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BGH Urteil vom 14.03.1957 – 4 StR 41/57

4. Strafsenat

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In der Stralsache gegen

den Kaufnenn Kurt ? mp zu: Dusmiiin ai.

geboren ar (n 1233, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,

wegen Rückfallbetrugs u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotbkerg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten geren das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. November 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Durch Urteil des Landgerichts vom &. März 1956 war der Angeklagte wegen Nückfallbetrugs in zwei Fällen (WE ur) Tl sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung (Tatzeiten: September bis 6. Oktober 1954) - unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12. Mai 1955 wegen Betrugs (Tatzeitens 15. bis 22. Oktober 1954) erkannten Strafe von sechs Monaten Gefängnis und 100,-- DU Geldstrafe (ersatzweise zehn Tage Gefängnis) -— zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen von 100,-- und zweimal 50,-- DM verurteilt worden (Einzelstrafen für die beiden Rückfall-Betrugsfälles je ein Jahr Zuchthaus, für die VTrkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung: ein Jahr Gefängnis).

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, die er am 4. April 1956 auf die Verurteilung wegen der Rückfall-Betrugsfälle (Vggp und Ki) beschränkte. Durch Entscheidung des 1. Ferienstrafsenats vom 6. September 1956 - 4 StR 280/56 - wurde das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Betrugs im Fall Wh verurteilt war, ferner im Strafausspruck im Fall Rn und wegen der Gesamstrafe. In den Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs (S 5 UA) wurde abschließend ge-- sagt: "Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird die Strafkammer zu beachten haben, daß sie die rechtskräftige Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hauburg-Altona ... in Höhe von sechs konaten Gefängnis nur dann einbsziehen darf, wenn der Angeklagte sie bis zur neuen untscheidung

der Strafkammer noch nicht verbüßt haben sollte (§ 79 Staa)",

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Auf Grund der neuer Hauptverhandlung hat das Landgericht nunzehr durch Urteil vom 13. November 1856 den Angeklagten im Fall Wh freigesprochen. Es hat ihn wegen Rückfallbetrugs in einem Fall (Kb) und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einen Monat Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 50,-- DM - ersatzweise fünf Tage Zuchthaus - verurteilt. "Die in Urteil vom 8. März 1956 ausgesprochene Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bamburg ..:, entfällt. Die seit dem 31. Juli 1956 erlittene Freiheitsentziehung - Untersuchungshaft und Strafhaft - wird auf die erkannte Zuchthausstrafe angerechnet",

In den Urteilsgründen legt das Landgericht unter

andern dar: Die durch das Amtsgericht Hamburg-Altona

seiner Zeit verhängte Gefängnis- und Ersatzfreiheitsstrafe habe der Angeklagte vom 21. Januar bis 30. Juli 1956 (31. Juli 1956 0 °° Uhr) verbüßt. Am 31. Juli 1956 habe die Untersuchungshaft in dieser Strafsache (d.h. derjenigen, die dem Landgericht unterbreitet war) begonnen, Durch Beschluß des Landgerichts vom 15. August 1956 sei die teilweise Strafvollstreckung angeordnet worden

(5 4 UA).- Weiter heißt es im Urteil: "Aus der bereits

' rechtskräftigen und teilweise verbüßten Strafe von seinem

Jahr für die Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung und der einjährigen Zuchthausstrafe für den Rückfallbetrug im Fall Kgprurde eine Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat gebildet, wie es mit Rücksicht auf die nun entfallende Binbeziehung der

Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eamburg-Altona billig erschien. Die am 530. Juli 1956 von dem Angeklagten verbüßte Gefängnisstrafe und Ersatzstrafe ,.. aus dem

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Urteil des Autsgerichts Hamburg-Altona ... konnte senäß § 2 79, 74 StGB in diese Gesamtstrafe nämlich nickt einbezogen werden, weil eine bereits verbüßte Strafe der Gesamtstrafenbildung nicht mehr unterliegt. Für den Zeitvunkt der Erledigung der einzubeziehenden Strafe Surch Verbüssung -... ist nicht das erste, soräern das nach der Aufhebung und Zurückverweisung ergangene neue tatrichterliche. Urteil maßgebend." (5 7, 3 UA).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Sein Verteidiger hat sie auf das Strafmaß beschränkt und zwar insoweit, als das Landgericht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamburgz-Altona nicht einbezogen und damit die erlittene Untersuchungs- bzw. Strafhaft in dieser Sache nicht berücksichtigt habe.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Durch die im ersten Urteil gemäß § 79 StGB erfolgte Einbeziehung der Gefängnisstrafe (Urt. des AG AHamburg-Altona) erlangte der Angeklagte kein wohlerworbenes Racht darauf, daß diese Eiurschnung auch in einem etwaigen

"späteren tatrichterlichen Urteil aufrechtzuerhalten oder

erneut auszusprechen sei. Das frühere Urteil wurde infolge der vom Angeklagten eingelegten Revision, obwohl diese teilweise beschränkt wurde, nicht in vollem Umfang rechtskräftig, z.B. nicht bezüglich der Gesamtstrefe

und ebensowenig hinsichtlich der zu ikr gehörenden inbeziehung, Nur eine rechtskräftige Einbeziehung hätte die Wirkung einer entsprechenden Teilverbüßung gehabt (RGSt 77, 151, 152/153). Darsus erklärt sich der bereits erwährte Ninweis des Urteils des Ferienstrafsenats an

der. Tatrichter für die Bildung der neuen Gesamtstrefe

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‚ Strafkammer insoweit als gegenstandslos angesehen, als "in ihr, wie die Revision anführt, auch eine teilweise

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(ebenso RGSt 32, 231, 234 am Ende) Es kam also, wie Gas Landgericht auch durchaus zutreffend erkannt hat, für die erneute Anwendbarkeit des § 79 StG3 darsuf an, ob die Strafe aus dem !lamburger Urteil im Zeitpunkt der neuen Verurteilung - 13. November 195€ -

bereits verbüßt war oder noch nicht (BGHSt 2, 230 F; R NIW 1954, 1853 Nr 14). Zu diesem Zeitvunkt war nun die

Strafe und Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Amtsgerichts-

Urteil bereits vollständig verbüßt. Dies stellt das Landgericht, wie schon bemerkt, ausdrücklich fest.

Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht vindend. Demgegenüber kann sich die Verteidigung nicht au den

Inhalt des Beschlusses der Strafkammer vom 15. nugust

1956 berufen. Der Tatrichter führt in den Urteilsgründen

(S 4 UA) diesen Beschluß selbst an- Ersichtlich hat das erkennende Lanägerieht jene Exrtscheidung der Beschiuß-

Vollstreckung der Strafe aus dem Hamburger Urteil angeordnet oder für zulässig erklärt worden war; eben deshalb, weil die Strafe insofern schon verbüßt war. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage. Es kommt daher auf die weitere Darlegung der Verteidigung nicht an, daß die Strafkammer aus der Hamburger Strafe und der Gefängnis-Einzelstrafe des Urteils vom 8. März 1956 zwischenzeitlich eine neue Gesamtstrafe hätte bilder müssen (vgl übrigens RGSt 74, 387, 390, 391). Zudem ist eine solche Teil-Gesautstrafe nicht gebildet worden, wie die Revision selbst angibt:

Es mag allerdings eine gewisse Härte darin liegen, da3 nunmehr eine Einbeziehung nicht mehr in Betracht kam, weil die frühere Strafe jetzt verbüßt war, was sie

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noch nicht war, als das erste Strafkammer-Urteil erging.

Dies hat auch der Bundesgerichtshof nicht verkannt. Er

hat daher auf die Möglichkeit hingewiesen, solche Folgen

bei der Strafzumessung auszugleichen (BGHSt 2, 231, Dem-

entsprechend hat die neu erkennende Strafksemmer die Getsurade nur auf ein Jahr und einen Monat Zuchthaus be-

messen, "wie es mit Rücksicht euf die nun entfallende Ein-

beziehung ... billig erschien", Um einen Anwendungsfall

des § 358 Abs 2 Satz 1 StPO - IM Nr 15 zu § 79 StoB -

(3 StR 369/55 vom 3. November 1955) - und eine Sachlage

wie in BGHSt 4, 366 f handelt es sich vorliegend nicht.

Das Urteil, soweit es angefachten ist, läßt auck sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seins Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen. nn

Bei auftretenden Zweifeln über die Strafherechnung ist nach § 42 StrVollstrOy § 458 Abs 1 StPO zu verfahren.

Rotberg Krumme Seibert Roepner Dr, Hengsberger

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