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BGH Entscheidung vom 26.10.1956 – 1 StR 317/56

1. Strafsenat

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1 StR 317/56 2270 055 ’ IN

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Zimmermannsehefrau Kunigunde M EB zer. aus eboren am 1899 in U

U] (Landkreis NEE) s

2.) die Arbeiterin Josefa S geb. MEER aus R

, geboren am 1900 in Fa (Landkreis

- Sachbezeichnung: Apollonia Mg u-A. -

wegen versuchten Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

und Josefa S wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom' 14. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die beiden Beschwerdeführerinnen betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückyerwiesen.

Auf die 2 der Angeklagten Kunigunde Mg

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die wegen Kindstötung (§ 217 StGB) rechtskräftig verurteilte frühere Angeklagte Apollonia MM, Tochter der Angeklagten Kunigunde Mg und Nichte der Angeklagten Josefa SWR: Hat in der Nacht vom 7. zum 8.Juni 1955 (gegen: Mitiernacht) in der Küche ihrer elterlichen Wohnung, auf einen Eimer sitzend, ein uneheliches Kind geboren, ohne zuvor ihren Eltern, ihren Geschwistern oder sonst jemandem ihre Schwangerschaft offenbart und Vorbereitungen für die Geburt getroffen zu haben. Das Kind, das reif und lebensfähig war, blieb samt der Nachgeburt in dem mit Fruchtwasser und dicken blut bis zur Hälfte gefüllten Eimer liegen und erstickte nach einer kurzen Lebenszeit von mindestens einigen kräftigen Atemzügen in der Flüssigkeit.

Die Angeklagte Kunigunde Mi, die auf den zweimaligen Hilferuf ihrer Tochter in die Küche gekommen war, hatte, ohne zu wissen, daß Apollonia inzwischen geboren hatte, vergebens versucht, ihre Tochter vom Eimer hochzuheben. Dies gelang erst der Mitangeklagten SR, die gerade vom Nachtdienst heimgekehrt und von der Angeklagten Kunigunde N. ihrer Schwägerin, herbeigeholt worden war. Obwohl die beiden Frauen nunmehr sahen, daß Apollonia in den Eimer entbunden hatte, nahmen sie sich ‘ebensowenig wie die Kindsmutter selbst des Kindes an. Josefa Sp bemühte sich vielmehr um Apollonia, die sie auf das in der Küche stehende Sofa bettete, während Kunigunde Mg auf die Aufforderung ihrer Schwägerin hin mit dem Fahrrad fortfuhr, um einen etwa 2 km entfernt wohnenden Arzt herbeizuholen. Als dieser gegen 1 Uhr eintraf, konnte er nur noch den Tod des Kindes feststellen, In der Zwischenzeit hatte die Angeklagte Sp zwar das mit dem Kopf nach unten liegende Neugeborene aus dem Eimer herausgenommen, es dann aber wieder dorthin zurückgelegt,

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und zwar mit dem Kopf nach oben, "weil sie dachte, daß es doch noch Luft hat unä leben könnte".

Das Schwurgericht hat die Angeklagten Kunigunde Mn und Josefa SB des versuchten Totschlags ı8§ 212, 43 StGB) schuldig befunden. Zur Begründung ist im Urteil ausgeführt: Die beiden Frauen hätten die Rechtspflicht gehabt, das neugeborene Kind aus seiner, wie sie erkannt hätten, lebensgefährlichen Lage im Eimer zu befreien; es sei ihnen jedoch nicht nachzuweisen, daß ihr Nichteingreifen für den Tod des Kindes ursächlich war, da das Kind zu dem Zeitpunkt. in deu sie es in dem Eimer entdeckten, möglicherweise bereits tot gewesen sei; in ihrer tatsächlichen Vorstellung hätten sie es aber billigend in Kauf genommen, daß das - von ihnen für lebenä gehaltene —- Kind durch Ersticken zu Tode komme.

Gegen das Urteil haben beide Frauen Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen-'Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung des Schwurgerichts, daß die beiden Angeklagten das neugeborene Kind, als sie es im Eimer erblickten, für lebend hielten. Was die Beschwerdeführerinnen demgegenüber vorbringen, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung:

"Rechtlich bedenkenfrei ist das Schwurgericht ferner davon ausgegangen, daß Kunigunde Mg als Großmutter des von ihrer Tochter geborenen Kindes die Rechtsp?licht gehabt hat, das von ihr für lebend gehaltene Neugeborene aus seiner kilflosen, lebensgefährlichen Lage im Eimer zu befreien und das sonst für die Erhaltung seines Lebens Erforderliche zu tun (u.a. RGSt 64, 316), Ob für die Beschwerdeführerin SEM aus den vom Schwurgericht angeführten Gründen (enge

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Wohn- und Hausgemeinschaft, Zuziehung zur Hilfeleistung durch ihre Schwägerin) - über die aus § 330 c StGB sich ergebende allgemeine Hilfeieistungspflicht hinaus - eine solche Rechtspflicht bestanden hat, kann dahinstehen; die Verpflichtung zum Eingreifen zugunsten des. Kindes ergab sich für diese Angeklagte jedenfalls von dem Zeitpunkt.an, als sie die neben der Verurteilten Apollonia Mg zur Betreuung des kindes verpflichtete Beschwerdeführerin Kunigunde Kup zum Arzt schickte und damit selbst die Betreuung des Neugeborenen übernahn. Zu diesen Gesichtspunkten hat die Revision auch keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.

Hingegen geben die Urteilsausführungen zu sonstigen durchgreifenden Bedenken Anlaß.

Zunächst lassen die Urteilsgründe bei beiden Beschwerdeführerinnen nähere Feststellungen über ihre Persönlichkeit vermissen. Gerade bei Unterlassungsstraftäten nängt es wesentlich von den geistigen Fähigkeiten und der seelischen Eigenart des Täters ab, ob gegen ihn auf Grunä seines Nichteingreifens der Vorwurf schulähafter Säumnis erhoben werden kann; das gilt ganz besonders von der: Verfassung, in der er sich zur Tatzeit befunden hat. Im vorliegenden Falle hat das Schwurgericht bei den Strafzumessungserwägungen zugunsten der beiden Angeklagten ausdrücklich hervorgehoben, daß sie "Aurch eine Reihe unglücklicher Umstände ganz plötzlich in eine Situation hineingestellt worden sind, der sie nicht genügend menschlich begegnet sind"; ihr Verhalten stelle eine "Ausnahmehandlung" dar, Der Umstanä, daß sich die Beschwerdeführerinnen - Kunigunde Wi noch dazu aus dem Schlafe aufgescheucht - Ts1lig überrascht. der erfolgten Entbindung der Apollonia N gegenübersahen, hätte dem Schwurgericht Anlaß geben müssen, schon die Schuldfrage unter Berücksichti-

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gung der geistigen unä seelischen Veranlagung der beiden Angeklagien besonders eingehend und sorgfältig zu klären (vgl hierzu BGHSt 2, 150, 155 £f). Erst auf der durch eine erschönfende Prüfung der Persönlichkeit geschaffenen Grundlage vermag das Revisionsgericht zu dem Einwand kopflosen Verhaltens Stellung zu nehmen. Im übrigen hat das Schwurgericht es auch unterlassen, bei der Beschwerdeführerin SC ses Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ausdrücklich zu erörtern (vgl IM StGB Vorbem "Täterschaft durch Unterlassung" zu § 47, Nr 4); bei Kunigunde Meg Konnte der Tatrichter ohne weiteres davon ausgehen, daß sie dieses Bewußtsein gehabt hat.

Hinsichtlich äer Angeklagten Kunigunde MH Hätte sich das Schwurgeri cht ferner die Trage vorlegen müssen, ob sie "nicht etwa bei ihrer Wegfahrt darauf vertraut hat 5, deß sich ihre Schwägerin inzwischen des Neugeborenen annehmen werde. Auf die Notwendigkeit dieser Prüfung weist auch die ausführung des Schwurgerichts hin, die Yahrt der Angeklagten zum Arzt nabe "in erster Linie" der Sorge um ihre Tochter gedient; diese Wendung kann nur dahin verstanden werden; dab die Beschwerdeführerin daneben auch an die Betreuung des Kirdes durch den Arzt gedacht hat.

Bei der Angeklagten Josefa SB liegt der Sachverhalt insofern anders, als sie vom Weggang der Mitangeklagten Kunigunde Mg an mit der Verurteilten Apollonia N und Gem Kinde allein gewesen ist. Wie lange dies der Fali war, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, da nicht angegeben ist, wann sich Kunigunde aus der Küche entfernt hat sowie ob (und gegebenenfalls wielange Zeit) sie vor dem Eintreffen des Arztes zurückgekehrt ist. Festgestellt ist lediglich, daß die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit das Kind einmal aus dem iliner herausgehoben und es -— mit dem

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Korfe nach oben - in diesen zurückgelegt, sich im übrigen aber nicht um die Betreuung des Neugeborenen gekümmert hat. Dies allein vermag jedoch - von den oben dargelegten Bedenken abgesehen -— noch nicht die Folgerung des Schwurgerichts zu rechtfertigen. die Angeklagte habe das Kind mit bedingten Tötungsvorsatz ersticken lassen wollen. Zunächst spricht schon der Umstand. daß sie das Kind, das sich mit dem Kopfe nach unten im Eimer befunden hatte, mit dem Kopfe nach oben_ zurücklegte, eher gegen als für einen (bedingten) Tötungsvorsatz. Des weiteren geht aus dem Urteil vor allem auch nicht hervor, wonit sich die Beschwerdeführerin, nachden

sie das Fenster in der Küche geöffnet und nach Baldriantropfen für die Wöchnerin gesucht hatte, währenä der Zeiv ihres Alleinseins mit der Kindsmutter und dem llieugeborenen

- von dem Herausnehmen des Kindes .aus dem Eimer und dem Zurücklegen abgesehen - beschäftigt hat. Hätte sie sich etwa fortgesetzt um die Kindsmutter in der ernstlichen Annahme bemüht, diese bedürfe bei ihrem Zustand bis zum Eintreffen des Arstes der Hilfe, so könnte ihr schon deshalb aus der Vernachlässigung des Neugeborenen nicht ohne weiteres der Vorwurf des mit bedingtem Vorsatz begangenen Totschlagversuchs gemacht werden. Im angefochtenen Urteil ist eingangs festgestellt, daß Apollonia Mg en einem Herzfehler leidet. ‚Diese Tatsache verpflichtete zu besonders sorgfältiger Prüfung, ob die Geburt mit irgendwelchen besonderen Gefahren für die Wöchnerin - etwa ungewöhnlich hohem Blutverlust - verbunden war. In einem solchen Fall könnte es verständlich erscheinen, daß sich die Angeklagte Sp durch die Betreuung der Apollonia vw voii in Anspruch genommen sah. Außerdem wird zu prüfen sein, ob die Angeklagte SB - das gilt übrigens auch für die Beschwerdeführerin Kunigunde Mg - etwa durch besondere Zwischenfälle oder durch das Auftreten weiterer Personen (zu denken ist z.B. an den Vater der Wöchnerin, der nach den Urteilsfeststellungen als gewalttätig bekannt ist

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und sin Jahr zuvor seine jüngere Tochter Stills nsgen des Ver-

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höltnisses wit einen jungen Nann aus den von der Ergreifung der zweckmäßigen Maßnahuen abgelerkt wuräie. Schließlich könnte auch die Tatsache ins Gewicht fallen, das die Angeklagte SM noch nicht selpst geboren hatte und sinen für sie ungewohnten Anblick ausgesetzt war. Bei alleden könnte entgegen der Annahme der Revision allerdings der Gesichtspunkt der "Güterabwägung" nicht in Frage kommen.

Hiernach ist das Urteil, soweit es die beiden Beschwerdeführerinnen betrifft, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel u Werner . | Hübner