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BGH Entscheidung vom 28.07.1955 – 4 StR 285/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AB 30 in Ba (Krei

für Recht erkannt:

Im Name n des vo 1 k es.

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Anton I m

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Ferienstrafsenat des. Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 28. Juli 19555 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner EEE „als Vorsitzender, . Bundesrichter Mantel Bu Bundesrichter Dr, ‚Augustin Bundesrichter Dr. ‚Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen. ‚als beisitzende Ric } | Bundesanwalt «> in der Verhandlung, ‚Staatsanwalt, Dr. [ ı bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, j | Hilfsarbeiter im mittl eren Justizdienst gun | als Urkundsbeanter der ‚Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des. Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1955 - wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die | . Be. Kosten des Rechtsmittels zu tragen. | oo 0

Von Rechts wegen a

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-28/4-str-285-55#rd_3

Der Angeklagte überholte am 12. Dezember 1954 gegen 21.50 Uhr auf der Saarstraße in Schierstein zwei Kraftfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mindestens 45 kn/st. Die Fahrbahn ist dort 7,20 m breit, gewölbt und mit blauem b Kopfsteinpflaster bedeckt, das damals infolge Regens schlüpfrig war. Als der Beschwerdeführer wieder auf ‚die rechte Seite der Fahrbahn hinübersteuerte, geriet sein Personenkraftwagen ins Schleudern, fuhr zunächst nach rechts, Br dann nach links und prallte hier zweimal gegen eine Gartenmauer auf. In der Zwischenzeit hatte sich die rechte. 2 Wagentür geöffnet, aus der die Ehefrau des Angeklagten auf die Straße stürzte, wobei sie sich Verletzungen zu-208: an denen sie einige Zeit später verstarb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger _ u Tötung zu einer 'Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, daß eine neue vor Ablauf von drei Jahren nicht erteilt werden darf.

Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtes; sie ist nicht begründet.

1. zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche "Annahme eines Ursachenzusammenhangs. Das pflichtwidrige Verhalten des ‚Angeklagten sieht die Strafkammer darin, daß er mit Rücksicht- auf die Straßenkeschaffenheit. und den Zustand der Fahrbahndecke die . | Überholung mit zu hoher Geschwindigkeit Aurchgeführt hat; dadurch ist der Wagen ins Schleudern gekommen und schließlich zweimal an der Gartenmauer aufgeprallt.

Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der beanstandeten Fahrweise und der Unfallfolge dargetan. Er entfällt auch dann nicht, wenn etwa die Ehefrau in das Steuerrad eingegriffen hat, wie der Angeklagte unwiderlegt behauptet hat. Nach den Urteilsfeststellungen kann das nur geschehen sein, . als der Wagen bereits ins Schleudern geraten war. Die dadurch erschreckte Frau ‚suchte dann aurch den Griff in das Lenkrad die drohende Gefahr abzuwenden. :Ihr Verhalten‘ ist demnach auf jene Fahrweise des Angeklagten zurückzuführen, die ihm das Landgericht zum Vorwurf macht. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Bedingung hat mithin bis zum Eintritt des Erfolges fortgewirkt.

Der. ursächliche Zusammenhang wäre. aber nur dann zu ver-. neinen, wenn das vorsätzliche Eingreifen der Frau als. späteres Ereignis unabhängig von dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten den Erfolg herbeigeführt. ‚hätte, (RGSt 64, 316, 318; 77, 17 f). Davon kann aber unter. den. geschilderten Verhältnissen keine ‚Rede sein. en

Ds

2. Zur inneren Tatseite führt, das Landgericht . aus:

"Dem Angeklagten war ..: zuzumuten und er war auch in der Lage, bei gehöriger Aufmerksamkeit die Gefahr zu erkennen, die sich aus seinem Handeln ergab, und die Überholung zu unterlassen. ... Die Folge seines fahrlässigen Verhaltens - der Tod seiner. Ehefrau - war für ihn auch voräussehbar". Diese Erwägungen lassen nicht klar erkennen, ob das Landgericht dabei den von ihm als möglich bezeichneten Ein-

griff der Frau in ‚das, Steuerrad im Auge behalten hat: ‚Im Ergebnis ist jedoch die Annahme ‚einer 'Fahrlässigkeit nicht zu beanstanden. Die. Revision meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 5, 5 201, mit einem solchen Verhalten hätte der Angeklagte nicht zu rechnen brauchen; der Unfall sei möglicherweise auf diesen

As

Eingriff zurückzuführen, der Angeklagte hätte daher auch

die Unfallfolge nicht voraussehen können. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in jener Entscheidung ausgesprochen, ein Kraftfahrzeugführer brauche sich im allgemeinen nicht darauf einzustellen, daß ein Fahrtteilnehmer ohne, Grund plötzlich in

das Steuerrad eingreift. Anderseits: hat ‚der‘, ‚4. Strafsenat, ome sich, hiermit in Widerspruch zu setzen, in einer nt scheidung VRS 6, 5 39 ausgeführt, es stehe nicht außerhalb jeder Erfahrung des Lebens, daß ein verängstigter Fahrgast, wenn der Wagen ins "Schleudern gerät, ‚sich an den Fahrzeugführer klammert. Auch der 3. Senat hat in seiner Entscheidung angenommen, es könne gelegentlich vorkommen, daß ein ängstlicher: Mitfahrer, der selbst Kraftfahrer ist, einem unerfahrenen Fahrzeugführer in das Lenkrad eingreift. In seiner Entscheidung 4 StR 207/55 vom 30. Juni 1955 hat der 4. Strafsenat schließlich die Auffassung vertreten, es sei kein unvoraussehbares Ereignis, wenn ein Fahrgast in das Steuerrad eingreift, um. das ins Schleudern geratene Fahrzeug abzufangen. Dem 'schließt sich der erkennende Senat an. Besondere Umstände, die ein derartiges Verhalten gerade

von der Ehefrau des Angeklagten nicht erwarten ließen, sind nicht‘ dargetan. Freilich hat ‚sie durch ihr Eingreifen die. Gefahr nicht beseitigt, sondern eher vergrößert. Darauf kommt es aber für die Schuläfrage nicht an. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß auch sonst in ge-- fährlichen ‚Tagen aus Angst und Bestürzung unzweckmäßige Entschlüsse gefaßt und ausgeführt werden können. Daß’ d Angeklagte in der Lage war, solche der allgemeinen Lebe serfahrung gemäße Überlegungen anzustellen und so das Verhalten seiner Frau als Folge seiner Fahrweise vorauszu- ‚sehen, ist den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang zu en

entnehmen.

Damit ist der Tatbestand der fahrlässigen Tötung auch nach der inneren Seite dargetan.

Die Ausführungen des Tatrichters, die sich mit der Strafzumessung, der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung und der Entziehung der. Fahrerlaubnis befassen, lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit erhebt. auch die Revision keine Bederiken. | | BE

Aus allen diesen Gründen kann das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg haben. | u Be | 5 oo. Dr. Hörchher. .% 0. Mantel 00 Dr.Augustin

u Seibert- . Dr. Mannzen