Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 11.09.1956 – 5 StR 232/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2262 037
5_StR_ 232/56
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Helmut FEED zus ıLrei: VO, geboren am MM 1955 in rip rxrei: vı GEB,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.September 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 22.Februar 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen dieses Urteil mit der Sachrüge. Insbesondere beanstandet gie die Nichtanwendung des § 316a StGB und die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB.
1.) Das Rechtsmittel ist begründet, soweit es die Nichtanwendung des § 316a StGB rügt. Diese am 23. Januar 1953 in Kraft getretene Vorschrift ist von dem Landgericht offenbar übersehen worden. Denn aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, daß der Angeklagte den Raub und den Angriff gegen den Fahrer des Mietwagens unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen hatte.
Auch der innere Tatbestand liegt nach dem festgestellten Sachverhalt vor. Zumindest von dem Zeitpunkt ab, als der Angeklagte den Kraftwagen verlassen und draußen in der Dunkelheit seine Pistole geladen hatte, war er sich bewußt, daß die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs seine Tat unterstützen sollten. Darauf weist schon folgende Urteilsfeststellung hins "Er wollte unter Zuhilfenahme der Waffe den Fahrer des Taxiwagens kampfunfähig machen, ihn hinausstoßen und dann mit dem Fahrzeug fortfahren" (UA S 5). Wer aber ein Mietauto besteigt, um den Fahrer im Verlauf der Fahrt zu überfallen und zu berauben, macht sich bereits mit dem Beginn der Fahrt eines vollendeten Verbrechens nach § 316a StGB schuldig, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (vgl BGHSt 6,82/847).
2.) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen jeauch keine Bedenken gegen die Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit. Nach den Feststellungen
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hatte der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,96%%o (UA S 8). Außerdem war die Wirkung des Alkohols noch dadurch verstärkt worden, daß die körperliche Verfassung des Angeklagten infolge der zwei Tage und zwei Nächte dauernden Zechfahrt (ohne ordentliches Essen und ohne tiefen Schlaf) weitgehend geschwächt war (UA S 12). Wenn daher die Beschwerdeführerin meint,
die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB entbehre jeder näheren Begründung, so verkennt sie, daß die festgestellten Tatsachen so stark für eine erhebliche Verminderung
der Zurechnungsfähigkeit sprachen, daß sich darüber hinaus weitere Ausführungen erübrigten.
Mit dem Gutachten des Sachverständigen, der die rechtlichen Voraussetzungen der Vorschriften des § 51 Abs 2 StEB nicht als erfüllt angesehen hatte, hat sich die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum auseinandergesetzt (VA Ss 11/12). Sie war an die Auffassung des Sachverständigen nicht gebunden; es wäre sagar rechtsfehlerhaft gewesen, die völlig unmaßgebliche Rechtsmeinung des Sachverständigen ohne eigene Würdigung zu übernehmen.
3.) Da der Angeklagte bislang auf die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 316a StGB noch nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO) und weil das Revisionsgericht nicht übersehen kann, welche Möglichkeiten der Verteidigung gegen diesen Vorwurf der Beschwerdeführer haben könnte (die bisherigen Feststellungen sind insoweit außer Betracht zu lassen), mußte das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.
Mit der Frage, ob die Vorschrift des § 105 JGq durchgreift oder nicht, wird sich die Jugendkammer daher \ ohnedies nochmals zu tefassen haben. Es liegt nahe, ‚hierbei auch die Umstände zu berücksichtigen, daß der
Angeklagte ein begeisterter Begucher von Wildwest-Filmen war und daß die Siunlosi.gzeit der Tat (instesondere das Fehlen jeden Beseggrundes) ur*ser Umständen auf mangelnde
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Reife des Angeklagten zurückgeführt werden könnten. Jedenfalls ist das Landgericht durch Erwägungen des aufgehobenen Urteils nicht gehindert, den § 105 JGG auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen anzuwenden.
Der Oberbundesanwalt hat Abänderung des Schuld-
spruches und Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch beantragt.
Sarstedt Schmidt Sienmer Schmitt Börker