Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 26.02.1957 – 5 StR 471/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

2198 007

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Rudolf H EB sen. aus HB geboren am Em 1897 in rein.

wegen Vergehens gegen § 8la I 1 GmbHG u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Februar 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten Rudolf HB sen. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.Juni 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, s0- weit es diesen Beschwerdeführer wegen

1.) Vergehens gegen § 84 Abs 1 GmbHG,

2.) fahrlässigen Falscheides verurteilt hat,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- 2.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung die Kosten des Rechtsmittels - zurückverwiesen,

- auch über an das Landgericht

- Von Rechts wegen -

- 530.

Gründe.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wie folgt verurteiltz

1.) wegen Vergekens gegen § 8la des Gesetzes betr. Gie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (CmbH$) an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisetrafe von einem Monat zu einer Geldstraf&® von 300 IM und einer Geldstrafe von 50 W;

2.) wesen Vergshens gegen § 83 GmbHG in Verbıudung mit 3 240 Abs 1 Nr 3 KO zu fünf Monaten Gefängnis;

3.) wegen Vergehens gegen § 84 Abs 1 GmbHG zu einer Gelästrafe von 100 iM;

4.) wegen fahrlässigen Falscheides (Vergehens gegen § 163 StGB) an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Gelästrafe von 300 DM.

Die Gefänugnisstrafe von fünf Monaten ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Strafrecıtes. Beide Rügen decken sich. Sie brauchen daher nicht gesondert erörtert zu werden.

I. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 81a GmbHG,

Der Angeklagte war Mitbegründer und Geschäftsführer ücr "> Ve bi". Er hat als solcher Lagerbestände, die der GmbH gehörten, für Rechnung seiner eigenen Firma FEB & Co ab August 1953 fortlaufend verkauft, ohne daß dur GmbH entsprechende Gutschriften erteilt worden sind (VA S 11).

- A -

a) Die Revision ist der Auffassung, schon der äußere Tatbestand dos § 8la GmbHG sei nicht erfüllt, weil der Angeklagte alleiniger Inhaber aller Geschäfts. anteile gewesen sci, nachdem die beiden Mitgesellschafter ausgeschieden waren. Auf den Angeklagten als Geschäfts. führer und allcinigen Gesellschafter einer sogenannten "Einmann"-Gesellschaft sei § 8la GmbHG nicht anwendbar,

Die Revision gcht bei diesen Ausführungen schon in tatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus. Die Mitgcsellschafter sind erst zum 31. Dezember 1953 ausgeschieden (UA 5 7). Die strafbaren Handlungen des Angeklagten begannen aber jedenfalls im August des &leichen Jahres (va 5 16). Die dem Urteil zugrunde gelegten Taten können auch nicht über den 31, Dezember 1953 hinaus begangen worden sein. Ende November war im wesentlichen der Verkauf für die GmbH eingestellt worden (UA 5 7). Außerdem folgert die Strafkammer die Tatsache, daß der Angeklagte Waren der GmbH für seine eigene Firma verkauft hat, aus der zum 51.Dezember 1953 aufgestellten Zllanz (UA S 16/17).

Wenn das Urteil bei der Erörterung des Vergehens gegen § 8la GmbHG daher (vA S ı7) feststellt, in den Händen des Angeklagten hätten sich 19/20 der Stammanteile der Gmb befunden, so steht das nicht im Widerspruch zu den Feststellungen über das Ausscheiden der beiden Mitgesellschafter,

Daß die Rechtswidrigkeit des Handelns des Angeklagten nicht etwa dadurch berührt wird, daß er selbst Gesellschafter der benachteiligten GmbH war und die Mehrheit ihrer Geschäftsamteile besaß, hat die Strafkammer unter Bezugnahme auf BEHSt 3,32/397 zutreffend ausgeführt,

Im übrigen wäre der Angeklagte auch als Geschäftsfäihrer und Alleiniger Gesellschafter der GmbH nicht zu einer Benachteiligung des Gesellschaftsvermögens befugt

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gewescn (3 st2 951/52 von 13.3.1954 in GmkHRisch 19545 75 = U3spr III (380) 28a, auch bei Herlen woltäärch 1954, 308; RGSt 42.283; 71.353/555/; RG HRR 1940,1225).

zuar trägt dio Revision zutreffend vor, daß dır alletntae | Gcscllschafter cincr GmbH unter Umständen für die Cesellsch»fisschulden mithaftet. Hieraus 1ä5t sich aber nichts gegen die strafrechtliche Verantwortung des en der GmbH den Glänbigorn haitenden Gesellschafters

serichts un? des Bunrdesgerichishofs geht ausdziicklich davon aus, daß nach § 13 Abs 2 CmbiG für die Verbindlichkeiten einer GubH nrr das Gesellschaftsvermögen haftet. Auch die Gläubiger einer Binmanu-GmbH können sich grundsätzlich nur an das Gesellschaftsrermögen und nicht an den alleinigen Gesellschafter halten. Auch wenn sich alle Geschäftsamteile durch Abtretung in einer Hand vereinigen, bleibt die GmbE cine juristische Person und ist nicht mit ihrem alleinigen Gssellschafter identisch (BGH NJW 1957,181). Diese juristi.schu Person wird durch ihren Geschäftsführer geschäcligt. wenn ihre Pflichten gegenüber ihren Gläubigern vereitelt und gefährdet werden.

b) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand des § 8lx Imbild nicht zu beanstanden, Dazu gekürt, daß der Angeklagte durch bewußt pflichtwidriges Handeln vorsätzlich das Vernögen der GmbH geschädigt hat (so 5 StR 102/54 vom 23.4.1954 im Anschiuß an BGH IM Nr i zu § 30 GmbHG). Das hat die Straikemmer ausreichend dargelegt. Sie stellt fest, daß dem Angeklagten die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH bekannt war und daß er wußte, daß ihr durch seine Entnahmen Nachteile zugefügt wurden. Das hat er gewollt und gebillist (JA S 18).

U} Dice Rovision meint, dazu stehe es in unlösbarem Wider-

Be daß die Strafkamıer dem Angeklagten geglaubt habe, ‘ habe nicht die Absicht gehabt, die mbH zu schädigen,

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weil er sich "mit ihr identifiziert haben möge", Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen auf den ersten Blick gegen die Annahme der bewußten Schädigung und damit auch Pflichtwidrigkeit sprechen. Wie die weiteren Darlegungen der Strafkamer jedoch zeigen, soll hiermit nicht ausgedrückt werden, der Angeklagte habe die GmbH Überhaupt nicht schädigen wollen, sondern er habe es nicht auf eine dauernde Schädigung der GmbH abgesehen. Dies ergibt sich aus folgendems Er, der Angeklagte, habe nicht gewartet, bis er auf gesetzlichen Woge wieder die Verfügung über seine Stammeinlagen oder einen Teil davon erhalten habe, sondern habe eben im Interesse seiner eigenen Firma KER & Co schon vorher sich die Werte der GmbH nutzbar gemacht und die GmbH susgchöhlt (UA S 18 unten). Wenn dem Angeklagten übrigens bewußt war, daß die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit war, so mußte er notwendig das Bewußtsein und den Willen haben, die GmbH zu schädigen und damit pflichtwidrig zu handeln. Denn die Zuwendungen an seine Firma Koch & Co waren unentgeltlich.

II, Die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 83 GmbHG, 240 Abs 1 Nr 3_ KO,

Soweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts nach §§ 853 GmbHG, 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt worden ist, hat die Revision keine Einzelausführungen zum Schuldspruch gemacht. Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinerlei Rechtsfehler zutage gefördert. Das Rechtsmittel kann aber auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Beschwerdeführer sich im einzelnen gegen die Strafzumessung wendet.

Es ist allerdings richtig, daß die Strafkamner bei der Erörterung, welche Strafe für das Vergehen des einfachen Bankrotts angemessen sei, nur folgendes aus-

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geführt hatı "Dieses Vergehen enthält nach Überzeugung des Gerichts den stärksten Unrechtsgehalt, es war erheblich schwerer zu beurteilen als die anderen Delikte.

Fünf Monate Gefängnis erschienen notwendig, um den Angeklagten künftig von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten" (UA S 29). Diese Strafzumessungsgründe können jedoch nicht mit der Revision losgelöst von den eingangs der Strafzumessungsgründe allgemein getroffenen Feststellungen betrachtet werden. Außerdem waren gerade bei dieser Straftat auch die schon bei den Ausführungen zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen. Das Landgericht brauchte sie nicht noch einmal in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich zu wiederholen. Nimmt man insbesondere hinzu, was hier zur inneren Einstellung des Angeklagten zur GmbH und zu seiner Stellung als Geschäftsführer gesagt worden ist (UA S 19), so sind die das Strafmaß bestimmenden Umstände im Urteil hinlänglich angegeben worden. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO, noch ein Verstoß gegen das sachliche Strafrecht vor.

III. Die Verurtcilung des Angeklagten wegen Vergehens nach N 84 Abs 1 GmbHG.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nach § 84 Abs 1 GmbHG bestraft, weil er nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH als deren Geschäftsführer den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt hat. Die Revision hat zu dieser Verurteilung keine besonderen Ausführungen gemacht, Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen;

Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, "er habe die Vorschriften des GmbH-Gesetzes nicht gekannt" (UA 5 24). Die Strafkammer kann ihm dies nicht widerlegen, meint jedoch, das stände seiner Strafbarkeit nicht entgegen. Es handele sich dabei um einen "unbeachtlichen Strafrechts-

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irrtum". Dor Angeklagte habe die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt und auch gewußt, daß er als Geschäftsführer für die GmbH handeln mußte; er habe also vorsätzlich gehandelt.

Diese Ausführungen des Urteils berücksichtigen nicht, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der ein sogenannter Strafrechtsirrtum unbeachtlich wer, seit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 18.März 1952 (BGHSt 2,194 ff) aufgegeben worden ist. Nach der mit dem angeführten Beschluß einsetzenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt auch der entsohuläbare Verbotsirrtum (Strafrechtsirrtun) die . ‚Schuld: des Täters aus; der verschuldete gestattet eine Strafmilderung nach § 44 StGB, Es bedarf daher zu diesem Punkte. noch der Feststellung, ob der Angeklagte auch das.zu:sciner Verurteilung erforderliche Unreohtsbewußt- . sein. gehabt hat oder haben konnte. _ en — "Wieder Senat bereits in seinen Urteil: vom 4,September 1952 (5 StR 208/52 bei Herlan GoltdArch 1953,23) ausgeführt hat, sind Ausführungen in dieser Richtung zwar.in der Regel bei allgemein bekannten Straftatbestäiiden entbehrlich. Dies "gilt aber nicht bei Vorschriften. wie der vorliegenden, deren Kenntnis nicht . bei jedermann vorausgesetzt werden kann,

Iv. Die Verurteilung des Angeklagten \ wegen fahrlässigen Falscheides, u

Der Angeklagte leistete am 27. Januar 1954 als Geschäftsführer der GmbH vor dem Autsgericht in Hamburg den Offenbarungseid. Dieser Eid war nach Auffassung der Strafkammer objektiv falsch. zunächst hatte der Anseklagte der Wahrheit zuwider angegeben, die..GmbH habe keine Forderungen .gegen die. Firma Kg & .Co. In Wirklichkeit waren wenigstens Forderungen in Höhe von 312,50 IM vorhanden. Falsch war das von dem Angeklagten

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absegebene Vermögensvarzeichnis weiter deesnalb, weil drei an die Schwesser des Angeklagten zur Sicherheit abgetreicne Forderungen VD: "em ni : nicht aufgeführy waren. Die Straflkammer hat dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Ve er habe geglaubt, "Näüle GubH hätte nicht mehr als die von ihm angegebenen Forderungsua", Die Strafkammer sagt noch ausdrücklich, der Angeklagte habe insoweit nicht fahrlässig gehandelt (JA S 26 oben). Die Sirafkanmer ist jedoch der Auffassung, der Augeklagte habe cs an der erforderlichen und ihm auch zumuibaren Screfalt bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses fenlen lassen, als er die ausdrücklich vorgesehene Spalte

für "Porderungen, die zur Üicherleit an andere abgetreten sind", mit "nein" ausgefüllt hake. Das Landgericht ist überzeugt, daß hier kein Mi3verständnis des Angeklagten vorliegt, sondern daß die falsche Ausfüllung eine Folge seinar Gleichzültigkeit gewesen ist. Schon bei geringer Aufmerksamkeit - so sagt das Landgericht - hätte der Angekisgte erkennen können und nüssen, da er hier die an seine Schwester abgetretenen Forderungen der GmbY aufführen mußte.

Dieser Vorwurf erscheint unvereinbar mit der vorhergehunden Feststellung, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, cr habe geglaubt, die GmbH habe keine weiteren Forderungen als die von ihm angegebenen. Angegeben hatte der Angeklagte nur Außenstände von insgesamt sechs Kunden, zu denen die Schuldner der an seine Schwester abgetretenen Forderungen VD (= LE: ), Te und Se nicht gehörten (UA S 8,25). Slaubte der Angeklagte nun, daß der GmbH gegen die Genannten keine Forderungen zuständen, so konnte ihm auch nicht vorg>worfen werden, er habe fahrlässig üle Angabe unterlassen, daß diese Fordcrungen an seine Schwester abgetreten waren. Donn auch

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die in der kLierfür vorgesehenen Spalte anzugebenden "Forderungen, die zur Sicherung abgetreten sind", müssen wirklich bestehen. Sicherungsabtretungen (künftiger Forderungen), die mangels geeigneter Forderungen nicht wirksam geworden sind, brauchen nicht ohne weiteres angegeben zu werden. Anders wäre es freilich, wenn der Angeklagte die drei in Betracht kommenden Forderungen eben deshalb nicht angegeben hätte, weil sie der GrıbH wegen der Abtretung an seine Schwester nicht mehr zustanden, oder sich fahrlässigerweise insoweit nicht genügend unterrichtet hätte, Insoweit bedarf der Sachverhalt noch der Aufklärung durch den Tatrichter.

Aus diesem Grunde muß das Urteil zu diesem Punkte aufgehoben werden, ohne daß auf die Einwendungen der Revision eingegangen zu werden braucht. Im übrigen fehlt es in dem Urteil an jeder Feststellung darüber, ob sich der Angeklagte auch hinsichtlich des ersten Teiles, in dem der Eia objektiv falsch ist, der Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat,

V. Zur Rüge der Verletzung des § 74 StGB, |

Die Revision meint, weil der Angeklagte wegen mehrerer selbständiger Handlungen verurteilt worden 10 sei, hätte nach § 74 stqB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Das ist falsch. § 74 StGB gilt nur

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Er;

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für zeitige Freiheitsstrafen, die wegen Verbrechen oder Vergehen verwirkt sind. Hierzu gehören die nach § 27b StGB an sich verwirkten Freiheitsstrafen nicht (vgl RGSt 59,21).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Sarstedt Tr.Koffka Schmidt

Siener Börker