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BGH Urteil vom 02.11.1956 – 2 StR 358/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2244 096

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsbeistand Dr. Kurt W m aus AB; geboren

om GEB 1912 ir He, wegen fortgesetzter Untreue u. 24.

hat der 2. Strafsenat des -Bundesgerichtshofs auf die Ver- "handlung von 31. Oktober 1956 in der Sitzung vom 2. November 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ii» in der Verhandlung, Bundesanwalt gi bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ie

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. April 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. “

Von Rechts wegen

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-02/2-str-358-56#rd_3

Der Angeklagte war in diesem Verfahren vom Landgericht in Aachen durch Urteil vom 15. Dezember 1954 wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, Betrug und Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis und. 500, DM Geldstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der erkennende Senat auf die vom Angeklagten eingelegte Revision durch Urteil vom 31. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Köln zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten am 24. April 1956 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu derselben Strafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Überall da, wo die Revision geltend macht, das Landgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, fehlt die Angahe, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es dazu hätte benutzen müssen; diese Rügen sind daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

2. Am 5. Oktober 1953 reichte der Angeklagte seine Bestallungsurkunde als Pfleger des Kriegsgefangenen Mathias IB dei der Regierung ein, um Nachzahlungen auf die Dienstbezüge Is zu erreichen. Nach der Feststellung des Landgerichts war er "schon zu dieser Zeit willens geworden, aus etwa durch seine Hände als Pfleger ... laufenden

.

Zahlungen Beträge zu seiner eigenen persönlichen Bereicherung abzuzweigen"., Die Revision meint, hier sei die Vorschrift des § 261 StPO verletzt, da diese Feststellung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft sein könne; dieser Streitpunkt sei, wie auch die Beweiswürdigung im Urteil erkennen lasse, überhaupt nicht erörtert worden. Eine Rüge dieser Art geht fehl, weil das Revisionsgericht aus der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen kann, welche Tatsachen in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten und den Zeugen im einzelnen erörtert worden sind:

Die Revisionsbegründung, die einleitend auch § 267 StPO als verletzte Verfahrensvorschrift bezeichnet, verkennt ferner, daß der Tatrichter nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben muß, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, daß aber die Revision nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, die eine oder andere Tatsache werde nicht angegeben, die für das erkennende Gericht ein Beweisanzeichen für das Vorliegen jener Tatsachen war. Mit der Verletzung der Vorschrift des § 267 Abs 1 Satz 2 StPO kann die Revision nicht begründet werden.

Das Entsprechende gilt auch für die übrigen Fälle, in denen die Revision beanstandet, daß eine bestimmte Feststellung der Strafkammer nicht "aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung" geschöpft- sei.

%. Auch die Rüge der Revision, daß der Angeklagte von der Anklage der Beleidigung des Bundestagsabgeordneten Dr. NM hätte freigesprochen werden müssen, ist nicht berechtigt. Der Eröffnungsbeschluß vom 12. Noven-

ber 1954 (Bd I, Bl 171, 171 a dA) bezeichnet den Angeklagten als hinreichend verdächtig, "durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung" ein Vergehen gegen §§ 246, 263, 266, 73 StGB begangen zu haben. Ein Teil dieser fortgesetzten Handlung war es nach dem Eröffnungsbeschluß, daß sich der Angeklagte von Frau IB "einmal weitere 50 DM ais angebliche Spende für den Kriegsgefangenenfonds des Dr. Mende" habe bewilligen lassen. Auf diesen Teil seines Gesamtverhaltens bezog sich auch der Vorwurf der Verleumdung des Dr. MB, auf den der Angeklagte in der Hauptverhand-

. lung vom 14..- Dezember 1954 hingewiesen wurde. Hinsicht-

\ lich dieses Einzelakts hat das Landgericht den Angeklag-

ten nicht für schuldig befunden. Wenn von mehreren Einzelakten einer fortgesetzten Handlung einer nicht erwicsen ist, ist insoweit für einen Freispruch auch dann kein Raum, wenn mit diesem Anklagepunkt auch der Vorwurf einer anderen, tateinheitlich begangenen strafbaren Handlung zusamnenfällt.

4. Zur Beweiswürdigung führt die Revision eine Reihe von Einzelheiten an, in denen das Landgericht nach ihrer Meinung gegen die Denkgesetze verstoßen hat. Dabei verkennt sie mehrfach, daß die Beweiswürdigung des Tatrichters nur in einzelnen Elementen aus lögischen Schlußfolgerungen besteht, die auf ihre Denkrichtigkeit nachgeprüft werden können, und daß sie von der Revision nicht mit der Begründung angefochten werden kann, ein vom Tatrichter gezogener Schluß sei nicht zwingend. Keiner der Schlüsse, die die Strafkammer aus den festgestellten Beweisanzeichen gezogen hat, ist denkwidrig.

5. Zur Honorarfrage bestraft das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB). Ihm ist im Ergebnis beizutreten.

In Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 31. August 1955 leitet die Strafkammer die Treupflicht des Angeklagten gegenüber Mathias Ko) aus seiner Bestellung zun Abwesenheitspfleger her. Diese verpflichtete ihn, die Dienstbezüge IMs in Besitz zu nehmen und zu verwahren, dä. h. nach 881806 f, 1915 BSB verzinslich anzulegen und dem Pflegling nach seiner endlichen Heimkehr unverkürzt herauszugeben. Da das Vormundschaftsgericht ihn für die Annahme, nicht auch für die Verwaltung des Geldes bestellt hatte, durfte er, wie der Senat in seinem ersten Urteil ausgesprochen hat, darüber nicht verfügen. Der Angeklagte hielt sich aber dazu für befugt, soweit es "der Nachholbedarf und der laufende Lebensunterhalt der Ehefrau IWW una inres Sopnes" erforderten. Durch Zahlungen an Frau IB zu aiesen Zwecken machte er sich also nach der Ansicht des Landgerichts nicht strafbar. Das ist nicht zu beanstanden. Aber diesen ihm subjektiv zugebilligten Rahmen überschritt er, wenn er nicht bei jeder.einzelnen Auszahlung von Mitteln seines Ffleglings an die Ehefrau genau prüfte, ob deren Anforderung berechtigt war, d. h. der Befriedigung ihres "Nachholbedarfs", ihres laufenden Unterhalts oder der entsprechenden Bedürfnisse ihres Sohnes diente.

Soweiter se lb s-t auf Grund seines Dienstvertreges mit Frau IB als Fordernder auftrat, war er in einer Doppelstellung. Ob und in welchem Umfang seine am 7. Oktober 1953 erhobene Forderung auf Zahlung eines Sonderhonorars unangemessen hoch war, ist. hinsichtlich seiner rechtlichen Beziehungen zu Frau IB strafrechtlich ohne Bedeutung; sie konnte sich persönlich zur Zahlung auch

eines unangemessenen Honorars verpflichten. Darauf kommt

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3 es hier aber nicht an. Denn jedenfalls ergab sich aus seiner dem Angeklagten bekannten Treupflicht gegenüber seinem Pflegling, daß er Frau I@B keine Beträge au shändigen durfte, deren Zahlung ihr Ehemann mit der Begründung verweigert haben würde, daß er dazu ihr gegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht dem der Unterhaltspflicht des Ehemannös, verpflichtet sei. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau IM eing nur auf Befreiung von einer dem Angeklagten gegenüber eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung eines angeme S- sen en Honorars. Nur in dieser Höhe durfte der Angeklagte - auch im Rahmen der Verwaltungsbefugnis, die er zu haben glaubte - an Frau IB Geld seines Pfleglings bewilligen und auszahlen. Seine Treupflicht gegenüber dem Pflegling erforderte eine besonders sorgfältige Prüfung des Verwendungszweckes auszuzahlender Beträge, wenn diese in seine eigene Tasche fließen sollten. Nach der Feststellung der Strafkammer hatte der Angeklagte 500 DM als die Höchstgrenze dessen erkannt, was er billigerweise von Frau rm zum Ausgleich seiner Tätigkeit verlangen konnte. Dann aber begann seine Treupflichtverletzung schon mit den Inrechnungstellen des überhöhten Honorars mit dem Vorsatz, Frau IB den dafür erforderlichen Betrag aus den Mitteln des Ehemannes zu bewilligen. Sie setzte sich fort in der Aushändigung des für diesen Zweck bestimuten Betrages an rau IB. Daher kommt es nicht darauf an, ob das Banknotenbündel, das ihm Frau IB als das geforderte Sonderhonorar "über den Tisch reichte", schon ihr Eigentum geworden war oder noch dem! PEIEBling gehörte.

Bei der Berechnung des „angemessenen Sonderhonorars" ist das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten von den

500 DM ausgegangen, die Frau IB bereit war, dem Ange-

krlagten zu zahlen. Das ist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Mühewaltung eine Gebühr von 120 DM zu beanspruchen hätte. Die dem Angeklagten zugebilligten 500 DM übersteigen das Vierfache jenes Betrages. Mehr konnte er als Rechtsbeistand keinesfalls verlangen. Um den Mehrbetrag schädigte der Angeklagte das Vermögen seines Pfleglings.

Da ihm die Unangemessenheit des Honorars in diesen Umfenge bekannt war, ist auch sein Schädigungsvorsatz hinreichend festgestellt...

In diesem Falle war die Untreue schon mit Aushändigung der für das überhöhte Sonderhonorar bestimmten Banknoten an Frau IB vollendet. Entgegen der Meinung der Revision kann daher in der einige Monate später erfolgten Rückzahlung von 500 DM kein Rücktritt vom Versuch gesehen werden.

6. Daß die weiteren Einzelakte der fortgesetzten Handlung des Angeklagten, nämlich die Entnahme von 1000 Di! anläßiich des Pelzkaufs, die abredewidrige Ausfüllung der Slankoquittung und die Einbehaltung von 100 DM als Auslagenersatz für seine angeblichen Bemühungen in Bonn, tateinheitlich als Untreue, Urkundenfälschung und Betrug zu bestrafen sind, hat zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils schon der Senat im Urteil vom 51. August 1955 ausgesprochen.

7. Auch im übrigen ergab die sachlichrechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten

des Angeklagten.

Baldus Busch Dr. Schalscha

Menges Hoepner