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BGH Entscheidung vom 08.01.1957 – 2 StR 127/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

In dem Verfahren zur Verteilung des Hausrats _ nach der Ehescheidung dürfen die Beteiligten nicht beeidigt werden.

Für das Nachschlagewerk!

. Für die Amtliche Sammlung! 2260. 088 HU

Gesetz: StGB § 154; FGG § 15; HausratsVO § 13

Rechtssatz: In dem Verfahren zur Verteilung des Hausrats _ nach der Ehescheidung dürfen die Beteiligten nicht beeidigt werden.

Aktenzeichen: 2 StR 127/57 Urt. des EGH vom B..Mai 1957 IG Zweibrücken

2 SiR 127

In I

Namen des Volkes

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In der Strafsschs gegen

den Transportunternehmer Julius I BEEm zu: ve: dort geboren am «nn 1997;

wegen Meineids u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 195, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Buseh Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 8. Januar 1957

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Meineids und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt wird;

2.) im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Grindes

Die Strafksmmer hat den Anzeklagten wegen Meineids und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Honaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenreckte auf die Dauer von zwei‘ Jahren aber’kannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. j

Die Revision des Angeklagten rügt dis Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Soweit die Revision die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Dagegen wendet sie sich mit Recht gegen die Verurtei-

‘lung wegen vollendeten MNeineids.

Die getroffenen Feststellungen lassen zwar keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Angeklagte bei seiner eidlichen

- Vernehmung als Beteiligter im Hausratsverfahren gegen seine

geschiedene Ehefrau vor der Beschwerdekammer des Landgerichts in Zweibrücken vorsätzlich falsch geschworen hat. Falsches Schwören, auch vor Gericht, ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann als Meineid im Sinne des $.154 StGB strafbar, wenn der Eid in einem Verfahren abgenommen wird, in dem das | Gesetz einen Eid dieser Art überhaupt zuläßt. Denn es kam

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nicht Aufgabe des Strafgesetzes sein, die Reinheit eines Schwures

zu sichern, den die Rechtsordnung: überhaupt nicht kennt, für den

sie.deshalb auch nicht die rechtsstaatlichen Sicherungen der

Eidesabnahme geschaffen hat (BGHSt 3, 248 124915 EEHSt 5, 111. [113, 114]). Eine solche gesetzliche Ermächtigung zur eidlichen Vernehmung eines Beteiligten gibt es aber im Gegensatz zur Auf-

“des Hausrats nach der Scheidung vom 21. 10. 1944 (RGBl I, 256)

fassung der Strafkammer für das Verfahren zur Verteilung des Hausrates nicht. . 13

In der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und

gibt es keine dahin gehende Vorschrift. .üach § 13 Abs 1 der

VO ist das Verfahren eine Angelegenheit der freiwilligen (außerstreitigen) Gerichtsbarkeit. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17: 5. 1898 enthält ebenfalls keine ausdrücklich allgemeine Ermächtigung zur eid-

lichen Vernehmung der Betciligten. Bis vor kurzem war es des- Ai { halb auch in der Rechtsprechung unbestritten, daß im Verfahren

der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Beteiligter nicht eidlich vernommen werden kann. Dies wurde unmittelbar aus der Vor- ni schrift des § 15 Abs 1 FGG abgeleitet. Sie bestimmt, daß die ar Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Augen- u schein, über den Zeugenbeweis, über den Beweis.durch Sachver- N ständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung finden. In’ Satz 2 ist hinzugefügt, daß.

über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen jeacäh,

unbeschadet der §§ 393; 402 ZPO, das Ermessen des Gerichts... entscheidet. ne:

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Die gegenteilige Meinung, - ‚die erst neuerdings i in ‘der

„Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird (BayObLt in Zune "NW 1952, 789; OLG München’in.JZ 1952, 178; OLG Potsdam in.

NJ 1949, 319; Kühn in SJ2 1949. Sp 581; Lent, Freiwillige Ge-.. richtsbarkeit, S 485 Schlegelberger 7. Aufl. Anm 27 zu § 15 FGG; Keidel in JZ 1954, 564), stützt sich auf die Erwägung, die. frühere Gesta tung des Parteieides im Zivilprozeß. habe seine Verwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen; deshalb sei er in g 15 FGG nicht erwähnt worden; dieser Grund sei mit der Einführung der eidlichen Partei- - vernehmung weggefallen; diese sei als letztes Beweismittel Ki im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu entbehren; u

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ihre Verwendung auch dort sei um so mehr gerechtfertigt, als in

einer Anzahl der der freiwiliigen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Verfahren die Beteiligten sich wie die (streitenden) Parteien

des Zivilprozesses gegenüberständen; zum mindesten für diese ’ Verfahren könne aus dem Schweigen des Gesetzgebers nicht dessen ‘ Wille gefolgert werden, die eidliche Vernehmung der Beteiligten auszuschließen. }

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.

Die frei zu würdigende eidliche Parteivernehmung ist bereits durch Gesetz vom 27. Oktober 1933 in den Zivilprozeß eingeführt. worden. Wenn der Gesetzgeber nunmehr für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein die eidliche Vernehmung der Beteiligten hätte zulassen wollen, so hätte nichts näher gelegen, als den § 15 Abs 1 FGG entsprechend zu ergänzen. Das hat er nicht getan. Er hat es auch nicht getan, als er durch das G&setz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September ‘1950 ° (nach dem Vorbilde der für die Britische Besatzungszone erlasse-. nen Verordnung vom 17. Juni. 1947, voBi BZ 93) .zu’den in § 15. Abs 1 FGE genannten Beweismitteln den Beweis durch Augenschein BE hinzufügte. Daraus kann, wie der 5. Strafsenat in der Entschei- u

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dung EGHSt 5, 111 zutreffend dargelegt hat, nur geschlossen . “ zu. werden, daß der Gesetzgeber die eidliche‘ Vernebmung der Beiein u ligten nicht allgemein und grundsätzlich in die freiwillige. we E Geriehtsbarkeit eingeführt wissen wollte. In dieser Entschei mu

dung ging es um die Frage, ob in dem Verfahren vor den Nieder- . n : - sächsischen Sonderhilfsausschüssen nach § 12 des Niedersächsischen Personenschadengesetzes vom 22. September 1948 die Antrag- . Be steller vereidigt werden können. Es handelte sich also nicht um, ein Verfahren, in dem - wie im: Hausratsverfahren = zwei Be- ‘ teiligte ähnlich den Parteien eines Zivilprozesses gegenüber-— stehen. Der 5. Strafsenat hat deshalb offen gelassen, ob

nicht auch in solchen Fällen eine entsprechende Anwendung

der §§ 445 ff ZPO unzulässig ist.

H Das ist zu bejahen. Darauf, ob ein der freiwilligen Gerichts- | barkeit zugewiesenes Verfahren streitigen Charakter hat oder nicht, känn es nicht ankommen. ‚ Indem der Gesetzgeber es zu einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat, hat er zum Ausdruck gebracht, daß er es nicht als ein streitiges Verfahren behandelt und daß er die Vorschriften über ; die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet wissen i will unbeschadet einer etwa getroffenen Sonderregelung. Hätte : der Gesetzgeber für die Verfahren nach der HausratsVO die eidliche ; Vernehmung der Beteiligten angewendet wisnen wollen, so hätte er: bereits bei Erlaß der Veroränung oder - wenn sich ein Bedürfnis ur n zeigte -— später in die Verordnung eine dahin gehende Vorschrift: ” einfügen können, wie ja in bs 2 — 4 des § 13 der HausratsVQ. andere zusätzliche Bestimmungen über das Verfahren getroffen sind. Da er dies ‚nicht getan hat, so ist daraus sein Wille zu.

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Die Auffassung, ein Gericht oder. eine sonstige Behörde "sei ii: befugt; ohne ‚Ausdrückliche ensetzliche Brußoittigung in ent=. .

"oder einer anderen Verfahrensordrung Zeugen, Sachverständige, Parteien oder Beteiligte zu beeidigen, widerspricht den’ bishe pi "geltenden Grundsätzen, daß es hierzu stets einer ausdrücklichen. gesetzlichen Ermächtigung bedarf. An diesem Grundsatz ist wegen

der Bedeutung Ges Eides und wegen der strafrechtlichen. Folgen der Bidesverletzung festzuhalten,

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Die Beeidigung des Angeklagten war nach alleden unzu-. lässig; die Beschwerdekammer des Landgerichts in Zweibrücken war nicht zuständig im Sinne des § 154 StGB. Die Verurteilung

des Angeklagten wegen vollendeten Meineids konnte deshalb u n. nicht. bestehen bleiben. u i

:®: kammer geschehen wäre. Fe

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Die Urteilsgründe ergeben indessen, daß der Angeklagte die

. Beschwerdekammer zur Abnahme des Eides für zuständig hielt. Der

Angeklagte hat sich deshalb des versuchten Meineids schuldig gemacht (BGHSt 3, 248 [253 ff]; ECHSt 5, 111 [117}). Der Senat konnte den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Die Vorschrift des § 265 Abs 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte ist zwar auf die Möglichkeit dieser abweichenden rechtlichen Beurteilung nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist aber ausgeschlossen, daß er sich anders oder wirksamer hätte verteidigen können, wenn dies in der Hauptverhandlung vor der Straf-

" Das angefochtene Urteil war mithin im Strafausspruch hin-';-- sichtlich der Verurteilung wegen Meineids und im Gesamtstrefausspruch aufzuheben. 2 ea Sue:

Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr.Sehalscha Menges.