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BGH Entscheidung vom 20.09.1956 – 3 StR 216/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Name E des Volkes 2196 0ed

In der Straisache

den Redakteur Fritz P un u: Tomi / EB, geboren am wEn152> in ı Sei » bei Be,

wegen Beleidigung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an ‚der " teilgenommen haben:

Senatspräsident. Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kowniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter. Dr. Wiefels

als. beisitzende Richter, Bundesanwalt 5% 2 | = j als Vertreter der’ Bundesanwaltschaft, | Justizangestellter- von | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8: November 1955 wird verworfen.

Der ‚Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hat in einem Artikel, der Anfang Dezenber 1953 in einer Nummer der Zeitung "Stimmen der jungen Generation", einer Jugendzeitung der Freien Demokratischen Partei (FDP), veröffentlicht wurde, zu dem Auftreten des Kirchenpräsidenten D. Nena f der Tagung des von kommunistischer Seite geförderten sogenannten Weltfriedens- ‚rates im November 1955 in Wien kritisch Stellung genommen.

Der Artikel hat folgenden Wortlauts

"wir sind_ entsetzt!

Der traurigste Apostel der deutschen "evangelischen . Kirche, Herr Vu , hat das "erfolgreiche Werk

des Weltfriedensrates", der gottlosen Moskauer Filiale, in Wien "mit Gott gesegnet". Danach hat er sich mit dem sowjetischen Hofschreiber, dem Herrn Ilja En» , zum gemütlichen Gespräch zusammengesetzt, um ihm wohl mitzuteilen, so wie ‚vorher den Kommunisten in Ungarn, das Ergebnis der Bundestagswahlen habe die "Priedenskämpfer in Westdeutschland vor neue, Aufga- ‚ben gestellt. 1.

Wir sind entsetzt! Was sagt. Bischof Dia dazu? Ist die evangelische Kirche ein Tummelplatz kommunistischer Infiltration? Die evangelischen Christen wollen im Verbande ihrer Kirche Gottes Wort hören, aber nicht seine Lästerung\turch | einen vom Ehrgeiz geblenäeten Kirchenbeanten.

Und wie hat doch Ehrenburg seinerzeit der russischen ‚Armee zugerufen? : Tötet die Deutschen, tötet, tötet! Schändet die deutschen Frauen, sie sind Euer! Dieser

arm

vorne...

Mann ist der Gesprächspartner des bevollmächtigten Außenbeamten der deutschen evangelischen Kirche.

Wie lange sollen wir Ns verderhliches Spisi noch nitansehen?"

Die Staatsanwaltschaft erhob wegen der Bezeichnung "traurigster Apostel der deutschen evangelischen Kirche" und "yom Ehrgeiz geblendeter Kirchenbeamter" sowie wegen der Bshauptung, D. NEE habe sich anläßlich der Beratung des sogenannten Weltfriedensrates"mit Ilja m» oo Be gemütlichen Gespräch zusammengesetzt", Anklage wegen übler Nach- _ rede, begangen gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person durch Verbreitung von Schriften, (88 186, 1872

+GB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 St#B). Das Land- ‚gericht hat das Hauptverfahren nur wegen Beleidigung; begangen durch jene Bezeichnung, eröffnet und -den Angeklagten auch nur wegen Beleidigung verurteilt.

Seine Revision, mit der Verletzüng des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechtes gerügt wird, ist unbegründet. Verfahrensfehler findet sie darin, daß das Gericht bestimmte Fragen an den Zeugen D. EEE 2.1 5 nicht zur Sache gehörig nicht zugelassen und einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung abgelehnt hat. Diese Angriffe sind im Zusammenhang . mit der Sachrüge zu behandeln.

In den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Zeitungsartikel stelle in seiner Gesamtheit ein Werturteil dar. S0- weit darin Tatsachen behauptet würden, komme - ihnen gegenüber dem Gesamtcharakter des Artikels. als Werturteil nur untergeordnete Bedeutung zu; denn sie seien nur als Grundlage des Werturteils anzusehen. Das gilt nach der Ansicht des Landgerichts sowohl für die Behauptung der Gotteslästerung, die der Angeklagte in dem Segenswunsch NEE: für das

Wirken des Friedensrates findet, der von den bewußt Gott

‚suanonden Kormunisten gefördert werde, sowie für die Behaurns: SB Hans sich mit E trotz dessen die

Rote Ärmee zur Schändung der deutschen Frauen auffordernden

Aufruf gemütlich unterhalten,

Das Landgericht sieht durch das Werturteil in dem Zeitungsartikel den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StEB) nach der äußeren und nach der inneren Seite für erfüllt. ES bringe Mißachtung der Persönlichkeit und des Charakters vo» WEB: zum Ausäruck. Das habe der Angeklagte auch gewollt | und in den Worten "traurigster Apostel der Kirche" deutlich zusammengefaßt. u

Das Landg gericht hat geprüft, ob der Angeklagte auf Grund des § 193 StGB gleichwohl nicht strafbar sei, diese Frage aber verneint. Es billist dem Angeklagten als politischen Redakteur das Recht zu, allgemeine Interessen zu vertreten, und zählt zu diesen auch das Interesse der Allgemeinheit zu erfahren, was Deutsche insbesondere auf internationalen Konferenzen tun und reden. Der Angeklagte habe jedoch sein Werturieil über D. 1 ichtfertig auf die äurch die Beweisaufnahme widerlegte Behauptung gegründet, D. | habe sich auf der Tagung des Weltfriedensrates gemütlich mit lja EEE unterhalten. Das ausgesprochene Werturteil sei maölos und überschreite die Grenzen angemessener und geboterer Interessenwahrnehmung, da es dem Angeklagten möglich gewesen sei, seine Ansicht über die politischen Wirkungen des Auftretens D. Nils darzulegen, "ohne ein leichtfertig fundiertes, mißachtendes und ehrverletzendes Urteil über dessen Charakter, persönlichen Wert und Motive zu bringen." Die Form sei so gewählt, daß aus ihr die Absicht der Beleiaigung hervorgehe. Das Wort "traurigster Apostel" müsse einen

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chimpfwort gleichgeachtet werden.

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfekler zum Machtsile des Angeklagten. Die Frage, inwieweit der ?resse hei der Wahrnehmung allgemeiner Interessen der Schu § 193 StGB zur Seite steht, bedarf in dissen Zus& mment einer grundsätzlichen Entscheidung. Denn eine formals 5 leidigung, wie sie hier vorliegt, wird auch durch berschtizte Interessenwahrnehmung nicht gerechtfertigt.

Die Revision macht geltend, die politische Situation zur Tatzeit rechtfertige den vom Angeklagten angeschlagenen scharfen Ton. Die SED habe unter Einsatz ihrer Tarnorganisationen damals ihren stärksten Kampf gegen die Pariser Verträge geführt. Der Angeklagte habe in dem Verhalten D. NeuEE»=: eine Unterstützung des von den Feinden der Bundesregierung geführten Kampfes gesehen und sich als Mitglied

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einer der in der Bundesregierung vertretenen Parteien zu

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charfer Kritik für verpflichbet gehalten.

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All dies“ rechtfertigte aber weder den Gebrauch. ‚ern beschimpfenden Bezeichnung "sraurigster Apostel‘ der /evangelischen Kirche" noch, daß der Angeklagte D. > Charakter in Zweifel 208, indem er ihn "einen von Ehrgeiz geblendeten Kirchenbeamten" nannte. Diese beleidigenden Äußerungen hatten mit dem Anliegen des Angeklagten, das Auftreten D. N __: auf der Tagung des kommunistisch inspirierten Weltfriedensrates als abträglich für die auf die Integration Westeuropas gerichtete Poiitik der Bundesregierung in der Öffentlichkeit zu brandmarken,, nichts gemein. Threm Inhalt nach waren sie ‚grobe Verunglimpfungen Dd. Se wB;. Deshalb brauchte im Urteil auch nicht die Frage erörtert zu werden, ob der Angeklagte etwa irrtümlich geglaubt habe, im Hinblick auf dieses sein Anliegen ein derartiges

verungiimpfendes Urteil über die Persönlichkeit und den Charakter D. SEEEEEEBDs angeben zu dürfen. Die vom Ange-

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klagten verwendeten Ausdrücke schließen die Möglichkeit sines solchen Irrtums aus. Daß der Angeklagte beleidigen

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wollte, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt.

In der Hauptverhandiung hat der Angeklagte folgends vier Fragen an D. N c25t211t:

1.) Ob es richtig sei, daß sich in Freiburg der Rat der ev, Kirche Deutschlands auch mit der Frage befaßt habe, ob der Herr za als Leiter des Außenamtes der ev. Kirche Deutschlands weiterhin tragbar sei? — 2.

2.) Ob es richtig sei, daß auf Grund der politischen,

‚ über die kirchliche Tätigkeit hinausgehende Aktivität des Zeugen D. N Herr Dep un Alm ssine Mitarbeit in einer ‚poli tisierten Ökumene gekündigt habe, um nicht länger einen für die Kirche, das deutsche Volk und die ganze Menschheit verderblichen Tatbestand zu verdecken?

3.) Ob es dem Zeugen D. Ns bekannt sei, daß auf Grund seiner. Tätigkeit in Rom die italienische Regierung im Jahre 1952 sich mit seinem Wirken befaßt und beschlossen hate, deswegen hinsichtlich‘ EVG ünd Pariser Verträge auf der Stelle zu treten?

4.) Ob der Zeuge wisse, daß auf dem Wiener Weltfrie- 'denskongreß Anna Sci in einer Rede kurz vor seiner Rede gesagt habe, in Westdeutschland seien wieder Kriegsverbrecher in Amt und Würden. Der Aufstand vom 17. Juni 1953 sei nur ein Experime nt aller Arten von Provokationen und Sabotagen gewesen?

Diese Fragen wurden durch Gerichtsbeschluß als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen,

In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt, ein weiteres

Eingshen auf die politischen Gedankengänge und Überzeugungen en über D. SEE könne zu keinem anderen

des Angeklagt chtlichen Ergebnis führen. Das Landgericht bringt damit

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sichtlich zum Ausdruck, daß die formale Beleidigung, die

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der Angeklagte durch den Gebrauch jener ehrenkränkenden Wortes begangen hat, ihres deliktischen Charakters auch dann nic cht entkleidet würde, wenn das Verhalten D:» Ns in der Öffentlichkeit und insbesondere im Auslande vom poltpischen Standpunkt weiter Kreise in der Bundesrepublik zu verurtei.- len wäre, |

Dem ist beizupflichten. Gerade in Verfahren wegen Beleidigung ist bei der Entscheidung darüber, ob eine Frage zur Sache gehört, ein strenger Maßstab anzulegen. Andernfalls besteht die Gefahr, aaß dem angeklagten Beleidiger Gelegenheit geboten wird, den Beleidigten, dessen Schutze das Verfahren dienen soll, weiter zu verunglimpfen.

Nach den im BGHSt 2, 284 entwickelten Grundsätzen hätte das > Tanägerieht allerdings diesen. seinen Grund, weshalb es

„dis zurückgewiesenen Fragen nicht als zur Sache gehörig ansah,

in dem Beschlusse angeben müssen. Insoweit liegt ein Versehensmangel vor. Indessen hat. die Revision diesen Mangel nicht gerügt. Das Urteil kann auch nicht auf ihm beruhen. Angesichts der Sach- und Rechtslage waren die Gründe für alle Beteiligten offenbar. Ferner ist nicht ersichtlich, eiche Anträge die Verteidigung gegenüber der so begründeten Zurückweisung der Fragen noch hätte stellen können, Die Verteidigung des Angeklagten. ist deshalb durch die Zurückweisung der Fragen in keinem für die Entscheidung wesent-

lichen Punkte unzulässig beschränkt worden.

Das Landgericht beschloß in der Hauptverhanädlung gegen den Widerspruch des Verteidigers, D. NO solle seine in Wien vor dem Weltfriedensrat gehaltene Rede verlesen.

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Der Verteidiger machte geltend, insoweit beziehe sich dis Vernehmung des Zeugen ausschließlich aur Fragen, die für die Anwendung der §§ 186, 187a StGB eine Rolle spielen könnten. niragte Aussetzung des Verfahrens, weil es lediglich wesen eines Vergehens nach § 1§ 5 StGB eröffnet worden sei. Nachdem D. Nie seine Ansprache veriesen hatte und dazu vernommen worden war, wies der Vorsitzende den Angeklagten und den Verteidiger gemäß § 265 Abs 1 StPO darauf hin, daß euch eine Verurteilung nach §§ 186 und 187 a:StGB in Betracht käme. Der Verteidiger wiederholte den Antrag aut AUS- setzung des Verfahrens. Das Landgericht hat ihn mit der Begründung abgelehnt, es seien keine neuen Tatsachen hervorgetreten, die nicht schon seit der Anklage bekannt gewesen seien. Nunmehr erklärte der Verteidiger auf Befragen des vorsitzenden, er werde keinen Beweisamt rag stellen, weil das Gericht durch äie Ablehnung der Aussetzung ihm die Möglichkeit genommen habe, Namen und Anschrif ten von Personen zu beschaffen, die geeignet seien, den Wahrheitsbeweis für "Tatsachenbehauptungen der zur Debatte Stehenden Art" zu erbringen.

Die Revision sieht in der Ablehnung des Aussetzungsanrages eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Sie ührt hierzu aus, die Verteidigung habe den Aussetzungs samtrag gestellt, da sie beabsichtigt habe, ein Lichtbild von der Tagung des Weltfriedensrates, insbesondere des Präsidiums mit

De und Ilja _ ) zu beschaffen und ferner

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den Schreiber des im Urteil inhaltlich wiedergegebenen Briefes

ües Volksbundes für Frieden und. Freiheit 8.V. vom 26. April 1954 als Zeugen darüber zu laden, was D. ) zu dem chreiber des Briefes über das darin erwähnte Gespräch Neun WE nit Ilja ar => ==: habe.

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Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

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Das Landgsricht sieht zwar für erwiesen an, daß die Dahauptung des Angeklagten, T- Ne Habe sich in Wien auf der Tagung des Weltfriedensrates mit Ilja Te zum genütlichen Gespräch zusammengesetzt, nicht den Tatsachen entspricht: Es hat jedoch ersichtlich darin kein Vergehen nach § 1§ 6 StGB gefunden. Die Ablehnung des § 193 StGB wird im Urteil allerdings auch damit begründet, der Angeklagte habe sein beleidigendes Werturteil über D. Ve 1eichtfertig mit dieser Behauptung begründet: Indessen wird die Entscheidung bereits durch die übrigen hierfür vorgebrachten äründe getragen. Nach allem kann die Zurückweisung des Aussetzungsamtrages auf den Schuläspruch keinen Einfluß gehabt

haben.

Dagegen läßt sich nicht ausschließen, daß die Feststellung der Unrichtigkeit jener Behauptung für das Strafmaß von Bedeutung gewesen ist. Gleichwohl lag keine Veranlassung vor, dem Aussetzungsamtrag statizugeben. Die Sachlage hatte sich nicht verändert. Ein Fall des § 265 Abs 3 oder 4 StGB lag also nicht vor. Außerdem hat der Angeklagte nach den Ausführungen des Urteils sich, was den Brief vom 26.4.1954 anlangt, mit der Erklärung D. NOS zufrieden gegeben, es liege offenbar ein Mißverständnis vor.

Nach allem ist der Revision der Erfolg zu versagen.

Glanzmann Koeniger Busch Jagusch Dr. Wiefels >