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BGH Urteil vom 04.10.1967 – 4 StR 331/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF * 24 072

IM NAMEN DES VOLKES

nu ne a en

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Wäschereiarbeiter Peter IÜEEED zus vg EGEEEED , geboren am ME 1944 in Smumm arm ED,

2. den Wäschereiarbeiter Johannes I ED zu: PO: geboren am ED 1957 in VE Rap

GEEEEEEEEED

wegen Entführung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB Hei der Verkünäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. WB au: iD

als Verteidiger des Angeklagten I»;

Rechtsanwalt 2: WERD

als Verteidiger des Angeklagten TB:

Justizhauptsekretär u»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. g

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 53 -

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten IB wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht und mit Nötigung, den Angeklagten TB „'egen Entführung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Notzucht und mit Nötigung je zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt und beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, da die Sachbeschwerden däurchgreifen.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Entführung nach § 236 StGB findet in den Feststellungen des Urteils keine ausreichende Stütze.

Der Tatbestand der Entführung verlangt das Wegführen einer Frau von ihrem bisherigen Aufenthaltsort an einen anderen in der lleise, daß der Täter sie hierdurch in seine unmittelbare oder mittelbare Gewalt bringt, so daß sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1956 - 2 StR 431/56; BGH GA 1965, 183 und GA 1966, 310; Schaefer in IK, 8. Aufl., § 236 Anm. II 2; Schünke/Schröder, 13. Aufl., § 236 Rz. 4; Schwarz/Dreher, 29. Aufl., § 236 Anm. 2). Es muß also die lage, in der sich die Entführte gegenüber dem Täter vor der Veränderung des Aufenthaltsortes befunden hat, mit derjenigen danach verglichen werden; dabei ist zu prüfen, ob die Frau gerade durch die Ortsveränderung der Gewalt des Ent-

führers ausgeliefert worden ist und ob die Möglichkeit,

sich seinem Einfluß zu entziehen, durch ihre Herausnahme aus der bisherigen Umgebung entscheidend beeinträchtigt

worden ist (BGH GA 1965, 183). Nur unter diesen Voraus-

setzungen ist das Merkmal der Entführung, das angesichts der hohen Strafdrohung des § 236 StGB eng auszulegen ist (üUhenso Schwarz/Dreher, a.a.0.; Roth-Stielow, NW 1966,

1497), als erfüllt anzusehen.

Den bisherigen Feststellungen des Urteils kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob diese Erfordernisse gegeben sind. Das Landgericht geht davon aus, daß die Angeklagten den Tatentschluß erst unterwegs, während der Fahrt durch die Bonifatiusstraße in Marl-Brassert, wo

die Zeugin Werth auszusteigen verlangte, gefaßt haben.

Zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle, dem Ausgangspunkt des Wegführens, befand sich die Zeugin bereits in der Gewalt der Angeklagten. IB 1enkte sein Fahrzeug weiter, ohne zuvor anzuhalten. Der Zeugin bot sich keine Möglichkeit, das Fahrzeug zu verlassen und sich dem Ein- £fluß der Angeklagten zu entziehen. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer eingehend prüfen und darlegen müssen, ob die Angeklagten gerade durch die Weiterfahrt einen entscheidend stärkeren Einfluß und eine stärkere Verfügungsmacht über Ingeborg vom» erlangt haben, ob diese durch die Fahrt in den Seitenweg in eine wesentlich ungünstigere Lage gebracht worden ist und ob sich dadurch die Voraussetzungen für ihre Verteidigung gegen die Absichten der Angeklagten entscheidend verschlechtert haben. Dazu wird es insbesonders eingehender Feststellungen über Iage und nähere Beschaffenheit von Ausgangspunkt und Endpunkt des entscheidenden Fahrtabschnittes im Vergleich zueinander bedürfen. Der bisher festgestellte Sachverhalt reicht (edenfalls nicht aus, um die Annahme eines

Vertrechens der Fntführung im Schuldspruch zu tragen;

die Verurteilung nach § 236 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Da die Strafkammer angenommen hat, daß säntliche Straftaten eines jeden Angeklagten in Tateinheit stehen, muß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, ob darin eine Beihilfehandlung Jonaliks zum Notzuchtsversuch gesehen werden kann, daß er die Zeugin WWW in der Bonifatiusstraße nicht aussteigen ließ, sondern dem Wunsche Is zemäß weiterfuhr. Den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nicht zu entneknen, daß IB bereits zu dieser Zeit mit einer gewaltsamen Erzwingung des Beischlafs durch IWW gerechnet hat und durch sein Verhalten dazu Beihilfe leisten wollte. Das Landgericht wird auch darauf eingehen müssen, ob I» sich während der Angriffe IMs gegen die Zeugin vg nicht auch der Beihilfe durch Unterlassung schuldig gemacht hat, weil er auf Grund seiner vorausgegangenen Mitwirkung als Fahrer des Kraftwagens zum Einschreiten verpflichtet war.

Sollten die Angeklagten wieder wegen Entführung nach § 236 StGB verurteilt werden, so wird die Strafkammer berücksichtigen müssen, daß diese Straftat zwar mit dem Vergehen der versuchten Notzucht und der Beihilfe dazu, nicht aber mit dem Vergehen der Nötigung im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) steht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entführung während der Nötigung noch andauerte oder ob sie nicht bereits beendet war, als die Angeklagten ihre Absicht, die Zeugin WW> zur Unzucht zu bringen, endgültig aufgaben. Selbst unter der Voraussetzung gleichzcitiger Pegehung käme hier keine Tateinheit in Letracht,

weil erst das Zusammenfallen von Ausführungshandlungen der gleichzeitig verübten Straftaten in mindestens einer Willensbetätigung die Tateinheit begründet (BGH IM StGB § 177 Nr. 8).

in der neuen Hauptverhandlung werden die Verteidiger auch Gelegenheit haben, die Beweiserhebungen zu beantragen, deren Unterlassung sie mit den Verfahrensbeschvwerden gerügt haben. Hinsichtlich der im Urteil festgestellten Alkoholmenge wird bemerkt, daß diese keinen Anlaß bietet, an der vollen Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt zu zweifeln.

Rotberg Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal