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BGH Entscheidung vom 04.10.1956 – 4 StR 371/56

4. Strafsenat

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4 StR_ 371/56

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In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Dagobert K EM zu: Pen Sm: geboren am um 1910 ir Bm zur Zeit in dieser

Seche in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof-Dr. Lang-Finrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. hin der Verhandlung, Überstaatsanwalt Dr. lbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . des Landgerichts in Bochum vom 7. Mai 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Die seit dem 8. Kai 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie ärei Monate übersteigt, au? die Sirafe angerechnet.

Von Rechts wegen

119)

Gründs:

Der Angeklagte, der geistig etwas zurückgshlieben yirkt, liegi in geistiger und sittlicher Hinsicht unter dem allgsmeinen 3evölkerungsdurchschnitt.

Er ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nri StGB ir vier Fällen. davon in zwei Fällen in Tateinrheit nit einem Verbrschen nach § 176 Abs 1 Ur 3 StGB, zu einer Geramtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Tochter Luise wiederholt unzüchtige Handlungen vorgenommen, wobei ihm das Kind sehr entgegenkam und ihn auch mehrfach unzüchtig berührte, Ferner hat er sich gegenüber seiner Stieftochter Irene, wenn auch weniger nachdrücklich, unzüchtig betätigt. Dabei faßte er einmal im Badezimmer, als sie sich wusch, an ihre entblößten Brüste. Ein anderes Mal erklärte ar ihr: "Wenn Du mich mal ranläßt, bekommst Du 4,50 DU",

Die Yerurteilung wegen dieser Vorgänge (drei Verbrechen nach § 174 Nr I; davon zwei in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 St£B) hat Ger Angeklagte nicht angefochten. Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung im Fall Gertrud SEE (Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB). Gertrud (geb. im.Dezember 1939) ist seine Nichte, Sie lebte in Ui rei ihren Eltern. Yon dort begab sie sich zunächst zu einen Onkel in Dip. Da es ihr dort nicht gefiel, schrieb sie an den Beschwerdeführer, Dieser erklärte sich bereit, sie aufzunehmen und ihr Arbeit zu besorgen. Darauf kam sie Anfang des Jahres 1955 zu ihm in den Haushalt. Zu ihren Eltern wollte oder konnie sie wegen der politischen Verhältnisse in ii nicht zurückkehren. Auch sie faßte der Angeklagte eines Tages an die nackte Brust, als sie sich gerade im Badezimmer wusch. Im

März 1955 forderte er sie au? einem Waldweg auf: "Laß mich nal ran. Aber, wenn Du nicht willst, brauchst bu nicht, „it Gewalt tue ich das nicht." Ob sr Gertrud dabei ans GesäR gefaßt hat, weiß der Angeklagte nicht mehr genau.

Das Janrdgericht hat in diesen Vorgängen ein Verbrechen nach § 174 Nr 1 3t6B gesehen, und zwar die Aufforderung in Walde als "versuchte Fortsetzung des durch den in wollüstiger Absicht ausgeführten Griff an ihre nackte Brust begangenen Verbrechens",

Die allgemeine. Verfahrensrüge entspricht nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und ist daher unbeschtlich, Die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

üs ist rechtlich nicht zu heenstonten. denn ü die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten gegenüber Gertruä Grunau im Badezimmer als Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr 1 StGB angesehen hat. Daß dieses Tun das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzte, stellt auch die Verteidigung nicht in Abrode..Ferner ist, entgegen Ger Bebauptung der Revision, festgestellt, daß der Beschwerdeführer dabei in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Damit ist ersichtlich die ‘Annahme verneint, daß dieser Griff an die Brüste nur ein

"grober Scherz" und vom Angeklagten lediglich als ein solcher

gemeint gewesen sei. Dieser Beurteilung stand nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer geistig und sittlich auf niedriger Stufe steht. Er hat zudem Einsicht in das Verwerfliche seiner Taten gezeigt und sie aufrichtig bereut. Auch aus’ diesem Verhalten konnte die Strefkammer Rückschlüsse auf

die innere Einstellung des Angeklagten im Tatzeitpunkt ziehen (§ 261 StPO). Schließlich hat die Revision die rechtliche Wertung des gleichen Verhaltens gegenüber Irene nicht beanetandet,

Die Verteidigung wendet sich ferner vergcblich gegen die Darlegung des Tatrichters, daß die 15-jEhrige Gertrud Grunau dem Angeklagten im Sinne des § 174 Er 1 StGB amvartraut war. Ob auch ein Erziehungsverhältnis bestand, kann nach Lase der Sache allerdings zweifelhaft sein. Solche Bedenken ergeben sich dagegen nicht bezüglich der Aufsicht und Betreuung. Der Beschwerdeführer hatte Gertrud "als seine Nichte für dauernd in seinen Haushalt aufgenommen". Eines Auftrages der Eltern bedurfte es dazu nicht. Der Angeklagte hatte das Schutzverhältnis durch eigenes Tun geschaffen (BGHSt 1, 292). Darauf, daß er ein in jeder Hinsicht ungeeigneter Betreuer war, kam es nicht an. Anderseits ergibt der Urteilszusammenhang, daß er sich, trotz seiner primitiven Vorstellungen, des Anvertrautseins bewußt war.

Den späteren Vorfall mit Gertrud im Wald hat des Landgericht, wie schon erwähnt, als versuchtes Verbrechen nach § 174 Ur 1 St9B und als unselbständigen Teilhergang einer Fortsetzungstat angesehen. er

Die Aufforderung des Angeklagten an Gertrud, ihm den Geschlechtsverkehr mit ihr zu gestatten, konnte die Strafs kauner bereite als Versuch des Mißbrauchs zur Unzucht nach § 174 Nr 1, § 43 StCB werten, Die Darlegungen des Urteils zu diesen Vorfall sind zwar knapp, aber doch ausreichend . Der Tatrichter hat dabei ersichtlich auch das Übrige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Kindern Luise und Irene, das Vorkommnis im Badezimmer und den Umstand berücksichtigt, daß das unsittliche Ansinnen an Gertrud auf einem aldweg erfolgte. Das Mädchen war also, wie der Urteilszusammenhang &els Überzeugung des Landgerichts ergibt, schon unmittelbar gefährdet. Ferner bedurfte es bei der eindeutigen Sachlage keiner besonderen Darlegung, daß

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der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hatte un? daß nicht etwa ein grober Scherz vorlag. Daß das Verhalten des Angeklagten den Versuch eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB Garstellte, scheint librigens die Verteidigung letztlich selbst nicht in Zweifel zu ziehen (S 3 der Revisionsbegründung a.E.).

Das Urteil enthält zwar keine Feststellungen darüber, wie sich Gertrud auf das Ansinnen verhalten hat Die ötrafkammer hatte jedoch nach Lage des. Falles ersichtlich keine Veranlassung, die Frage eines freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr 1 StGB) zu erörtern. Auch die Revision macht nicht geltend, daß der Beschwerdeführer aus freiem Entschluß von der Durchführung seines Vorhabens Abstand genommen habe und der § 46 Nr 1 StGB durch Nichtanwendung verletzt sei.

Rechtlich bedenklich ist nur die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen üem vollendeten und dem versuchten Verbrechen (3GHSt 2, 163, 167). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Krumme Dr. Sauer Seibert . Dang-Hinrichsen