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BGH Entscheidung vom 03.07.1957 – 2 StR 215/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 213/57 2260 049 7

Tm Namen des Vr-ıkes In der Strafsache

gegen

den Kavfmann Arnoid Max Jose? NED :.: vu geboren er GEED 1904 in DB:

wegen Betrugs u.a.

hat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshöfs ın der Sitzung vom 3. Juli 1957, an der veilgencmnmen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Buräesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisjtzende Richter, Oberlandesgerichtsrat

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. November i956 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung gemäß § 467 Abs 2 StPO über die dem Angeklagten im Falle M erwachsenen notwendigen Auslagen sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt worden ist, sich im Falle MD der versuchten Nötigung schuldig gemacht zu haben. ist er freigesprochen worden. Nach den Darlegungen des Urteils kann aus dem Brief des Angeklagten an Mg von 16. Oktober i954 eine versuchte Nötigung auch nicht aus der inneren Vorsteilung des Angeklagten hergeleitet werden, weil aus dem Wortlaut des Briefes nicht gefolgert werden müsse, er habe die Drohungen mit Anzeige als empfindliches Übel für MB angesehen Jedenfalls, heißt cs abschlicßend im Urteil, ist das dem Angeklagten nicht mit der zur Verurteiiung genügenden Sicherheit nachzuweisen und aus diesen Grunde Freisprechung geboten. Entsprechend erging Urteil; die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Die Revision des Angeklagten, die auf die Kostenentscheidung in diesem Falle der versuchten Nötigung durch den Brief an Mg vom 16. Oktober 1954 beschränkt ist, vertritt die Auffassung, daß er ausweislich des Urteils wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei und daher seine notwendigen Auslagen insoweit gemäß der zwingenden Vorschrift in § 467 Abs 2 StPO der Staatskasse hätten auferlegt werden müssen; das sei fehlerhaft unterbliebsn.

Die Ansicht der Revision ist jedoch mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar. Denn diese gehen in Ansehung der inneren Tatseite einer versuchten Nötigung im Falle vo dahin, daß diese dem Ängeklagter jedenfalls nicht mit einer zur Verurteiung ausreicherden Sicherheit nachzuweisen sei und aus die-

sem Grunde Freisprechung erfolgen müsse. Eine Freisprechung wegen erwiesener Unschuld ist das nicht, wenn auch das Urteil nicht ersehen läßt, welcher Meinung der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer bei seinem Schreiben an vg möglicherweise gewesen ist, weiche Vorstellungen er hinsichtlich des Charakters seiner Drohung hatte.

Bei diesen Feststellungen kann der Senat dem Urteil auch rich5 entnehmen, das Verfahren habe dargetan,daß gegen den Argeklagten ein begründeter Verdacht nicht vor-

liegt,

Irdessen konnten auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 467 Abs 2 Satz 2 nicht gegeben waren, die dem Angeklagten in dem Falle Mg erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs 2 Satz i StPO aus Erwägungen pflichtgemäßer richterlichen Ermessens, insbesondere nach dem Grade des gegen den Angeklagten bestehengebliebenen Verdachts, der Staatskasse aufzuerlegen sein (vgl hierzu BGH Urteil 5 StR 108/56 vom 14. September 1956, besprochen in MDR 1957 S 142, sowie BGH Urteil 2 StR 11/57 vom 20. Februar 1957)-

Da das angefochtene Urteil keine entsprechende Prü-Fung argest2!li hat und über die dem Angeklagten im Falle GEB ::vachssnen rotwendigen Auslagen keine Entscheidung iwrı.fft, ist zu deren Nachholung die Sache an das Landge-

richt zurückzuvverveisen-

Baldus Dr.Dotterweich Scharpenseei

Dr. Schalscha Menges