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BGH Entscheidung vom 13.11.1956 – 1 StR 306/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7 y Jf

1_StR. 306/56 | 2265 081

aim Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Zeitungsausträger Ferdinand FT EB au: ve: dort geboren am EEE 1926;

wegen Unzucht mit einem Kinde u.&.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Mai 1956 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung nach § 1§ 3 StGB entfällt. '

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründer

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern (richtig einem Kinde) in zwei Fällen je in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 175, 1§ 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung von V«rfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts; er macht ferner Verstöße gegen die Denkgesetze und den Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" geltend. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.

le) Die Rüge, der Tatrichter habe § 261 StPO dadurch verletzt, daß er die Aussage des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter bei der Urteilsfindung verwertet habe, ist unbegründet.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die erwähnte Aussage dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vorgehalten worden; er hat sich hierzu, wie die Urteilsgründe ergeben und er in der Revisionsbegründungsschrift vortragen 1&ßt, geäußert. Der Inhalt der Aussage war demnach Gegenstand der Hauptverhandlung; er durfte daher bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten nicht, wie er geltend macht, die Beweislast dadurch auferlegt, daß sie seine Angaben zum Teil für widerlegt oder nicht glaubhaft angesehen hate

Im übrigen enthalten die Verfahrensrügen nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler, auch keine Widersprüche

oder sonstıge Verstöße gegen allgemein gültige Denkgesetze erkennen läßt. Die festgestellten Tatsachen binden daher das Revisionsgericht.

2.) Der Schuldspruch ist im wesentlichen rechtlich bedenkenfrei,

Der Beschwerdeführer, dem nach den Feststellungen dcr Strafkammer die seinem Alter entsprechende persönliche Reife fehit, war seit Sommer 1955 mit dem 1947 geborenen Schüler Ottmar SGB eng befreundet. Der Junge begleitete den Angeklagten auch beim Zeitungsaustragen. Ottmar SED war sehr übermütig, er balgte sich mit dem Beschwerdeführer herum. Dieser empfand, wenn er auf dem Rücken lag und der Knabe "auf seinem Schoß herumhopste", geschlechtliche Erregıng und eine gewisse geschlechtliche Befriedigung, Er duldete deshalb die Balgereien,. Zu solchen Vorfällen kam es am 18. und 23. Februar 1956 nachmittags im Treppenaufgang von zwei Häusern, in denen, wie der Angeklagte wußte, zahlreiche Mieter wohnten, Wenn eine dritte Person das Treppenhaus betrat, brachen’ beide ihr Treiben vorübergehend ab, dann tollten sie weiter. An beiden Tagen nahmen Bewohner der Häuser am Verhalten des Angeklagten, das sie durchschauten,Ärgernis, weil sie in ihrem sittlichen Gefühl verletzt waren. 9 |.

Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß der Angeklagte, um sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen, den Jungen "in beischlafsähnlicher Weise auf seinem Schoß und damit Geschlechtsteil herumrutschen ließ". Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte aus Geschlechtslust den Körper des acht Jahre alten Knaben gebraucht und damit gegen §§ 176 Abs 1 Nr 3, 175 StGB verstoßen hat. Die Strafkammer hat auch den äußeren, nicht jedoch den inneren Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 1§ 3 StGB ausreichend dargetan.

Die Feststellungen des Tetrichters ergeben nicht, daß der Angeklagte auch nur bedingt wollte, sein Tun werde von einer Aritten Person bemerkt werden. Eine weitere Aufklärung in dieser Richtung ist nicht mehr zu erwarten, Das Revisionsgericht kann daher selbst aussprechen, daß die Verurteilung nach § 1§ 3 StGB entfällt. j

Da der Tatrichter im übrigen die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen hat, scheidet die Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" aus: "

3.) Die Strafzumessung sowie die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Wegfall der Verurteilung nach § 1§ 3 StGB kann sich auf die Strafhöhe nicht auswirken, da die Strafkammer in beiden Füllen die gesetzliche Mindeststrafe des § 176 StGB ausgesprochen hat,

Dr. Peetz Mantel Werner

Hübner Dr. Hengsberger