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BGH Entscheidung vom 21.08.1952 – 5 StR 208/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2.542 208/52 0....2250 08E
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fabrikanten Alfrei EEE geboren am EEE 1894 in Hm , wohnkaft in Hamm, wutr.
wegen äonkursverbrechens usw.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverkandlung vom 21.August 1952 in der Jitzung am 4.Septenber 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter .chnidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende !.ichter, Überstaatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltscraft, Justizobersekretär ED
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Ange’lagten wird das Urteil des jandgerichts in Hannover vom 12.?ebruar 1951 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
jer Angeklaste ist wesen Konkursverbreckens in "ateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (AubHG) und wegen Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung (RVO) und das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAV!) verurteilt worden. Unter Einboziuhung einsr durch Urteil des Schöffengsrichts liannover am 7.Juli 1950 erkannten Gesamtstrafo von 8 Monaten Gefängnis ist gegen den ngeklagten eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Gefängnis festgesetzt worden und auf eine Gelästrafe von 500.- DM (ersatzweise weitere 25 Tage Gefängnis) erkannt worden. ie Untersuchungshaft ist angerechnet worden, auch die in dem Urteil des Schöffengerichts Hannover ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft ist aufrechterhalten geblichbun.
Die Ruvision des Angeklagten, dic Verletzung ürs Verfahrunsrechtes und dcs sachlichen Strafrechtes rügt, führt zur Aufh.bung des Urteils.
I.
Soweit dic Verfahrensrüge beanstandet, dag das Gericht dcn Zuugın BWG Lauben geschenkt habe, liugt ein unzulässigor Angriff g:gen dic allcin dem Tatrichtsr überlassene freio 3cwosiswürdigung vor. Dur übrig, Vortrag zur Verfahruusrüge crwcist sich in Wahrhiit als sachliche Rüge.
II. Auf dic sachlich. Rüge ist das Urtsil seinen gesamten Inhalte nach überprüft.
1.) Konkursverbrechen und -vergehen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Voraussetzungen für cins Verletzung der §§ 239 I Ziff 1 und Ziff 2 und 241 KO als erfüllt angsschen.
a) Dic Vorlöotzung des 3 241 KO ist zutreffend darin geschen worden, daß sich der Angeklagte in seiner Eigenschaft als allcin vertretungeberschtigter und von dem Vurbot des § 181 BGB berreiter Geschäftsführer durch den Vertrag vom
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21.Juli 1949 für seine Privatforderungen gugen die GmbH Mu. IM" Gi. Sormancituinlage.dsr Eamburger Filiale tip u. IB" zurückübertrug und sich ferner zur Sicherung annähernd das gssamtc Inventar der GmbH Üübereignste. Dieses geschah, obwohl dır Angeklaste, wi. fehlerfrei Testgestillt ist, am 21.Juli 1949 Yudenfalls die Zahlungsunfähigkcit der GmbH kannte, Sie zur üröffnung des Konkursverfahrens geführt hat. Gemäß 5 83 GmbHG findu.t § 241 KO auf den Angeklagten als Geschäftsführer Anwendwig.
b) Nach Eröffnung des Konkursverfahrens verkaufte der Angeklagte einen Laborschrank der GmbH und verbrauchte den Erlös von 75.- DM für sich. Der Angeklagte hat also ein Vermögensstück ler GmbH beiscitu geschafft. Es ist - wieder in Verbindung mit § 83 GubHG — zu Recht der Tatbostand des § 239 I ziff 1 KO als urfüllt ang.s.hen.
ce) Auch gugen die Verurteilung wegen Verbrechens gemäß
.§§ 239 I Ziff 2 KO, 83 mbE sind ah sich Bedenken nicht zu
erheben. Insoweit ist gugen dun Angeklagten festgestellt, daß sr sine nur gegen ihn als "rivatmann gerichtate Forderung des Maurermcisters KW in _öhe von 3.598,95 DM in cinem lau-Zunden Zivilprozcß nis Foräurung der GmbH bezusichnete, die
in deren Konkurs gultend zu machen sci. Außeräcom meldete ur cin Akzopt, das ur Kür den Tıilpstrag von 2.361,19 DM gigiben hatte, im Konkurs der GmbH unter der Rubrik "laufunde Akzoptc" an. Es handeltesich also um Linu in § 239 I ziff 2 KO unter Strafe gustellte Vergrößer:ng der Schuldmasss der GmbH. Zu Unröcht macht die kevision in dies.m Zusammenhange geltund, daß nicht £ehlerfr.i festzrustullt sei, es habe sich um einc Privatschuld dcs Angeklastın gehandelt, da er als Geschäftsführer der GmbH den zu der Forderung des KB führenden Auftrag an diesen gegeben habe. Die buhaupisten ;Jidersprüche sind in den Ausführungen des Landgerichts nicht vorhanden. In Wahrheit laufen dic Ausführungen der Revision darauf hinaus, aus den Fuststullungen der Strafkammer müsse nicht der Schluß gezogen werden, daß es sich um vine Privatschuld gehandclt habe. Das ist aber nicht entscheidend. !s genügt, daß
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die Schlußfolgurungen des Landgerichts möglich sind. Daran ist kein Zweifel.
2). Vergshen gegen das GmbHG.
a) Der Ang.klagte ist zunächst wegen Vergehens gegen § 84 in Verbindung mit 5 64 GmbiIG verurteilt worden. Hiernach wäre der Angeklagte strafbar, wenn er nicht spätestens 3 Wochen nach Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit dur GmbH den Antrag auf Eröffnung des konkursverfahrens gestellt hat. Dieser Antrag ist am A.August 1949 gestellt. Die Strafkanner geht davon aus, daß spätestens Anfang Juni 1949 der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt habe, Der Revision ist zuzugeben, daß diese Feststellungen nicht fehlerfrei getroffen worden sind; Das Landgericht legt entscheidendes Gewicht auf die Tatsache, daß der Angeklagte am 7;Juni 1949 von acn Kartoffelverwertungsfirmen ein Schruiben erhalten hatte, in dem diese die Abnahme und Bezahlung der zum größten Teil hinter dem Rücken dus Angeklagten bestellten großen Menge Kartoffolflocken verlangten. Nach dem ganzen Zusammenhang der Urtoilsgründe urgibt sich hieraus wohl, daß die GmbH überschuldet war und der Angeklagte dies erkennen mußte. Entscheidend ist aber nicht die Zenntnis der Überschuldung, sondern die der Zahlungsunfähigkcit, die trotz Überschuldung nicht- vorzuliugen braucht. So wie schon vorher die GmbH auf Kredite angewiesen war, konnte der Anguklagte auch noch nach dem 7.Juni 1949 mit der Möglichkeit rechnen, such fernerhin weitere “„redits zu erhalten. Judenfalls war er nach den Urteilsfeststellungen sofort bemüht, mit Hilfe einer Landssbürgschaft cinen größeren Bankkredit zu bekommen. Solange diese Verhandlungen noxh schwebten, konnte nicht unbedingt von einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH gesprochen werden. Der Angeklagte konnte bis zum Scheitern der Kreditverhandlungen der Annahme sein, «8 handle sich nur um eine zu behebendo Zahlungsstockung. Der Zeitpunkt dcs Scheiterns der Kreditverhandlungen ist aber im Urteil nicht festgestellt. Sonach läßt sich bisher auch nicht feststellen, daß der Angeklagte nicht spätestens 3 Wochen nach Kenntnis der Zahlungsunfähig-
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keit den Antrag auf konkurseröffnung zsestellt hat. Die Vor. aussetzungen des § 84 in Verbindung mit § 54 GmbHG sind somit nicht rech&sirrtumsfrei festsestellt worden.
b) Die Strafkamer erblickt ferner in allen bisher erörterten Einzelfällen gleichzeitig eine Untreue gemäß § 81a GmbHG, da der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH vorsätz. lich zu deren Nachteil gehandelt habe. Dies ist nur im Palle II. 1&) zutreffend und zwar fällt hier das Vergehen gemäß § 8la GmbHG mit dem Vergehen nach § 241 KO tateinkeitlich zusammen (vgl RG in JW 39, 552).Dagegen 1äßt sich in den übrigen Fällen die Annahme einer Untreue nach § 81a GmbHG nicht halten. In dem Unterlassen des Konl:ursamtrages (II 2a) liegt kein Nachteil der GmbH vor. Neben der Verurteilung nach § 239 I Ziff 1 und 2 KO (Fälle II 1 b u. c) kommt eine Untreue nach § 81a GmbHG ebenfalls nicht in Frage.
c) Weil das Landgericht sämtliche erörterten Fälle als eine natürliche Handlungseinheit gewertet hat, wüssen die unter II 2a) und b) ‚aufgezeigten Rechtsverletzungen insgesamt zur Aufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagte : wegen Konkursverbrechens oder -vergehens und wegen Vergehens gogen das GmbHG verurteilt worden ist,
3.) Vergehen gegen die RVO und das AVAYG.
Die Verurteilung des Angcklasten wesen Vergehens gegen , 85 533, 1492 RVO, § 270 AVAVG ist ;benfalls nicht frei von ruchtlichen Bedenken. Dis genannten Strafvorschriften der RVO gelten gemäß § 1493 Ziff 3 RVO für den Angeklagten als Geschäftsführer siner Gmbll: Ob neben dem Angeklagten etwa der „ine oder der andere seiner Angestellten strafrechtlich verantwortlich ist, braucht nicht erörtert zu werden. Auch wenn diese Stellvertreter im Sinne des § 534 RVO gewesen sein sollten, ist der Angeklagte neben ihnen nach § 534 II ziff 1 RVO strafbar. Denn das Landgericht hat Testgestellt, daß die Zuwiderhandlung mit ‘/issen des Angeklagten geschehen ist. Dasselbe ergibt sich aus $$.272, 273 AVAVG für die Verfehlung nach diesem Gesetz. Da weiterhin festgestellt ist, da3 die auf die Angestellten entfallenden Beitragsteile der
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Angestellten cinbehalten worden sind, hat der Ange':lagte durch die mit suinem Wissen unterlasscre Abführung den Ve» gichwrungsbehösden dies Beitragstcile vorsnthalten (vgl 2ast 50, 154). “enn die \evision gultend macht, da? uln zweifelsfreier genauer "itpunkt habe fustgestellt warden nüssen, ab wann der Anfeklaste unntnis davon gubabt habe, daß die Beitragstsile nicht abgeführt wurden, so kann dem nicht beigetreten werden. ..ies ist nicht erforderlich, Wenn der genaue Zeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, so durfte dic Strafkammer sich mit dor Mindestfeststellung zu Gunsten dus Angeklagten Yegnu...n, daß die aenntnis jedenfalls swinigo "Monate vor der :onkurseröffnung vorgeluscen habe.
Somit sind zwar gugen die bejahumz des äußeren Tatbe» standss und des Vorsatzes dis Angekla,ten keine Bedenken vorhanden. Das Urteil enthält Yedoch keine Ausführungen darüber, ob der Angeklagte auch das zu seiner Verurteilung erforderliche Unrechtsbewußtsein gehabt hat oder haben koennte. Ausführungen in diesur Richtung sind zwar in der Regel bei allgemein bekannten Straftatpeständen entbehrlich. Dies gilt aber nicht bsi einer Vorschrift wic der - sorliugenden, deren Kunntuis nicht bei jcdermann vorausgesetzt werden kann. Zwar wag is sein, daß wohl durchweg be» kannt ist, daß die einbehaltunen Beiträge abgeführt werden müssen. Gieraus urgibt sich aber nsch nicht die Aınntris . der Patsache, daß das Vorentualten auch strafrechtlich gcahndet wird. Auch kann nicht gısa”t werden, da3 jederuann ohnu Dicksicht auf die Kanntnis der Strafbesstimmungen das strafruchtlich bcedsutsame Unrechtbewußtsein seiner Jard-
- Jung haben muß. Im vorlieginden Fallu hätte ss busonderer Ausführungen in äiecsur Hinsicht schon dushalb bedurft,
weil der Angeklagte nach üun Pesästellungen des Urteils noch im Juli 1951 mit der 30K noch cinen Sicherungsübereignungsvi.rtrag Über vinen Betrag von 2600,- DM geschlosgun hat, ohnı daß cs zu einem Ötrafverfahren gekormen ist.
Aus dies.m Grunde war das Urteil auch insoweit aufzu=- heben, als der Angeklagte wagen Vergehens gugen $% 533, 1492 RVO § 270 AVAVG verurteilt worden ist.
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4.) Bildung der Gesamtstrafe.
Im übrigen hätte das Urteil auch noch hinsichtlich der Gesamtstrafe der Aufhebung unterlegen. Denn wie sich aus dem srkenrenden Teil des Urteils urgibt, handelt cs sich bei dur in die Strafzumessung vinbuzogenen Strafe des Schöffengerichts in Hannover um eine Gesamtstrafce. 3ei der erieuten Gesamtstrafenbildung hätte daher des Landgericht nicht von der früheren Gesamtstrafs, sondern von den dieser zugrundeliegenden. Einzelstrafen ausguhen müssen,
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