Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Beschluss vom 21.02.1957 – 4 StR 490/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2242 01€
un 105 IN, 08 7} I
in Namır des Tu.hesa ir de Strafsa- hs gegen
den Kaufmann Kar. :'tb: SS aus . W gebrren am 4905 an : ,
wegen Betrugs !m Rü:kfai)
bar ]
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsi.dent ür. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Nr.Seibert Bundesrichter Ho«epner Bundesrichter Prof.Dr.Lang Hinrichsen
Bundesrichter Er. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangestellte: > als Urkundsbeamter der Geschäftsstel..e;
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29, Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei.- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an. das Landgericht zurückverwiesens
von Rechts wegen
1. ver Angeklagte ist wegen Rüskfallbetrugs ır drei Fällen .- bei der ersten Begehungsreihe 'B .. 1 .. 12: forbgesetzt handelnd - zu einem Jahr Gefängnis verurteil‘ worden,
Außer der Verletzung des sachlıchen Rechts rügt er mit der Revision. daß sein Antrag auf Beierdnung eines Pflichtverteidigers von der Strafkammer abgelehnt wurde und er deshalb in der Hauptverhandlung ohne dessen Beistand war, Diese Rüge muß zur Aufhebung des Urteils führen,
2. Die Strafkammer hat ihren ablehnenden Beschluß vom 21. Februar 1955 damit begründet, daß in der Strafsache gegen den Angeklagten die Mitwirkung eines Verteidigers nicht notwendig seı; es handle sich nicht um einen Pall des § 140 Abs 1 StPO. Auch die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 seien nicht erfüllt, weil weder die Tat des Angeklagten so schwer noch die Sacır: oder Rechtslage so schwierig sei. daß die Mitwirkung eine: Vertaidigers in der Hauptverhanc.. lung geboten erscheine, Schließlich sei auch nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen könne.
Die Begründung, mit der das Landgericht die Vorausset-- zungen des § 1406 Abs_2 StPO im vorliegenden Falle verneint, unterliegt -— entgegen der Auffassung des Sitzungsvertreters der Bundesanwaltschaft — rechtlichen Bedenken, Es kann dabei dahinstehen, ob es die Schwere der dem Angeklagten zur last gelegten Straftaten erfordert hätte, ihm selbst ohne seien Antrag einen Verteidiger von Amts wegen beizuoränen.
Jedenfalls war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers deshalb geboten. weil die rechtliche Beurteilung des
nn nn
Nach den Feststellungen des handgerichts ging Ts Angeklagte bei den Betrügereien, dic er als Vertrever von Verlagsfirmen beging, gewöhnlich so vor: Er spiegelte den Kundinnen, die er für die Besteliung eines Burhs gewinzen wollte, vor, ihre Unterschrift auf dem Bestelizeitei ver.- pflichte sie nicht zur Abnahme des Werks. Auf diese Weise erreichte er jeweiis einen für die Kundin verbindlichen, wenn auch anfechtbaren Vertragsabschluß. Ven dem Verlag; an den er die angeblich einwandfrei eriargtien Bestellungen. weitergab, erhielt er, wie beabsichtigt, dıe ihm für jede ordnungsgemäße Bestellung gebührende Provision.
Mit Recht sieht die Strafkammer in seinem Vorgshen deweils einen Betrug sowchl zum Nachteil der einzelnen Bestellerin als auch gegenüber dem Buchverlag. Ihrs Rechtsausführungen aber. mit denen sie den Betrug zum Schaden der Kundinnen begründet, enthalten einen Irrtum, Nach Meinung der Strafkamnmer. war der Vermögensvorteil, auf den es der Angeklagte beim Tertragsabschluß abgesehen hatte, deshalb rechtswidrig. "weil er, wie ihm bekannt war, unter den gegebenen Umständen keinen Provisionsanspruch hatte"
{UA S 34). Wie diese Erwägung erkennen 1äßt, sieht die Strafkammer den Vermögensvorteil, auf den seine Absicht beim . Kundenbetrug gerichtet war, in demselben Vermögenswert. ‚ nämlich der Provisionszahlung, den er auch durch den Verlagsbetrug erstrebte, Dabei berücksichtigt sie nicht, daß beim Betrugstatbestand dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in Bereicherungsabsicht veraniaßt, den Vermögensschaden unmittelbar herbeiführen muß, Der
vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen (B@HSt 6, 115 116” jo Allerdings war die Trovisisn. die der Angeklagte
vcm Buchverlag erhielt, der ersirebte Vermögensverteil, dem
zug nn aa Sy han ne!
}
u.
den gegenüberstand. Sie war aber weder der Gewinn. den der Angeklagte durch den Kundenbetrug verfolgte, noch hatte die Bestellung der einzelnen Kurdin — als die durch Täuschung herbeigeführte Vermögensverfügung - einen der Höhe der Provision entsprechenden Vermögensschaden bei ihr zur gegen ihren Willen eins biniende -— wenn auch anfecktbare - Verpflichtung zur Abnahme des bestellten Buchs unä zur Be.. sahlung des Buchpreises übernahm (§ 433 Abs 2 BGB). Dissem Vermögensschaden entsprach der vom Angeklagten durch sein Vorgehen für die Verlagsfirmen (§ 263 Abs 1 StGB: "sich oder einem Dritten") erstrebte Vorteil. Dieser vestand darin, daß die Firmen durch den Angeklagten gegenüber den Bestellerinnen zunächst einmal Ansprüche auf Abnahme und Bezahjung erlangten. Dem Vermögensvorteil des Angeklagten entsprach die Schädigung Ger'Buchverlage, die ihm Provision zahlten, obwohl die ihnen verschaffien Ansprüche gegen
die Kundinnen, da anfechtbar, im Ergebnis wertlos warer.
Schon diese Darlegungen zeigen, daß die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts in diesem Punkt schwierig war. Darauf, daß der Verteidiger dies anscheinend nicht annımmt (S 1 der Revisionsbegründung), kommt es nicht an (§ 352 Abs II StPO, 2. Halbs). Der Ablehnungsbeschluß erging daher zu Unrecht. Daß der Angeklagte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde und in der Hauptverhandlung einen weiteren Antrag aus § 140 Abs 2 SLEO unterließ, stellte keinen Verzicht seinerseits auf Verteidigerbeiordnung dar {BGH NJW 1951,
205 Nr 30). Dies befreite den Vorsitzenden auch nicht von seiner - fortbestehenden — Prüfungspflicht (BGH in IM Nr 16 zu § 140 StPOsDRiZ 1956, 152 f mit Nachweisen).
Das Urteil ist daher wegen eines Verfahrensmangei.: (§ 538 Nr 5 StPO) aufzuheben, ohne daß auf die nich; weiter begründete Sachrügs einzugehen war.
Roicberg . Seibert Hoepner
Tang-Hinrichsen Hübner