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BGH Entscheidung vom 08.02.1957 – 1 StR 310/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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223 Inu Namen des Volke 7 ÜGE
In der Strafsscha gesen
den Revierförster Antonius F EEE :.: CE;
- Sachbszeichnung: Dr. IB ui: -
wegen gemeinschaftlicher Untreue u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung om 8. Oktober 1957, an der teilgenommen n. habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengs ‚berger als beisitzende Richter, | = Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aEBE» ‚als Vertreter der Bundasanwalts schaft, Justizan estellter re on u _ als Urkundsbeanter der scnäft instell Ley für Recht erkannt:
Auf die Revision des hageklagten Pr wird u das Urteil des Landgerichts Kainz vom 8. Februar 1957 mit den Fests stellunge n aufgehoben, soweit es ihn betrifft und ferner, soweit der Mitangeklagte Dr. IM in Falle OB- Op verurteilt worden ist und im Ausspruch über die ihn betireffende Gesamtstrafe, In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ‚auch über die Kosten des Rechismit vels, an das. Landgericht zurückverwiesen, 2
Von Rechts wegen
F Die Verfahrensbeschwerde einer Verietzung des § 267 StPO hat der Vertsidiger in der Verhandlung vor dem Sena’ vallen gelassen: die eines Verstoßes gegen § 265 StPO braucht nicht erörtert zu werden, wail die Sachrüge durch-
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di taz [ee
II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreu Tateinheit mit Beiseiteschaäffen von Urkunden im Amie (§ 348 Abs. 2 SiGB) und mit Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis und zu Geldtrafe verurteilt.
1.) Untreues
Die Strafkammer hält an sich mit Recht den § 266 SiGB e
a in beiden Begehungsforme n auf
den Testiges vellten Sachverhalt für anwendbar. Insbesondere hai es ı nicht. ploß bürger-. nr
lich-rechtliche Wirkungen, wie die Verteidi gung meint,
sondern erfüllt gerade den Miünrauchntatpentang, Nenn ein
Beamter - wie hier festgestellt - unter Verletzung inner-
dienstlicher Haushaltisvors chriften kraft ‚der ihm über- | tragenen Vertretungsmacht den Staat zu einer Leistung verpflichtet. | Sr . |
deutsamen Bestotellung, 1 inwieweit dem La inde Rh Pfalz ein Vernögensnachteil entstanden jobs.
Der Angeklagte hat einen Betrag von ins ‚gesamt nin- .destens 51 000 DU, den er bei Kolzve erikäufen. aüs dem Staatsforst WB-W eriöste, umwiderlegt zwar nicht zu eigent-
ich eigenem Autzen verwendet, jedoch gemeinsam mit dem
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wenn ein Geläbedarf "war, Zür den besonderen Zweck", demnach von Fall
Kitargeklagten Dr. IB: seinen Amtisvorgcseirt
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1 Staatshaushali vorentnalten., Belüs bestritven davon? i
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gaben für die stastseigenen Forsthäuser, in deren i
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nstwohnung zugeteilt war und
für Gen Staat anschafften. brsicht gericht - a bei der Siraizume
schaden von 51 00C DE aus.»
a) Allerdings könnte dem Lande in v mächtigen Ausgeben ein Vernögensuschte wenn die beiden Ange eklagten den Gesamt
beiseite gebrackt hätten, um Staatege ‚l1der außerhalb des ordentlichen Haushalts nach eigenen gut schaften (RGS% 71, 155; BGH 5 StR 310
1956). So verfluhren sie indes nach de ©
8 dünken zu bewirt- '56 von 27. November
bisherigen Fes 4
ji olz
är die Sonderzwecke vorauszuseh hen:
1 zu ma
stellungen nicht. Vielmehr verkauft
“Dr En
. und ohne eigentlich eine sogenannte schwarze Kanse zu 1 sreue
liegende Un
bilden. Dennoch bezöge sich eine kierin
auf den vollen verausga abten Betrag, yenn lie davon be-
striitenen Aufwendunge n Im ordentlichen ; Hau shalt überhaupt nicht oder doch nicht zu. der Zeit berü cksicht igt worden wären, zu der sie gemacht wurden (BEH 5. StR .161/53- von. 3, November 1953). Das: stellt das Landgericht jedoch nur für eine nicht näher bestimmte "Anzahl" von Aufw enäungen
fest. Im übrigen hat es die frage zu prüfen für. 1 5 il die "für unwiderlegt eracht ten
i n Ausgabenvosten auch rur entsprechend ur
würdigt werden konnten", Lie Be aber. eine
und flüchtig ge
- der Sirafkammer obliegende - gründliche Prüfung Zweifel
oiflen, so müßten sie zugunsten des Angeklasten wirken. tzustellenden -
yedunzen q des Angeklagten en
Wäre dann Für einen - vom Landgericht Test
verfügbar waren oder
D Anforderung bewilligt worden wären, so hat
A ä & ‚ Insoweit einen Nachteil im Sinne des 5 265 StiüB, als dieser
nicht zugleich äurch Vorteile aus
des Angeklagten aufgewogen wurde 203/54 vom 28, September 1954},
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Von dieser Annahme geht das Landgericht zwar zu treffend aus; es erkennt eine Wertsteigerung der be | Forsthäuser "in bescheidenen Grenzen an, Es bestin diese aber nichi näher. Der Ersparnis von Instaudhaltungskosten nißt es keine Bedeutung bei, weil diese nur einen Bruchteil der vom Angeklagten äufgewendeten Beträge naße-
! hätten
‚macht das Land auch sparsamer und mit größere
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Hutzwirkung gewirtschaftet hätte. Danit steht. jedoch Fre ‚Urtei 1sstelle nicht im Zinklang,. wonach. es nicht autriitt, daß die Aufwendungen: der Angeklagten ! . trächt-'
lichen Umfange unvertret! bar" und al | '. gerecht" sind. Die Ersparnis. an Instandge eizunknkonten bat
die Strafkamner Bang unberücksich tigt. ge
lassen,
Revision mit Recht. rügt. Unklar Hakint.. ob)
Ausgaben für die Gerät ansch: ffungen als durch deren Wert
be ‚ausgeglichen oder da Land insoweit &och als dadurch‘
& schädigt ansteht, daß die Geräte nicht verzeichnet und. n u
‚Das Lanägerickt nimmt weiter an, der ingeklagte ‚und Dr. Tan: sten dem Staat schon durch die von ihn er Be-
Euer n Er ans ndeten Leistüngs-
schlossemen Veriräge und die dadurch ba
verpilicht
aus Hausk:
autrifft,
aus dem bereil b) Zur Staatsausen ben außerhalb des Haushalis seien untraghar. weil sis zur Vergeudung öffentlicher Gelder Lührten. E 5 &
Diese Überlegung sei so einleuch tend, daß sie auch der An-. geklagte EB angestellt habe. Daher habe er vorsätzlich gehandelt:
‚Den vorn Angeklagten den Staate verur achten Vern ögensaschteil hat die Sirafkamner jedoch nicht schon im Beiseite
bringen öffentlicher Gelder in eine schwarze Kasse und in. r |
der gadı ihräung gesehen, Son-
ch begründeten Vermö
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dern erat darin, daß er die
ittel eigemmächtig, verfrüht und. ohne , gleichwertige Nutzvirkung verausgabte, nachdem
er und Dr. _Kirs Land hierzu vertraglich veren hatten. Der V Vorsatz muß sich aber auf die Tatumste
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ziehen, die den Vernögensschaden ausma ‚chen. Die Ur teilswendung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, der, Angeklagte
„sei sich "aller ‚ Hosen Tatunsvände.e bewußt, ‚gone S ot, ‚genlig
‚Da.
seite der nicht asons Anforderungen zu si ins \ebekondere, soweit
ler vorschrifts iärigen Büchfü inrung.
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e “etwa schon allein in
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und in Vernichten aller Belege eine. Untr wehandlung | BU sehen wäre (RGSt 77, 2285 RG I RR 1936, 1601)
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Die Einlassung ies Angeklagten, er habe au ur Grund einer 1 &
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Zußerung Dr. IB zezlaubt, "im Hinisterium wisse man von
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land. De ein Th “ Pen ı j I. Kon “rs 793 Yu “2 Sa. ur eräeblich gschaltei, well Ihn dis Äußerung nicht zu der Al
nm Palzesır Ic En m am wamne nn Sanhıa naime Yühren "konnte" oder "durfte", danit werde die Sache
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ihn erkennbar den ‚m Strafgesetzen zuniderliet, durfte er nicht befolgen r TAbs. 2 | land-Pfalz von 13. Dezember 1949 EVBL. 605 3.d.#. vom il 1951 - GVBL. 114. - |
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Die Beurteilung des Angeklagten als & n
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‚Aus den zu II la).und b) bezeichnet die. Verurteilung des Angeklagten. wegen. and.
2.) Die Aufhekung des Urteils ergreift at n}
heitliche Verurteilung &:
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seitigung im Amt und wegen Ur kundenums nero, Ciese an sich in Ergebnis nicht
. a Bu = u alas Fe zı beanstanden wäre, .
Beide Angeklagten waren von vornherein entschlossen, zur Verwirklichung ihres Vorhabens alle Nanfallenden. urkund-
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onde Rechnungen aus dem von ihm geleiteten Porst-
anderen
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Ss im Schreibtisch. Als gegen ihn und Dr. der Verdacht von Unregelmäßigkeiten aufkan, verbrannie sr alle ÜUnterlagen.
Das Landgericht hat ihm nur das Beiseiteschaffen eines
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hret, ür nahm
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Teiles der Urkunden durch 3 mäß § 348 Abs. 2 StGB angere
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c daran Teil, da die Rechnungen endgültig erst be
bracht waren, als er sie fügte Dr. TI :i cat allein, sondern auch noch ande:
gierungsabteilungen; denn sie betrafen .Ba & ten um we EEE sic daher &
Neuanschaffungen. Zweife leich-
srtagen,
X talls: ‚beiseitegeschaf ft. Da ihn ferner alle Ür
L die er verwahr ve, entgegen der He inung des jedenfalls antlich zugänglich war en (RESt 61,.3° 276, 278), ikm andererseits mangels ausschließ h Pügungsbefugnis s keine der Urkunden gehörte (Ban 0, 251,
254), hat er mindest durch ihre Veri Nichtung. in vollen Umfange sowohl den Tatbestand des § 348 abs. 2 StEB als auch des § 274 Abs. BE,
handelte dabei, wi im Urteil festgeste nH#ßer Rechrungsleg
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sge des Landes zu vers fügen (RG ERR 1935 ntireifens {
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