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BGH Entscheidung vom 06.09.1956 – 4 StR 280/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR_ 280/56 22, 037

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Kurt P Em aus Sl zeboren an GO 1909 ir ve.

wegen Rückfallbetrugs u.a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

kuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in- Dortmund vom

8. März 1956 mit den Feststellungen inso-

weit, als er wegen Betrugs im Falle Firma Weritz verurteilt ist, im Strafausspruch im Falle Gesamtstrafe aufgehoben.

und im Ausspruch über die

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Lardgericht

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten u.a. wegen Betrugs im Rückfall in zwei selbständigen Fällen (Fall Fa. is und Fall Frau Kg verurteilt. Unter Versagung mildernder Umstände hat sie gegen ihn auf Einzelstrafen von je einem Jahr Zuchthaus und je 50,- DM erkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Angriffen. Sie ist im Falle Vin erfolgreich, im Falle Kgmm dagegen ohne Erfolg.

1) Im Falle der Firma Weg sicht die Strafkammer den Betrug des Angeklagten in folgendem Sachverhalt:

Als der Angeklagte, der von der Firma einen Anzug für 155,50 DM auf Abzahlung gekauft und geliefert erhalten hatte, die erste fällige Rate von 50,- DM nicht leistete und deshalb von der Firmenangestellten Fräulein Beezur Zahlung aufgefordert wurde, erklärte er ihr wahrheitswidrig, er habe der Firma bereits die Rate überwiesen. “it disser Erklärung war Fräulein Be zufrieden. Der Angeklagte trug den Anzug noch 3 Tage. Dann ließ er ihn, als er von seiner Firma fristlos entlassen wurde, auf seiner früheren Arbeitsstelle in einem Schrank zurück. Später erhielt ihn die Firma Wem wieder. Er hatte allerdings einen Minderwert von etwa 50 %.

In dem die rechtliche Würdigung dieses Vorgangs enthaltenden Teil der Urteilsgründe führt die Strafkammer aus, daß mit Rücksicht auf die engen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma We und der Arbeitgeberin des Angeklagten, der Köbelfirma Sp "davon auszugehen sei, daß die Bi, wenn der Angeklagte die Wahrheit gesagt ... hätte, ... Waßnahmen zur Sicherung der Kaufpreisschuld ... getroffen hätte"; und zwar hätte sie, wie das Landgericht weiter darlegt, entweder

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den Anzug wieder zurückverlangt, oder den Arbeitgeber des

Angeklagten veranlaßt, diesen zur sofortigen Zahlung anzuhalten, oder, falls der Angeklagte nicht hätte zahlen können, ihm einen entsprechenden Gehaltsvorschuß zu ge- _ währen. Schließlich führt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung des inneren Tatbestandes zur Begründung ihrer Anrahme, daß der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt habe, aus, er habe sich gegenüber Frl. Be der erwähnten Lüge bedient, weil er im Besitz des Anzuges bleiben wollte.

Diese Erwägungen unterliegen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

Bedenklich ist bereits, daß die Strafkammer keine eindeutige Feststellung über die Maßnahmen trifft, die nach ihrer Meinung Frl. BE infolge der Täuschung des Angeklagten unterlassen hat, sondern mehrere dieser Maßf-

nahmen wahlweise in Betracht zieht. Nicht ohne Grunde be-

zweifelt die Revision, ob diesen Ausführungen der Strafkammer der Wert von brauchbaren Feststellungen zukommt. Indes braucht der Senat hierzu nicht Stellung zu nehmen, da die Verurteilung aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben kann. |

Einen Vermögensschaden der Firma WB und einen diesem Schaden entsprechenden Vermögensvorteil des Angeklagten konnte seine Täuschung nur dann zur Folge haben, wenn die daraufhin unterbliebenen Maßnahmen der Angestellten Ben geeignet gewesen wären, den Eintritt jenes Schadens zu verhüten. Dies bleibt nach den bisherigen Erwägungen der Strafkammer offen. Es ist nämlich ungevwiß, ob der Angeklagte dem Verlangen der Angestellten nach Rückgabe des Anzuges entsprochen hätte, umso mekr, als er, wie die ätrafkammer an anderer Stelle selbst erwähnt,

im Besitz des Anzuges bleiben wollte. Auch bei den von der Strafkammer ausserdem wahlweise in Betracht gezogsnen Maßnahmen (Einwirkung auf die Arbeitgeberin des Angeklagten, damit sie ihn zur Zahlung veranlasse oder ihm einen Gehaltsvorschuß gewähre), bleibt in einen Falle ungeklärt, ob der Angeklagte gezahlt hätte, d.h. zur Zehlung willens und im Stande gewesen wäre, im anderen Falle, ob die Arbeitgeberin des Angeklagten ihm einen Gehaltsvorschuß gewährt hätte, mit dem seine Schuld hätte beglichen werden können.

Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen

für den Schuldspruch, jedenfall in dem geschehenen Umfange,

. nicht aus. Die Tatsache, daß der Angeklagte durch seine Täuschung im Besitze des Kleidungsstückes bleiben und sich

deshalb zu Unrecht bereichern wollte, ist nicht ohne weiteres mit der anderen Tatsache in Einklang zu bringen, daß er den Anzug nur noch 3 Tage trug und ihn dann, unter Aufgabe des Besitzes daran, in einen Schrank an seiner früheren Arbeitsstelle, die er hatte verlassen müssen, zurückließ.

Die Strafkammer hat ferner versäumt, zu prüfen, wie hoch der Vermögensvorteil zu berechnen ist, auf den es der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Täuschungshandlung abgesehen hatte. Denn im Rahmen des Betrugstatbestandes kann einem Angeklagten nur der Schaden zur Last gelegt werden, der dem Vorteil entspricht, auf den seine Absicht im Zeitpunkt der Täuschung und der Irrtumserregung :geriehtet war. Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen

SGRSt 6, 115, 116). Ein darüber hinausgehender, möglicherweise auf anderen Umständen beruhender Schaden ist nicht durch Betrug bewirkt.

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2) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen im Falle der Frau Km den Schuldsrruch. Denn er : - - - = - - - hat durch das nicht ernst gemeinte Versprechen, er werde ihr den Derlehensbetrag von 20,- DM am nächsten Tage zurückzahlen. sie zur Hingabe des Geldes bewogen. Die den Irrtum und die vermögensschädigende Verfügung der Darlehensgeberin auslösende Täuschung war die Vorspiegelung einer inneren Tatsache 0b die Täuschung auch darin, wie die Strafkammer meint, leg; daß der Angeklagte pflichtwidrig verschwieg, daß er seine Arbeitsstelle verloren hatte, kann auf sich beruhen. Es braucht deshalb auf die Angriffe der Revision, die sich gegen diesen Teil des Urteils richten, nicht eingegangen zu werden,

3) Die Aufhebung des Urteils im Falle Ve hat zur Folge, daß die Einzelstrafe im Falle Ki sowie der Gesamtstraf- ‚ausspruch nicht bestehen bleiben kann.

4) Bei der Bildung der neuen Gesautstrafe wird die Strafkammer zu beachten haben, daß sie die rechtskräftige Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12. Mai 1955 (25 DLs 7/55) in Höhe von 6 Monaten Gefängnis nur dann einbeziehen darf, wenn der Angeklagte sie bis zur neuen Entscheidung der Strafkammer noch nicht verbüßt haben sollte (§ 79 StGB). Dann dürfte auch im Falle des wiederholten Ausspruchs einer Gesamtzuchthausstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe für die neben der 6 monatigen Gefängnisstrafe erkannte Geldstrafe von :100,- "Du nicht auf Zuchthaus, sondern nur auf Gefängnis lauten.

Dr. Peetz Dr. Sauer Seibert n Hübner .. Dr. Hengsberger