Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.09.1956 – 5 StR 108/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maler Erwin S EEE aus DEE, dort geboren am EEE 1903,
wegen Sprengstoffverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.September 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.September 1955 insoweit aufgehoben, als die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Landeskasse auferlegt worden sind. Alle dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen werden beseitigt.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründej3
Am 18.Mai 1934 hatte das Sondergericht bei dem Landgericht Berlin den Angeklagten wegen verbrecherischen Gebrauchs von Sprengstoffen nach § 5 des Sprengstoffgesetzes (spG) in Tateinheit mit politischer Gewalttat nach § 1 Nr 1 des Gesetzes zur Abwehr politischer Gewalttaten vom 4.April 1933 zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und den Angeklagten wegen Mangels an Beweisen freigesprochen.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der Angeklagte nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist, ist sie unzulässig (BGHSt 7,153). Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Auch den Beschluß, den das Landgericht nach § 4 des Gesetzes über die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen erlassen hat, kann der Angeklagte nicht mit einem Rechtsmittel anfechten. Das bestimmt § 4 Abs 2 Satz 2 des genannten Gesetzes ausdrücklich.
Soweit die Revision hiernach unzulässig ist, sind ihre Rügen nicht zu erörtern.
Das Landgericht hat die notwendigen Auslagen des An-. geklagten nicht der Landeskasse auferlegt. Diese Entscheidung greift die Revision in zulässiger Weise an. Der Senat braucht nicht alle Revisionsangriffe, die sich hierauf beziehen, zu behandeln. Denn die Rüge, § 467 Abs 2 StPO sei verletzt, hat Erfolg. Damit erreicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle zugleich die erstrebte neue Verhandlung darüber, ob ein Verdacht gegen ihn fortbesteht.
Nach § 467 Abs 2 Satz 1 StPO "können" die notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Diese Bestimmung ermächtigt das Gericht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden,
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Nur wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliegt, muß angeordnet werden, daß ihm die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse ersetzt werden (§ 467 Abs 2 Satz 2 StPO).
Da die Ermessensentscheidung, die die Strafkammer nach § 467 Abs 2 Satz 1 StPO getroffen hat, von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, kann sie nicht bestehenbleiben.
In dem Ermittlungsverfahren, das der Verhandlung vor dem Sondergericht vorangegangen war, hatte der Angeklagte erklärt, er habe die Handgranate auf dem Hausboden gefunden, mit ihr gespielt, die Kapsel abgeschraubt und die Abziehschnur ein Stück herausgezogen. Plötzlich habe die Handgranate angefangen zu gurgeln und zu zischen. In seiner Angst habe er sie durch die Dachluke geworfen. Dieses Geständnis, die Handgranate auf die Straße geschleudert zu haben, hat der Angeklagte im Sondergerichtsverfahren mehrfach widerrufen und erneuert.
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich zwar nicht beweisen, daß der Angeklagte überhaupt der Täter sei. Es bestehe aber ein begründeter Verdacht, daß er die Handgranate gefunden, an ihr herumgespielt und sie aus Angst aus der Luke geworfen habe, als sie zu zischen anfing. Er habe "daher von der Anklage eines Verbrechens nach § 5 des Sprengstoffgesetzes vom 9. Juni 1884 nur mangels Beweises freigesprochen werden" können (VA S 26). Die Strafkammer meint also, daß das Verhalten, dessen der Angeklagte verdächtig ist, den Tatbestand des genannten Verbrechens erfüllen würde.
Das ist rechtsirrig.
Nach § 5 Abs 1 SpG wird mit Zuchthaus bestraft, "wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen
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herbeiführt". Der Täter muß den Sprengstoff also vorsätzlich anwenden, d.h. den Willen haben, ihn zur Entzündung zu bringen und dadurch eine Sprengwirkung herbeizuführen (RGSt 67,35/38,39/). Bedingter Vorsatz reicht aus. Daß der Angeklagte nicht verdächtig ist, mit dieser Willensrichtung gehandelt zu haben, geht aus den Urteilsgründen hervor.
Wie sie erkennen lassen, nimmt das Landgericht an, da3 der Angeklagte, wenn er überhaupt der Täter sein sollte, an der Handgranate zunächst "herumgespielt", also nicht den Willen gehabt hat, sie explodieren zu lassen. Dieses Hantieren mit ihr war kein vorsätzliches Anwenden eines Sprengstoffes. Als sich dann die Explosion, die der Angeklagte nicht hatte auslösen wollen, durch Geräusche ankündigte, erkannte er allerdings, daß sie unmittelbar bevorstand. Trotzdem liegt darin, daß er die Handgranate nunmehr aus dem Fenster warf, ebenfalls kein "Anwenden" eines Sprangstoffes. Denn jetzt beherrschte der Angeklagte den Ablauf des Geschehens nicht mehr, sondern sah sich der Naturgewalt ausgeliefert. Indem er die Gefahr von sich durch eine Handlung abwehrte, die andere gefährdete und verletzte, wendete er den Sprengstoff nicht im Sinne des § 5 SpG an. Denn dazu gehört, daß der Täter die im Sprengstoff ruhenden Kräfte ' bewußt weckt, um sie nach seinem Willen einzusetzen. Er muß sich des gefährlichen Mittels als dessen Herr bedienen. Daran fehlt es, wenn er die Entzündung wider Willen in Gang gesetzt, das Sprengmittel nicht mehr in seiner Gewalt hat, von ihm bedroht wird und sich seiner entledigt. Dann liegt nicht der Fall vor, den § 5 SpG mit seinen strengen Strafdrohungen treffen soll.
Nach der bisherigen tatsächlichen Beurteilung des Landgerichts ist der Angeklagte also nicht des Verbrechens nach § 5 Abs 1 SpG verdächtig. Es kommt fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Der begründete Verdacht
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einer gefährlichen Körperver!ctzung nach § 223a St@B oder eines versuchten Totschlages bestände nur dann, wenn das Landgericht etwa für kinreichend wahrscheinlich halten sollte, daß der Angeklagte, als er die Handgranate in seiner Angst aus dem Fenster warf, die Möglichkeit, andere zu verletzen oder gar zu töten, erkannt und einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen habe. In diesem Falle käme ihm § 54 StGB nicht zugute, wenn der Notstand verschuldet war.
Für die Ermessensentscheidung nach § 467 Abs 2 Satz 1 StPO ist es in der Regel von Bedeutung, welcher Art die strafbare Handlung ist, deren der Angeklagte ernstlich verdächtig bleibt, und wieviel leichter sie wiegt als die Straftat, die ihm im Verfahren zur Last gelegt war. Das Landgericht ist rechtsirrig davon ausgegangen, gegen den Angeklagten bestehe der begründete Verdacht eines Verbrechens nach § 5 SpG. Da wesentlich leichtere Straftaten in Betracht kommen, beruht die Ermessensentscheidung auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen. Sie muß daher aufgehoben werden. Das gilt auch für die Feststellungen. Sie sind im Sinne des § 353 Abs 2 StPO von der Gesetzesverletzung betroffen. Denn die Strafkammer hat den Sachverhalt infolge ihrer unrichtigen Rechtsansicht nicht so vollständig festgestellt, daß ohne Ergänzung der Tatsachen feststände, welcher begründete strafrechtliche Verdacht gegen den Angeklagten noch vorliegt. Da das Landgericht über dlesen Punkt weitere Feststellungen treffen muß, sind alle bisherigen aufzuheben.
Die Strafkammer ist also in der tatsächlichen Beurteilung des Geschehens völlig frei und muß auch einen neuen Beschluß nach § 4 des Gesetzes über die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren frei-
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gesprochenen Personen fassen. Die Aufhebung des Sondergerichtsurteils und die Freisprechung sind jedoch rechtskräftig geworden.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Feststellungen bestehenzulassen. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.
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Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker
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