Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.08.1956 – 3 StR 224/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid muß auf Verlust | der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt .r werden. LG Marburg a.d.Lahn / we 3_ StR 224/56 J
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Gesetz:
Rechtssatz:
StGB §§ 154, 49 a, 45
Bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid muß auf Verlust | der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
.r werden.
LG Marburg a.d.Lahn
/ we 3_ StR 224/56 J
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Hausfrau Liesel E mm ze. BEP aus Veriiumm a:3.IMb, geboren am Br 1925 in Se Kreis a IL,
wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr., Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß ‚als beisitzende Richter, Oberstaatsarnwalt Kin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Te» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn
von 17. Februar 1956 dahin geändert, daß der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf
ein Jahr aberkannt werden.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erfolgloser knstiftung zum Meineid (§§ 154, 49 a Abs 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hat es nicht erkannt, weil nach seiner Ansicht die Vorschrift des § 161 Abs 1 StGB nicht anzuwenden ist. j
Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf die Entscheidung über die Nebenstirefe beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Bei jeder Verurteilung nach § 154 StGB ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Die Ver- Bun hängung der genannten Nebenstrafe ist zwingend vorgeschrie- Be = ben, für ein richterliches Ermessen somit kein Raum. Bei einer Verurteilung wegen versuchten Meineids gilt das Gleiche (§ 45 StGB). Die erfolglose Anstiftung zu einem Verbrechen (8 49 a Abs 1 StGB) ist nach den für den Versuch einer solchen Straftat geltenden Vorschriften zu bestrafen, daher ist auch § 45 StGB anzuwenden, was das Gesetz überdies in § 49 a Abs 1 StGB besonders hervorhebt. Daraus folgt, daß auch bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte notwendig ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 161 Abs 2 StGB, die für die Fälle der 88 153, 156 bis 159 den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorschreibt, sondern in das Ermessen des Richters stellt. Seit der Änderung des § 159 durch das 3. Stä@ fällt die erfoiglose Anstiftung zum Meineid nicht mehr unter § 159. StGB,
so daß sich die Entscheidung über die Verhängung dieser Nebenstrafe nur nach den Bestimmungen der §§ 49 a, 45 StCB richtet, Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs SCHS+ 1, 241 /2447ausgesprochenen abweichenden Srundsätze beruhen auf der früheren Gesetzeslage.
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Nach alledem mußte das Rechtsmittel Erfolg haben. Da der Senat, entsprechende dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Aie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für den im esetz (§ 32 Abs 2 StGB) vorgeschriebenen Mindestzeitraun
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ür angemessen hielt, konnte er diese Nebenstrafe selbst verhängen (§ 354 Abs 1 StPO).
Glanzmann oo Busch ’ Werner Jagusch Maaß
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