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BGH Entscheidung vom 20.12.1956 – 4 StR 435/56

4. Strafsenat

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4 StR 435/56 2245 001 ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Heinz IL GB aus vB, geboren am GER 1922 :n cu,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

has der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dsr Sitzung vom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsiden:t Dr. Rotberg als Vorsitzender Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WM in der Verhandlung » zei Oberstaatsanwalt (EEE >: 1 der Verkündung Br als Vertreter der Bundesanwaltecehaft, Justizangestellter on als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, . für Recht erkannts a

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 1. Juni 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer

Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht .

mit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlckverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründ es

Der Angeklagte mißbrauchte im Janvar 1955 seine dansls achtjährige Stieftochter Eveline Tg zur Unzuckt, inden er mit seinem erregten Glied zwischen den Oberschenkeln des Kindes, das sich entsprechend seiner Aufforderung zu ihm ins Bett gelegt hatte, beischlafähnliche Bowegungen ausführte. Die Strafkammer (Jugendschutzkamner) Let ihn auf. Grund dieser Feststellungen. wegen. eines Verbrechens nach §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3, 73 StGB zur Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Insoweit greift er das Urteil nicht an.

Er wendet sich mit verfahrensrechtlichen Einwänden gegen seine Verurteilung nur insoweit, als die Strafkammer ihn außerdem für schuldig hält, nach jenem ersten Sittlichkeitsverbrechen an Eveline sie in den Monaten Januar und Februar noch mindestens dreimal auf ähnliche Weise zur Unzucht mißbraucht zu haben. Seine Revision muß zur Aufhebung dieser Verurteilung führen.

Zur Hauptverhandlung gegen den Angeklag\en war Eveline als Zeugin geladen und erschienen. Von ihrer und andererä; - ‘Zeugen Vernehmung wurde laut Sitzungsniederschrift im allseitigen Einverständnis abgesehen. Den Nachweis für den dem Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1, 176 Abs1l Nr 3, 73 StGB zugrunde liegenden Sachverhalt hielt die Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten und des Protokolls über seine ermittlungsrichterliche Vernehmung für erbracht. Dieses Protokoll wurde, wie das Urteil und’ die Sitzungsniederschrift übereinstimmend erwähnen, "gemäß § 254 StPO zum Gegenstand der Eauptverhandlung gemacht".

Bei dieser Vernehmung hatte der Angeklagte, worauf die Strafkanmer in ihrer Beweiswürdigung hinweist, wie schon vor üer Polizei zugegeben, nicht nur in jenen erster rechtskräftig

entschiedenen Fall unzüchtige Handlungen mit Eveline vorgenommen zu haben, sondern auch in mindestens 5 - 4 weiteren Fällen. Die Strafkamner ist von der Ricktigkeit des vor dem Ermittlungsrichter abgelegten Geständnisses überzeugt, obwohl der Angeklagte in ler Hauptverhandiung behauptete, er habe nur in einen weiteren Fall und dabei im Halbschlaf, also im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, die erwähnten Handlungen an Eveline begangen. Diese Einlassung hält die Strafkammer für widerlegt: er habe, wenn er wirklich nicht in mehreren weiteren Fällen sich verfehlt hätte, schon vor dem Ermittlungsrichter und nicht erst in der Hauptverhandlung seine Angaben vor der Polizei einschränken können, wenn sie der Wahrheit nicht entsprochen hätten. Dort wolle er sein angeblich unrichtiges, weiterreichendes Geständnis nur gemacht haben, weil er'sich geschämt habe, dem Kinde gegenübergestelli zu wer— ipäen, das vor der Polizei bereits eine höhere Zahl unzüchti- \ ger "Handlungen bekundet hatte. Vor dem Ermittlungs-Yichter aber zei, so führt üle Strafkanmer weiter aus, . das Kind nicht anwesend gewesen, 50 daß er nicht habe zu fürchten brauchen, ihm gegerübergesteilt zu werden, und deshalb kei- 'nen Grund ‚gehabt habe, sich zu Unrecht zu belasten. Soweit er in dem einen uoch in der Hsuptverhandlung eingeräumten weiteren Fali im Halbschlaf gehandelt haben wolle, verdiene er üeshalb keinen Glauben, weil er in diesem Zustand nicht, ‚wie er ja zugab, sein erregtes Glied zwischen die Oberschenkel dee Kindes habe stecken und beischlafsähnliche Bewegungen ausführen können. Überdies hats er in dem zeitlich ersten Fall die gleichen Handlungen bei vollem Bewußtsein ausgeführt, deshalb sei er sich auch in diesem anderen, angeblich im Halbschlaf begangenen Fall seines Treibens bewußt gewesen.

1» wie der Revision zuzugeben ist, wäre die Strafkamner bei dieser Eaweislage gemäß § 244 Abs 2 StPO verpflichte‘ gewesen, die als Zeugin anwesende Eveline zu vernekmen. Dieser Pfiicht war das Landgericht nicht deshsib enthoben, weil der Angeklagte, was er in seiner Revisionsbegründung allerdings zu Unrecht bestreitet, auf ihre Vernehlmung verzichtet hatte. Der Strafkammer standen zur Wahrheitsermittlung zwei Beweismittel zur Verfügungs Die Wahrnehmung einer Person, die als Tatzeugin unmittelbares Wissen von

den Handlungen hatte, die dem Angeklagten zur Last lagen

und die er in der Hauptverhandlung bestritt, und ein rich- . terliches Geständnis des Angeklagten. Zwar durfte die Strafkammer, nachdem sie die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten nach § 254 StPO als Beweismittel zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hatte, davon ausgehen, daß der Angeklagte die Taten vor dem Ermittlungsrichter zugegeben hatte. Für die Frage aber, ob dieses Geständnis richtig war, er also die zugegebenen Taten begangen hatte, war außer der von der Strafkammer für erwiesen gehaltenen Tatsache jenes Geständnisses die Aussage der Eveline als der unmittelbaren Zeugin bedeutsam (§ 250 StPO).

' Da der Angeklagte die inhaltliche Richtigkeit seines Ge-

ständnisses in der Hauptverhandlung bestritt, hätte es für

„die Strafkanmer nahegelegen, ‘im Interesse der Wahrheitsfin-

dung auf das Beweismittel zurückzugreifen, demgegenüber

einem zumal nach der Richtigkeit. seines Inhalts bestritte-

nen Geständnis besonderer Beweiswert für die Aufklärung hätte beigelegt werden müssen.

2. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren verfahrensrechtlichen Angrifie der Revision nicht mehr eingegangen

zu werden. Die Strafkammer hat Gelegenheit, dieses Vorbringen in der neuen Verhandlung zu beachten. Es Kann Sich empfehlen, die Ehefrau des Angeklagten über seine Behauptung

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zu vernehmen, er habe mit ihr gelegentlich im Halbschlaf geschlechtlich verkehrt.

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3. Auch die - Übrigens unbegründeten — sachlichrechtlichen Einwände bedürfen keiner näheren Erörterung.

Rotberg . Krumme . Dr. Sauer ' Lang-Hinrichsen Dr.Wiefels