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BGH Beschluss vom 01.12.1956 – 2 StR 484/56

2. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sanmlüng 1

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Gesetze Art VIE uns 53, Art 5 Abs 5 ÄHK Gesetz 33 .

Rechtssatzs Wenn das. Gericht in einen Strafverfahren wegen einer Wirtschaftsstraftat; die in ‚einer Zuwiderhandlung gegen die Devisen N 'gesetze besteht; Gegenstände ‘oder. Vermögensu, werte einzieht;. fallen sie ‚dem Lande AU, iem das. Gericht Ingehört. |

2_BtR 484/56 .

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Kaufmann Dr. Heribert S aus Poguun bei SB, zeboren am 1909 in wg

2) den Banksyndikus Dr. Richard 6 aus Fun GEB, geboren am

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wegen Devisenvergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. November 1956 in der Sitzung vom 1. Dezember 1956, an der teilgenommen haben: "

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Detterweich Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE :: der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. (GB >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m 2. als Urkundsbseanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. & wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiegen.

II. Die Revision des Angeklagten Dr. 5 gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten Si wegen Devisenvergehen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 50. 000 IM, hilfs-- weise zu 125 Tagen Gefängnis, den Angeklagten Dr. GB wegen Devisenvergshen zu einer Gelästrafe von 5.000 DM, hilfsweise zu 25 Tagen Gefängnis verurteilt; außerdem hat sie den Guthabenbetrag auf dem Sonderkonto des Dr. SEE vei der Berliner Handelsgesellschaft in Höhe von 553.437 DM zugunsten des Landes Hessen eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die- Angeklagten fehlerhafte Anwendung des sachlichen Reehts, der Angeklagte Dr. Si auch Verletzung von Verfahrensvorschriften: Mit Beschluß vom 7. Dezember 1954 hat die Strafkammer das Verfahren gegen den

Ängeklagten Dr. Gielen auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Dr, MD) hat Fortsetzung des Verfahrens nach $°17 StFr6 beantragt. Die Revision des Angeklagten

Dr. Sam is: unbegründet; das Rechtsmittel des Angeklagten Dr. CB het Er£ole.

I. Revision des Angeklagten Dr: SE.

a) Verfahrensrügen.

li. a) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe den Beschluß, durch den sie die Verlesung der Niederschrift der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Frödörie EWihanoränete, nicht begründet und daher gegen § 251 Abs 4 StPO verstoßen. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft, auf den die Strafkammer in ihrem Beschluß Bezug nimmt, ist der tatsächliche und rechtliche Grund der Verlesung den Prozeßbeteiligten erkenntlich geworden (RG JW 25, 2612). Daß die Verlesung

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sich nur auf § 251 Abs 2 StPO und nicht auf § 251 Abs 1 Nr 2 StPO stützt, ergibt sich schon daraus, daß Ebel nicht richterlich vernommen worden war: "

b) Die Revision meint, die Strafkammer habe zu Unrecht die Verlesung der Vernehmungsniederschrift angeordnet, da sie nicht nachgeprüft habe, ob EB in absehbarer Zeit gerichtlich hätte vernommen werden können. Es bedarf keiner Erörterung, ob dieses Vorbringen zutrifft, da das Urteil auf der Verlesung der Vernehmungsniederschrift nicht beruht. Der Angeklagte gab den äußeren Sachverhalt zu, brachte jeäoch ver, die 1,3 Millionen DM seien an DB nicht zu dessen freier Verfügung,’ sondern vereinbarungsgemäß zur Sicherung für die oränungsgemäße. Verwertung nach dem Vertrag wit Feher vom 19. Juni 1951 ausbezahlt worden; er habe auch nicht gewußt, daß MB Devisenausländer sei, und geglaubt, Gläubiger eines Sperrmarkguthabens könne auch ein Deviseninländer sein. Die Strafkammner hält die Einlassung des Angeklagten schon deshalb für widerlegt, weil er durch sein Verhalten eine Filmfinanzierung unmöglich gemacht und durch die Art der Verwendung der ihm zugeflossenen 200.000 DM gezeigt habe, daß er an die Einhaltung der Bedingungen, unter denen die Aufnahme des Sperrmarkdarlehens genehmigt war, gar nicht ernsthaft dachte. Daß das Vorbringen des Angeklagten nicht der Wahrheit entsprach, wird ihr zur Gewißheit durch das glaubwürdige Geständnis des früheren Mitangeklagten Dr. SchEEEEB. Demnach hat die Strafkammer bereits auf Grund des Verhaltens des Angeklagten

. und der Angaben des Dr. Schi die volle Über-- zeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt. Die Aussage des WED bei seiner früheren Vernehmung war sonach auf die Entscheidung ohne Einfluß.

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2. Unbegründet ist auch die Rüge, der Urteilsverkündung sei keine Beratung vorausgegangen und daher § 260 StPO verletzt. Daß die Urteilsberatung nicht aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist, besagt nichts; denn sie gehört nicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und nur durch sie beweisbaren Förmlichkeiten (BGHSt 5, 294). Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden

und des Berichterstatters hat aber das Gericht nach dem Schlußwort des Angeklagten das Urteil beraten und hiernach erst verkündet.

Nach der Sitzungsniedersehrift wies der Vorsitzende den Angeklagten darauf hin, daß möglicherweise. Tateinheit zwischen den Vorwürfen zu IT b und e des Eröffnungsbeschlusses angenommen weräs;. ‚außerdem die Bestrafung aus dem Gesetz der All ‚Hoh.Komn. Nr. 33 Art iAbs 1, Art 5 Abs 1 und 2, sowie aus dem MRG 53 Art II erfolgen könne. Die Revision beanstandet diese Belehrung als unzureichend, Es kann Sahingestellt bleiben, eb der’ Hinweis auf die mög-

licherweise anzuwendenden Gesetzesstellen allein der Be-

lehrungspflächt des § 265 StPO nicht genügte,, obwohl der Angeklagte einen Verteidiger zur Seite hatte} ‚denn es ist nicht. ersichtlich, was der Angeklagte- -bei einer weiteren Belehrung noch hätte vortragen und ‚wie er sich anderweitig hätte verteidigen können. Des Urteil kann daher

keinesfalls auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen.

3°. Soweit die ‚Revision Widersprüche bei den Erwägungen

zur Strafzumessung behaußfet, rügt sie in Wahrheit Verletzung

des sachlichen Rechts. Er, k) Sachbeschwerde. x

Die Strafkamner hat äie Tat des Angeklagten rechtlich zutreffend gewürdigt. Sie hat zwar nieht ausdrücklich erörtert, ob eine Wirtschaftsstraftat nach § 6 WiStG 1949/52

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vorliegt (Art 5 Abs 2 b AHK Gesetz 33, § 20 WiStG 1954). Sie führt jedoch bei der Strafzumessung aus, daß durch das Vorgehen des Angeklagten ein außerordentlich hoher Betrag an deutschen zahlungsmitteln aufßfillegale Weise an einen Devisenausländer gegangen"ünd dadurch ein großer devisenwirtschaftlicher Sehaden entstanden" ;$&i. Hieraus ergibt sich, daß die Tat des Angeklagten nach Überzeugung der Strafkammer ihren Umfang und ihrer Auswirkung nach geeignet war, die Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Die Strafkammer weist auch darauf hin, daß der Angeklagte sine verantwortungslose Gesinnung gezeigt und rücksichtslos die berechtigten Interessen der Allgemeinheit mißbraucht habe. Hiernach sind aber die Voraussetzungen des § 6 Abe 2 Nr 1 und 2 WiStG 1949/52 gegeben; die Tat des’Angeklagten ist sonach eine Wirtschaftsstraftat,

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie: sind auch nicht widerspruchsvoll. Die Feststellung, als.aussehlieBliche Triebfeder des strafbaren Verhaltens des Angeklagten sei in der Hauptverhandlung die Sucht nach Gelderwerb zutage getreten, ist durchaus vereinbar damit, daß die Strafkammer bei der Prüfung, ob neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen .gei, anführt, der Angeklagte habe "im wesentlichen aus Gewinnsucht" gehandelt. Die von ihm aus dem Geschäft erlangten 200.000 DM hat der Angeklagte. nicht in vollem Umfang für sich, sondern zu einem, wenn auch geringen Teil im Interesse der Filmgesellschaft verwendet. Die Strafkammer durfte daher ohne Widerspruch zu der Feststellung, die Sucht nach Gelderwerb habe den Angeklagten zu seinem Vorgehen bestimmt, davon ausgehen, daß er bei Verwendung der erlangten Gelder nur "im wesentlichen" seinen Erwerbssinn in einer ungewöhnlichen, ungesühden und sittlich anstößigen Weise betätigt, demnach aus Gewinnsucht gehandelt habe (BGHSt 1, 389).

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Die Einziehung des Guthabenkontos, das nun wieder auf das Sonderkonto des Angeklagten zurückverbucht ist, rechtfertigt sich nach Art VIII Abs 1 Satz 2 MRG 53. Die Strafkammer hat die Einziehung zugunsten des Landes Hessen ausgesprochen. Dies entspricht der Rechtslage. Die Bestimmung des Art 5 Abs 5 AHK Gesetz 33 steht nicht entgegen. Hier- _ nach fallen die von Verwaltungsbehörden auferlegten Geldbußen und eingezogenen Vermögenswerte der RBundeskasse zu. Lie Vorschrift betrifft sonaeh nicht die Einziehung durch ein gerichtliches Urteil. Die Regelung beruht darauf, daß die Devisenbewirtschaftung dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen ist und nachgeordnete Stellen des Bundes oder der Länder, soweit sie auf diesem Gebiet tätig werden, in ihrem Auftrage handein (Art 1, 5 AHK Gesetz 33). Dies gilt jedoch nicht für die Einziehung dureh ein Urteil, sofern es sich auf eine . "Zuwiderhandlung gegen die Devisengesetze bezieht, die eine Wirtschaftsstraftat ist, und zu deren Aburteilung die Ge” richte zuständig sind (Art 5 Abs 2 AHK Gesetz 33,5 6 wiste 1949/52). In’diesem.Falle geht das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen oder Vernögensusfißn wit der Rechtskraft des Urteils .auf das. Land über; ddiı as entscheidende Gericht angehört (Art 92 66). Entsprechend hat aueh N 22 OWG die Wirkung der rechtskräftigen Einsiehung ‚gerogeit.

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II. Revision, des Angeklagten Dr. cm. Eee 2

Nach den’ Feststellungen veranlaßte der Angekläite als Syndikus der Ten schaft am 5. Oktober 1951, daß von den Beträgen, die nach der erteilten devisenrechtlichen Genehmigung von dem Sperrmarkkonto des Zeugen I ) auf das Konto des Angeklagten Dr. Sie zu übertragen waren, 53.437 DM zur Befriedigung der Ep Tem z.-

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sellschaft für eine Forderung gegen Dr. Schindelka in dieser Höhe zugunsten der Bank abgebucht wurden. Die Umbuchung wurde während der Hauptverhandlung wieder rückgängig gemacht. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch eines Vergehens nach Art I Abs 1 c, Ö-VIII MRG 53 schuldig gemacht, begegnet rechtlichen Bedenken.

Zu Recht bemängelt die Revision, daß die Feststellungen der Strafkammer über die Umbuchungen unklar sind. Dr. SB hatte bei der Berliner Handelsgesellschaft ein von dem Sonderkonto getrenntes Privatkonto, das mit der Forderung der Handelsgesellschaft belastet war. Es sind nun. zwei Möglichkeiten der Umbuchung gegeben:

‘ji; Der-Betrag von 53.437 DM wurde -auf Veranlassung des Angeklagten Dr. GB ohne Genehmigung von dem Sperrnarkkonto, Fe unmittelbar auf das Privatkonto Dr. Sun Zur Abäsgküng des Debetsaldos umgebucht. Nur in diesem Falle Könnte ein Geschäft über Vermögenswerte im Eigentum oder “inter Kontrolle einer Persen außerhalb des Devisengebietes und mit einem Devisenausländer vorliegen und der äußere Tatbestand des Art IAbs Le - d, Art VIII MRG 53 erfüllt sein. Dies wäre auch der Fall, wenn zur Täuschung eine Zwischenbuchung auf ein Sonderkonto Dr. U) geschah, der Betrag vom Sperrmarkkonto FM aber bereits in der Absicht abgebucht, Auräe, ihn unter Einschaltung der swischenbuchung schließlich dem. Privatkonto Dr. SEHEN. gutzusehreiben gur Abdeckung der Schuld.

2. Auf Grund der Genehmigungsbescheide waren die Sperrmarkbeträge auf das Sonderkonto Dr. SB übertragen worden. Wenn von diesem Konto auf Veranlassung des Angeklagten die Umbuchung der fraglichen Summe auf das Privatkonto angeordnet wurde, dann lag nur ein Geschäft zwischen

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zwei Deviseninländern vor, das sich auch nicht auf Vermögens-

werte bezog, die einem Devisenausländer gehörten oder dessen Kontrolle unterstanden. Hier kann aber ein Vergehen nach

Art 5 Abs 2 AHK Gesetz 33 in Verbindung mit Art VIII MRG 53 gegeben sein,

Die Landeszentralbank von Hessen hat nach dem Urteil die Übertragung der Gelder von dem Sperrmarkkonto Feher auf das Sonderkonto des Dr. SB nur genehmigt zur Gewährung eines Darlehns zur Filmfinanzierung; sie hat darauf hingewiesen, daß zu Lasten des Sonderkontos nur durch Überweisung unter Beibringung ordnungsgemäßer Unterlagen verfügt werden dürfe. Gleichzeitig hat sie vermerkt, daß die Genehmigung eine Anordnung im Sinne des Art VIII der Devisenbewirtschaftungsgesetze sei. Eine derartige Auflage ist nach Art 5 Abs 2 d AHK Gesetz 33 zulässig. Die Dein Tee seiischaft hat die mit dem Sperrmarkguthaben verbundenen Geschäfte abgewickelt. Bei ihr wurden das Sperrmarkkonto FÜR una das Sonderkonto Dr. SB zefünrt: Ihr wurde die Genehmigung zur Übertragung der Gelder auf das Sonderkonto mit der Auflage erteilt. Hat der Angeklagte in Kenntnis hiervon die Umbuchung veranlaßt, so hat er die erteilte Genehmigung mißbrausht und sich ‘dadurch gegen die angeführten Bestimmungen. verfehlt...

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Eine solche Verfehlung könnte auch neben der Zuwiderhandlung nach Art I Abs 1 ce - ä, Art VIITURG- 53 bei der Umbuchung von dem Sperrmarkkonto. ‚auf das Frivatkonto (oben Nr 1) gegeben sein. z

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Da bereits die Feststellungen zum äußeren Tatbestand unzureichend sind, kann das’ Urteil keifien Bestand. haben. Hierzu kommt, daß es keine Ausführungen zur inneren Tatseite enthält. Der Zusammenhang deutet zwar darauf hin, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat; die Strafkammer

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hätte jedoch, wie die Revision zu Recht vorträgt, prüfen müssen, ob dem Angeklagten Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies wird sie daher bei der neuen Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben. Hierbei muß sie auch noch dazu Stellung nehmen, ob eine Wirtachaftsstraftat im Sinne des § 6 WiStG 1949/52 oder nur eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 1, 2 OWG vorliegt.

Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges : . Hoepner