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BGH Entscheidung vom 09.08.1956 – 4 StR 254/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Straßenverkehrsordnung enthält kein ausdrückliches Verbot der Mitnahme von betrunkenen oder angetrunkenen Personen in einem Kraftfahrzaug. Je nach den Umständen des einzelnen Falles kann es jedoch geboten sein, die Mitnahme solcher Personen überhaupt abzulehnen oder diese ‘doch nicht neben dem Fahrzeugführer Platz nehmen zu lassen.

2245 098 Zi

Für das Nachschlagewerk!

Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: § 7 Abs 3 S 3 StVO

Rechtssatz: Die Straßenverkehrsordnung enthält kein ausdrückliches Verbot der Mitnahme von betrunkenen oder angetrunkenen Personen in einem Kraftfahrzaug. Je nach den Umständen des einzelnen Falles kann es jedoch geboten sein, die Mitnahme solcher Personen überhaupt abzulehnen oder diese ‘doch nicht neben dem Fahrzeugführer Platz nehmen zu lassen.

Aktenzeichen: 4 StR 254/56

Urteil des BGH v. 9. August 1956 IG. Trier (1. Perienstrafsenet)

ImHamen des Volkes In der S+rafsache

gegen

den Holzkaufmann Hans Heinrich von SW ars em

GE. zeboren an Em 1924 in vo (reis aim).

wegen fehrlässiger Tötung u.a-

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgericktshofs in der Sitzung vom 9- August 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GE in der Verhandlung,

Amtsgerichtsret GEEEEEm vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkanntz

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier von 8. März 1956 mit der. Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung unä Entecheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Yon Rechts wegen

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Gründe;z

Der ingeklagte war am 27. Septeuber 1955 geschäftlich nit Aem Kaufmarn Km in Speicher und Umgebung tätig; von 17 Uhr an hielt er sich.nachdem er schon in anderen Gaststätten alkoholische Getränke zu sich genommen hatte nit Sm wid anderen Geschäftsfreunden in einem Frem-Gonhein auf, wo mehrere Flaschen Wein getrunken wurden, Da reinemann gegen 19.30 Uhr stark angetrunken war, versuchte der Angeklagte. ihn zu überreden, in dem Fremdenheim zu übernschten. Re widersetzte sich dem aber entschieden.

Aun entschloß sich der Angeklagte, ihn in seinem Volkswagen nach Hause zu fahren. Reim sa5 während der folgenden FeLrt auf dem Vordersitz rechts neben dem Angeklagten. Inzwischen war ss dunkel geworden. Nach einer Fahrzeit von

etwa 20 Minuten kam der Angeklagte im Ortsausgang von Spei- „her in eine langgestreckte lLinkskurve; die Straße ist dort 60 m breit und fällt anfangs leicht, später stärker ab.

Tn der Höhs des Hauses Nr.2 geriet der Angeklagte von seiner ratrbahn ab, fuhr über den anschließenden Rasenstreifen und stieß an einen am Rande der Fahrbahn stehenden Straßenbaun. Zurch den Aufprall wurde Reinemann am Kopf schwer verletzt

und aus dem Wagen geschleudert; er verstarb an demselben Abend. Die nach dem Unfall vorgenommene Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten einen Blutalkoholspiegel von 1,32 9 /oo (nach Tidmark), auf die Unfallzeit zurückgerechnet einen Blutalkoholzekalt von 1,4 °/oo,

Das ITandgericht hat den Angeklagten entgegen dem Eröffnungsbeschluß der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nicht für überführt erachtet und ihn nur wegen Sbertretung der §§ 2, 71 StVZO zu einer Haftstrafe von drei Wochen verurteilt. Die Einlassung ch Angeklagten war nach der Ansicht des Landgerichts nicht zu widerlegen. Danach hatte er zunächst eine Geschwindigkeit

vi 40 bis 50 km/st eiugshalten diese aber auf 49 kan/st ermäßiss. els ihn ein anderes Kraftfahrzeug in der Tinkskurve entzsegeukan. Dieses Fahrzeug behielt sein starkes Lbbleudlicht auch auf mehrere Lichtzeichen des Angeklagten bei und fuhr ziemlich weit nach der Straßenmitte zu weiter. Der &ngeklugte mußte sich deshalb weit rechts halteu. Als cie beiden Fahrzeuge fast schon aneinander vorbei waren; ist ihm nach seiner Einlassung etwa 10 bis 15 m vor dem 3sun Rn 9 1ötz1ich und völlig überraschend mit seinen Arz auf den rechten Arm gefallen. Dadurch sei das Steuer nach. rechts herumgezogen worden. Der Wagen sei infolgsäessen 1), von seiner Fahrbahn nach rechts abgekommen. Trotz solorsigen Eremsens und Gegensteuerns habe sich der Anprall auf den Baum nicht mehr vermeiden lassen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des ÄAngeklarten nüssen ürfolg haben.

‚ Die Revision der Staatsanwaltschaft.:

.acr. |, .m m. -._-.....,..r.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und Gaher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge ist dagegen begründet.

a) Ob der Tod des Reim auf eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist, hat das Landgericht nicht näher geprüft. Dazu bestand nach den Urteilsfeststellungen aber besonderer Anlaß; schon aus diesen Grunde kann das Urteil nicht bestehen bleiben:

Der Angeklagte minderte, wie er selbst angegeben hat, nach dem Einsetzen der Blendung durch das entgegenkonmenäde Fahrzeug seine Geschwindigkeit auf 40 km/st herab. Diese kalnslinme war nach den gegebenen Umständen möglicherweise nickt ausreichend. um den Pflichten eines Kraftfahrzeugfülirers. äis sick aus § 9 Abs 1 StVO ergeben, gerecht zu werden. Inwieweit sich der Angeklagte vor dem Kurvenbeginn über die alsdann folgende abschissige Strecke Übersicht hatte verscneffen

können. ist nicht festgestellt Hatte er nur einen kurzen Abschnitt der Straße einsehen können. so mußte er, als

er in das Licht des entgegenkommenden Fahrzeuges geriet

und gehlendet wurde, auf Schrittgeschwindigkeit zurücksckalten. Denn er mußte damit rechnen, daß er die eingesehene Strecke inzwischen zurückgelegt habe und nunnehr einen Abschnit: der Straße befahre, dessen Beschaffenheit

er nicht kannte. Wäre er seiner Pflicht, die Geschwindigkeit in diesem Haße herabzusetzen, nachgekommen. so hätte er nöglicherweise den Anprali auf den Baum vermeiden oder doch die Folgen des Unfalls wesentlich mildern können (VRS 4

S 126). Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung.

b) Das Landgericht hätte aber auch prüfen müssen. sk nicht der Angeklagte gegen seine Pflichten als äreaftfahrzeugführer schon dadurch verstieß, daß er den angeirunkenen Fahrgast mitnahm und neben sich Platz nehmen ließ. Die Straßenverkehrsoränung enthält allerdings kein Verbot der Kitnahme von betrunkenen Personen, wie dies in 5, 24 Hr 1 BOKraft und in § 44 ‚Abs‘ 1 und 2 a. BöStrah ‚ausges gfoenen . ist. Das besagt aber nicht, daß die Mitnahme von unter Aikoholeinfluß stehenden Personen stets erlaubt ist oder }.einen Beschränkungen unterliegt, Der Kraftfahrzeugführer au3 vielmehr immer darauf bedacht sein, daß er nicht durch die Mitnahme solcher Personen in der Leitung und Bedienung seines Fahrzeuges behindertwird (§ 7 Abs 3 Satz 3 StVO): nach den Umständen des Einzelfalles kann es geboten sein, die Hitnahme von angetrunkenen Personen überhaupt abzulehnen oder diese doch nicht neben dem Führer Platz nehmen zu lasgen. weil sonst die Gefahr besteht, daß sie während der Fahrt durch ungeschickte und unbesonnene Bewegungen au? ale L2irung oder Bedienung des Kraftwagens einwirken Können {vgl Ra VAB 1939 S 174). Jedenfalls muss sich der Fahrzeug-

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führer während der Fahrt stets Jer Gefahr bewust Liciben. die von einem unter Alkoholeinfluß stehenden Fakrgsast ausgehen kann. der neben ihm sitzt. Dieser besonderen Tage muß er namentlich seine Fahrgeschwindigkeit anpassen.

vas Landgericht hätte daher prüfen sollen, ob nicht dıe im vorliegenden Falle gegebenen Umstände den Angeklagten verpflichteten. seinen Fahrgast auf dem Rücksitz Platz neiınen zu lassen. Bei der Ausgestaltung des Volkswagens sind der Fahrzeugführer und der neben ihm sitzende Fehr-

gast so nahe aneinandergerückt, daß körperliche Berührungen N

leicht stattfinden können, besonders wenn es sich um Personen von kräftigem Körperbau handelt. Hinzu kommt, daß auch der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stand, wenn er euch möglisherweise noch nicht fahruntüchtig im Sinne des § 2 StVZO war. Er mußte daher in Rechnung stellen, daß

er in diesem Zustand nicht so schnell und so sicher einer rlötzlichen ungeschickten Bewegung des Re während der Fahrt werde begegnen Können, wie es sonst der Fell gevesen sein mag. In diesem Zusammenhang erhebt sich die bereits angedeutete Frage, ob nicht die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf die besondere Gefahrlage, die durch die Mitnahme des REEEB geschaffen war, zu hoch war. ®

c) Daß der Angeklagte nach dem Anstoß durch Reine-Fann sich verkehrswidrig verhalten hat, schließt dagegen das Landgericht mit einer fehlerfreien Begründung aus. Die Revision trägt hierzu Bedenken vor; die in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage finden und desl:alb nich beachtet werden können.

5. Tas Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Angsklagta habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihm der Fehrgsst gerade in dem entscheidenden Augenblick au? dern rechten rm Zallen und Jadur>h das Lenkrad nash rechts äzchen werde Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Hat der :ayeltlagte pflicktwidrig gehandelt und äadurch de: Toä

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des Fi srursacht, so ist ihm dieser Erfolg zusurechnen, wenn er ihn allgemein als Folge seiner Pflichtwidrigkeit voraussehen konnte. Alle Einzellieiten des eingetretenen Unfallablaufes braucht er nicht gekannt zu haben. Mur wenn der Verlauf wegen hinzugetretener außergewöhnlicher Umstände völlig aus dem Rahmen der allgemeinen üebenserfahrung herausfiel, wäre die Voraussehbarkeit zu ver-- neinen Daß aber ein angetrunkener Fahrgast, der unmittelbar neben dem Fahrer sitzt, erschreckt, durch das Licht

eines entgegenkommenden Fahrzeuges unvermittelt körperliche Bewegungen macht und dabei den Führer des %agens beim Steuern behindert, ist keineswegs ganz ungewöhnlich und liegt jedenfalls nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.

Der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (VRS 10 S 364), wonach der Führer eines Kraftwagens, der einen Betrunkenen vefördert, in der Regel darauf vertrauen darf, dieser werde iha in der Leitung des Fehrzeuges nicht behindern, ist in Sisser Allgemeinheit nicht zuzustimmen, Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, es entspreche der Lebenserfahrung, daß ein (nüchterner) Fahrgast infolge der durch ein besonderes Ereignis hervorgerufenen Angst oder Bestürzung sogar in die Steuerung des Wagens eingreifen oder sich an den Fahrzeugführer klammern kann (VRS 6 S 395 BGH 4 StR 207/55 vom 30. Juni 19555 4 StR 285/55 vom 28. Juli 1955). Das muß erst recht für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrgast gelten, der durch das Licht eines entgegenkommen-Gen Fahrzeuges aus dem Schlafe geweckt wird, Erfahrungsgewäß wird er vielfach nicht in der jage sein, seinen ummittelbar folgenden Körperbewegungen die zweckmäßigen Beschränkungen aufzuerlegen. Auch der Hinweis des Landgerichts darauf, daß Reinemann sich bisher, wenn er angetrunken in einem ralrzeug witgenomnen worden war, stets ruhig verhalten habe. karıı nicht durchgreifen. Die Lebenserfahrung lehrt, daß

wa von Henschen, die unter Alkonoleinfiuß stehen. unbedachte

Bewegungen erwarten muB, auch wenn sie sich bisher in ähnlichen Lebenslagen nicht auffällig verhalten haben.

Tas der Angeklagte etwa nicht in der Lage war. diese Erwägungen anzustellen, so daß jedenfalls aus diesem Grunde eine Fahrlässigkeit zu verneinen wäre, kann den Urteilsgründen nicht entromnen werden.

Das Landgericht wird daher unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten den Sachverhalt erneut prüfen und beurteilen müssen, ob sich dsr Angeklagte einer fahr- N) lässigen Tötung und in Tateinheit damit einer falırlässigen sraßenverkehrsgefährdung schuldig gemacht hat.

Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des angefoch venen Urteils und die Zurückverweisung der Sache beantrags.

II__Die Revision des

ngeklagten.

Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist in ihrer Begründung eng verknüpft mit der Sachrüges daher kann sie vei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachvernalts behandelt werden. ®

2, Tas Landgericht hat sngenommen, daß bei: dem Angeklagten sur Zeit des Unfalls ein Blutalkoholspiegel von 1,4 °/oo vorlag Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einem Alkoholgehalt von 1,5°/oo (BGHSt 5, 168 u.a.). Liegt der Blutsikoholspiegel unter diesem Gehalt, so müssen weitere Anzeichen der Fahruntüchtigkeit gegeben sein, etwa eine verkehrswidrige Fahrweise. Unsicherheit beim Gehen oder suderes Solche Beweisanzeichen hat das Landgericht nicht angeführsz es nimmt im Gegenteil an, daß sich der Angeklag-- ve in alien hier in Betracht komnenden zeitlichen Abschnitdes Unfallverlaufs verkehrsgemäß verhalten hat. Dann aber ist die Verurteilung gemäß § 8§ 2, 71 StVZO nicht ge-

rechtfertigt Auch die Revision des Angeklagten muß daher Erfolg haben.

Bundesrichter Dr.Peetz Dr. Hörchner ist beurlaubt und deshalb Mantel an der Unterzeichnung verhindert. Krumme Dr. Hörchner

Dr.Augustin