu iegen (BGHS; 2. 99; 1» 194; 10. 77). Die Urteilsgründe ergeben aber nicht. daß die Straikammer gegen diesen Grundsatz verstoßen hai, Die Schuldfeststellungen beruhen wesentlich auf der Überzeugung des Tatrichters, daß die Tochter Maria des Angeklagten dessa mit ihr vorgencmmene unzüchtige Handlungen in der Hauptverhandlung vor dem Tandgericht in Paderborn am 15. Mai 1956 vahrheitsgemäß geschildert hat. Was diese Zeugin damals ausgesagt hat, durfte die jetzt erkennende Strafkamner - wie es geschehen ist — durch die Zeugenvernehmung der am 15, Nai 1956 emtierenden Richter feststellen (BGHSS 2, 99 106 £/) und bei der Bildung des eigenen Urteils zu dieser Frage auch berücksichtigen, daß und warum jene Richter di.e Aussage der Zeugin damals für glaubwürdig gehalten haben, Dazu führen die Urteilsgründe ferner aus. schon die - dema.is Tarstellung der Zeugin spreche insgesamt dafür, daß es sich um eriebte Vorfälle handle, und begründen dies im ein zelnen (UA 7}. Anschiießend bejaht der Tstrichter die a! | semeine Glaubwürdiskeit der Zeugir auf Grund Ger

Aussagen der Zeuginnen FD und Ace 1:4 des Gutachtens der Sachverständigen Dr. H@W (VA 7 - 9). Danach wird dargelegt, warum die Einiassung des Arge -- klagte n nicht zutrifft, "seine Tochter Marıa sei

aus sonstigen Gründen nicht glaubhaft", Erst in diesem Zusammenhange werden einzelne Aussagen der Tochter des Angeklagten bei ihren polizeziichen Vernehmungen fesigestei.t und miteinander verglichen. Daß diese Feststellungen, was unzulässig wäre, eiwa auf der Verlesung der pclizeilichen Niederschriften beruhten, behauptet die Revision nicht und ergeben auch weder die Urteilsgründe noch die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom i5. März 1957 Dagegen sind mehrere verfahrensrechtlich zulässige Wege denkbar. auf denen es zu diesen Feststellungen gekcmmen seir kann. Aus den Grürden des Urteils vom 15. Mai 1955 ergibt sich, daß in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Paderborn der Kriminalsekretär BoD als Zeuge über die Angaben der Maria JENE bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vernommen worden ist. Schon damals handelte es sich um angebliche Widersprüche zwischen dieser ersten und den späteren Aussagen der Zeugin. Es ist daher möglich, daß die jetzt beanstandeten Feststellungen auf den Zeugenaussagen der Paderborner Richter beruhen, Möglich

ist aber auch, deß der Angeklagte selbst, euf dessen Ei.nlassıng ja die Stellungnahme des Landgerichts zu den pciiseilishen Aussagen seiner Tochter Bezug nimmi, auf Verhaıt des verichts den Inhalt jener von ihm als widerspruchs-- voli bewerteten Aussagen glauhwürdig so angegeben hat, wie ihn das Urteil fesistellt, Auf welchen Beweismitteln diese Feststellung beruht, brauchte der Tatrichter auch rach

§ 267 Abs. 1 StPO nicht anzugeben,

3. Das Letztere giit auch für die Feststellung, daß der Marie EEE nach dem unter b) der Urteilsgründe

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dargesieilten Vorfali schwere Bedenken gelisnmen sind um sie darum weitere Ansinnen des Angeklagten abgeiehnt het. mit ihm den Beischiaf zu vollziehen, Auch die Überzeugung hiervon kann die Strafkamner durch die Vernehmung der Paderbormer Richter gewonnen haben. Daher ist auch der Angriff der Revision gegen diese Feststellung unbegründet.

4. Dagegen rügt die Revision mit Recht die Art der Ver. wendung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. HE» Das Landgericht hat diese Sachverständige ein Gutachten nur üdter die aiilgeme ine Glaubwürdigkeit der Zeugin erstatten lassen, Die Sachverständige hatte ein solches "meilgutachten" zwar für schwierig, aber in diesem Falle für möglich erklärt, weil sie die sogenannte allgemeine Expioration am ersten Tage und äie sogenannte "gezielte Exploration" davon getrenni am zweiten Tage vorgenommen hatte. Ob ein soiches Teilgutachten möglich war, ıst an sich eine Frage, die der Tatrichter nach Anhörung der Sachverständigen unter eigener Verantwortung und auf Grund seiner eigenen Überzeugung beantworten muß. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind aber widerspruchsvoll. üs hat die Sachverständige in der Haupiverhandlung nur dıe ailgemeins Gleubwürdigkeit der Maria begutachten Jassen, weil es sich wegen der inzwischen erklärten Zeugnisverweigerung dieser Zeugin nicht für berechtigt hielt, die Ergebnisse der zweiten Exploration mitberücksichtigen zu lassen (UA 8). Die Strafkammer verwertet diese Ergebnisse dann aber doch, indem sie der Behauptung des Angeklagten, die zweite Uxrier suchung der Zeugin habe ein für ihn günstigeres Ergebnis 8% habt, ihre Ansicht enigegensetzt, "daß die zweite Untersuchung im Ergebnis (Glaubwürdi.gkeit) nicht anders ausss-. fallen ist, als die erste Untersuchung", denn sonst habe "die Sachverständige das Gutachten über die allgemeine Ci.aub wirdıgkeis nicht abgegeben und auch nicht abgeben können".

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Demit macht sich der Tatrichter zu Ungunsten des Angeklagten eine gutachtliche Beweriung der zweiten Untersuchung zu eigen. die überhaupt nicht Gegenstand der Haupiverhandiung gewesen ist; er verkennit zugieich, daß der Sackrerständige nur das Wissen des lichters ergänzen und ihn

so instand setzen soil, sich ein eixenes Urteii auch über solche Bewsisfragen zu bilden, deren Beantwortung besondere Sachkunde vorausseüzt, daß sich der Richter aber dem Gusechten nicht blindiings und ohne eigene Prüfung: hier also chne Kennvnis des Ergeonisses der zweiten Untersuchung, an. schiießen dar?.

Da nicht auszuschließen ist, daß die Beweiswürdiguung zur Schuidfrage in allen drei Fällen mit auf diesem Tehler beruht, muß das ganze Urteil aufgehoben werden,

5. In der neuen Verhandlung ist eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Tochter des Angeklagten auch über die Anklagetatisachen auf Grund ihrer Befragung durch die Sachverständige am 29. Jenuar 1957 in Betracht zu ziehen, Ein solches Gutachten erscheint bei der hier gegebenen Sachlage nicht als von vornherein unzulässig, Allerdings kann man die Antworten, die ein so auf seine Glaubwürdigkeit geprüfter Zeuge dem ihn befragenden Sachverständigen gibt. nicht den Mitteilungen an außenstehende Personen gleichstelien, über die eine Bevreiserhebung auch nach der Aussage-- verweligerung eines solchen Zeugen von der Rechtsprechung für zulässig gehalten wird (BGHSt 1, 575).. Der Sachverständige ist der Gehilfe des Richters; in gewissem Maße wird man daher die vor ihn gemachten Angaben wie Aussagen vor Geri.chi behendeln können. Auf unseren Faii übertragen bedeutev das. daß eine Auskunftsperson, der ein Zeugnisverweigerungsrechv nach § 52 St?0 zusteht, vor ihrer Befragung durch der. Sachverständigen von einem Richter auf ihr Zeugnisverweige - ruigsrecht hingewiesen werden muß. Das Recht zur Zeugris-

verweigerung besteht ebenso gezenüber den Fragen die die allgemeine Glaubwürdigkeit prüfen scllen, wie gegenüber denen, die sich auf die Giaubwürdigkeit der Aussagen zım

Tatverdachi bezıehen,

Im vorliegenden Faii hatte sich Yarıa Ci in der Hauptrerhendiung vem 15- Mai 19556 nach Beiehruug über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zur Aussage bereiierklärt. Sie kennie diese inre Befugnis also schen, als die Sachverständige am 26. Janvar 1957 ihre allgemeine Giaubwürdigkeit und am 29. Jammar 1557 ihre auf die Anklagevatsachei: bezügliche Glaubwürdigkeit prüfte und zu diesem Zweck Pra.- gen an sie steilte. Das würde ausreichen, um ihre Begut-- achtung in beiden Beziehungen für zulässig zu lslten,

Anders läge es dagegen, wenn die Tochter des Angeklagt der Sachverständigen ‚gegenüber zunächst ihre Aussage verweigert und sich dann nur unter Umständen. die den Tatbestand des § 156 a StPO verulrklichien, berei.tgefunden haben soilte, die Fragen der Sachverständigen zu beaittworten, Es vird sich empfehlen, zu den hierzu erst in diesem Rechtszuge aufgestellten Behauptungen der Revision (vgl, S. 6 der Revisionsbegründungsschrift) die Sachverständige zu hören. ın diesen Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Zeugin euf dia Bestellung der Sachrersiändigen zum 18, Januar

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1957 nicht erschienen war und sich erst auf behördiiche 2 dung unter Andrchung der Vorführung au 26. Jamuar 155% zur Untersuchung einfand (Bi. 119, il9 R d.A.):

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