Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.02.1955 – 4 StR 207/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
4 StR 207/55 2941 065 5,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauern Heinrich PD u =: 1GB. GER
dort geboren am 1927,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 530. Juni 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Ks in der Verhandlung, Staatsanwalt SC bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkännt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. Februar 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen-
Von Rechts wegen
ründs:
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen mit der Maßgabe, daß vor Ablauf von zwei Jahren eine neue nicht erteilt werden darf,
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde;
Der Angeklagte, als besonders forscher Fahrer bekannt, wollte nach dem Besuch von zwei Schützenveranstaltungen am frühen Morgen des 30. Mai 1954 mit dem Personenkraftwagen seines Vaters — Opel-Rekord — 5 Fahrgäste nach Hause fahren. Er hatte soviel Alkohol zu sich genommen, daß sein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Unfalles - 3.15 Uhr - C,90 bis 0,95 %o betrug. Zunächst hielt er eine Stundengeschwindigkeit von 90 km ein; beim Verlassen der Ortschaft Kaltenweide schnitt er die dortige Linkskurve links an und hielt sich zunächst in der Mitte der Fahrbahn; gleichzeitig ermässigte er seine Geschwindigkeit auf 60 his 70 km/st. Er geriet dann aber nach rechts; dadurch wurde der Wagen nach rechts hinausgetragen und kam ins Schleudern. Das Fahrzeug stellte sich mit Linkswendung quer zur Fahrbahn, fuhr in dieser Schrägstellung eine Strecke weiter und prallte schliesslich, ohne daß es dem Angeklagten gelungen war, den Wagen wieder in Fahrtrichtung zu bringen, mit starker Wucht gegen einen am Straßenrande stehenden Baum, der die rechte Breitseite des Wagens in der Mitte traf. Das Fahrzeug rollte dann etwa 15 m weit über die Straße hinweg auf die linke Seite und blieb dort vor einem Baum stehen, Bei diesem Unfall kamen vier Insassen ums Leben, ein fünfter erlitt schwere Verletzungen; auch der Angeklagte trug körperliche Schäden davon.
en mt u mad Ts Pr3 on. 2. ’
Das Landgericht hat die Ursache des Unfalls darin gesehen. daß der Wagen infolge der hohen Geschwindigkeit aus der Kurve getragen wurde. ins Schleudern kam und dann mit starker Wucht auf den Baum anprallte. Diese Fahrweise sei eine Folge des Alkoholgenusses gewesen, der das an sich schon stark ausgeprägte Selbstbewußtsein des Angeklagten übersteigert und ihn zu der überschnellen Fahrt
durch die Kurve veranlasst habe.
{ Die Revision des Beschwerdeführers ist nicht be-
gründet.
A, Verfahrensrügen.
1. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Hilfsamtrag, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte trotz des bei ihm festgestellten Blutalkoholyehaltes durchaus fahrtüchtig, jedenfalls nicht euphorisch gestimmt gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, da es eines weiteren Gutachters - die Strafkammer hatte zu dieser Frage den Sachverständigen Prof. Dr.Dr. Schmidt, Leiter des Institutes für gerichtliche Medizin an der Universität Göttingen, gehört - nicht bedürfe. Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Behandlung des Beweisamtrages einen Verfahrensfehler; das Landgericht hat sich innerhalb der ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken seines Ermessens gehalten (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Die Revision behauptet selbst nicht, daß die Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO gegeben waren.
2. Auch den weiteren Hilfsamtrag der Verteidigung. einen Zeugen darüber zu hören, daß es dem tödlich verunglückten Kitinsassen SchER wohl zuzutrauen sei, daß
er in betrunkenem Zustande in das Steuerrad eingegriffen habe. um eventuell in der Gastwirtschaft NEM einkehren zu können, hat das Landgericht in den Urteilsgründen abselehnt. Es bezeichnet es als möglich, daß einer der Mitinsassen versucht hat, durch Steuerung des \lagens nach rechts diesen wieder in seine Fahrtrichtung zu bringen, um einen drohenden Anprall auf einen Straßenbaum abzuwenden. Wer diese eingreifende Person gewesen sei, könne dahinstehen; es erübrige sich deshalb, auf das Beweisangebot einzugehen, Diese Begründung trifft allerdings das Beweisangebot nicht genau. Denn dieses ging davon aus, Sch habe in das Steuerrad eingegriffen, um den Besuch in der Gastwirtschaft NEM zu ermöglichen. Indes brauchte das Landgericht dem Beweisamtrag schon deshalb nicht stattzugeben, weil dieser keine Tatsachenbehauptung enthielt. Er zielte vielmehr darauf ab, daß der benannte Zeuge ein ;erturteil darüber abgeben sollte, ob dem Schi ein bestimmtes Verhalten zuzutrauen seitvgl RG HRR 1937 Nr 540). Yas die Revision hierzu noch vorträgt, bezieht sich auf die sachlich-rechtliche Begründung des Urteils.
3. Den hilfsweise gestellten Antrag, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, um darzutun, daß die Kurve vor der Unfallstelle unbedenklich mit der vom Angeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit durchfahren werden könne, Jedenfalls in der „eise, wie dies der Angeklagte getan habe, hat das Landgericht in den Urteilsgründen zurückgewiesen, weil dieses Beweismittel nicht geeignet sei, die Klärung des Sachverhaltes irgendwie zu fördern. Auch insoweit behauptet die Revision ohne Grund, der Antrag sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften abgelehnt worden. Das Landgericht hat zwei Kraftfahrzeugsachverständige vernommen. die die Örtlichkeiten eingesehen
und ihr Gutachten auf dus Kenntnis aufgebaut haben. Auderdem lagen Skizzen und Lichtbilder der Unfallstelle vor. Unter diesen Umständen bedeutet es keinen Ermessensmißbrauch, wenn von einer Ortsbesichtigung Abstand genonmen warde(§ 244 Abs 5 StPO).
4. Die Kenntnis der Vortat des Angeklagten, die das Landgericht eingangs der Urteilsgründe näher schildert, kann sich der Tatrichter durch Vorhalte an den Angeklagten während dessen Vernehmung zur Sache verschafft haben. Vorhalte brauchen in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden. Eine Verletzung der §§ 261, 264 StPO, wie dies die Revision annehmen will, ist daher nicht ersichtlich.
B. Sachrügen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
1, Der Angeklagte hat die Linkskurve mit unzulässig hoher Geschwindigkeit befahren; dadurch ist der Wagen ins Schleudern geraten und der Tod der vier Mitinsassen und die Körperverletzung des fünften herbeigeführt worden. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolg dargetan. Er wird auch’ nicht dadurch ausgeschlossen, wenn ein Mitinsasse in das Steuerrad eriff, um den Wagen abzufangen und in seine alte Fahrtrichtung zu bringen. Das Landgericht stellt fest, der Wagen sei in diesem Augenblick bereits im Schleudern gewesen und in einer Lage,
. in der ohnedies keine sichere Methode mehr bestand, ihn
wieder in die alte Fahrtrichtung zu bringen. Die vom Angeklagten gesetzte Ursache hat demnach bis zum Erfolg durchgewirkt. Auch die Annahme der Voraussehbarkeit des Unfalles wird dadurch nicht berührt; denn um ein unge-
wöhnliches, außerhalb jeder Lebenserfahrung; stehendes Ereignis handalt es sich nicht, wenn ein Fahrgast auf die plötzlich drohende Gefahr in der geschilderten Weise reagiert (vgl BGH VRS 6, 39). Daß der Angeklagte bei Beachtung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt den gesetzlichen Anforderungen (§§ 8 Abs 2, 9 übs 2, 1 3tVO) hätte entsprechen und den Unfall mit seinen schweren Folgen voraussehen können, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Damit sind die &erkmale der fahrlässigen Tötung bedenkenfrei dargetan. Allerdings hätte das Landgericht den Angexlagten wegen vier in Tateinheit stehender Vergehen der fahrlässigen Tötung, in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilen sollen, Durch den angefochtenen Urteilsausspruch ist jedoch der Angeklagte insoweit nicht beschwert,
Die Revision ist der Auffassung, die Beweiswürdigung des Tatrichters enthalte Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Alle Teile der Sachschilderung lassen sich miteinander vereinbaren. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters nicht etwa schuldlos, wie die Revision meint, sondern infolge mangelnder Achtsamkeit und Umsicht von der Mitte der Straße abgekommen ist. Wenn das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe sein Fahrzeug bis zum Ende der Kurve nicht in der Nitte der Straße halten können,so ist diese Schilderung aus den späteren Urteilsstellen in dem bezeichneten Sinne zu verstehen. Mit der Möglichkeit, daß nach dem Schleudern des Wagens ein Kitinsasse ins Steuerrad gegriffen hat, um den Wagen nach rechts zu ziehen, rechnet das Landgericht; es verneint aber, dass dadurch der Geschehensablauf wesentlich beeinflusst worden sei: Es ist nicht ersichtlich, daß
das Landgericht dabei wesentliche Gesichtspunkte nicht bemerkt oder die Lebenserfahrung außer acht gelassen hat, wie dies die Revision behauptet.
2. Auch die Voraussetzungen der §§ 315 a Abs 1 Nr 2. 316 StGB sind dargetan. Daß der Angeklagte infolge des Genusses von Alkohol nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, schließt das Landgericht nicht schon aus dem Biutalkoholgehalt des Angeklagten, sondern in Verbindung damit aus dessen Fahrweise, nämlich aus der Wahl einer (Lür die gegebenen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit und aus dem Verlassen der Straßenmitte während der Fahrt durch die Kurve. Hiergegen ist nichts einzuwenden (BüH VRS 5, 550). Das Landgericht hat weiterhin ausgeführt, daß der Beschwerdeführer durch die Übersteigerung seines an sich schon stark ausgeprägten Selbstbewußtseins, infolge des Alkoholgenusses verleitet wurde, sich auf das gefährliche Unternehmen einzulassen, die Kurve mit hoher Geschwindigkeit zu durchfahren; dadurch habe er eine Gemeingefahr hervorgerufen. Die Revision meint zwar, die Mitinsassen seien als Mittäter oder Teilnehmer zu behandeln, daher sei schon der äussere Tatbestand der genannten Bestimmungen nicht gegeben. Jedoch bieten die Urteilsgründe für diese Annahme keine Grundlage.
. Das Landgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte die Übersteigerung seines Selbstbewußtseins nicht empfunden hat. Das schließt, entgegen der Meinung der Revision, die Annahme einer fahrlässigen Verkehrsgefährdung nicht aus. Nach Auffassung der Strafkammer hätte der Angeklagte mit einer solchen Wirkung des Alkohols und der dadurch hervorgerufenen gefährlichen Lockerung der Henmungen rechnen müssen, Die Revision vermißt zwar die Darlegung jener Umstände, die den Beschwerdeführer zu einer solchen Überlegung hätten veranlassen müssen. Offensicht-
lich beruht indes die Überzeugung des Landgerichts auf der Erwägung, dad der Beschwerdeführer in der Zeit von
22 Uhr bis 5 Uhr 6 Glas Bier und 4 Schnäpse getrunken, zwei Veranstaltungen mit seinen Freunden besucht und
sich danach selbst müde gefühlt hatte. Yenn unter solchen Umständen einem Fahrer von "guter Intelligenz" zum Vorwurf gemacht wird, daß er seinen fahrunsicheren Zustand nicht erkannt hat, so bedeutet das keine Übersteigerung der an einen Kraftfahrzeugführer zu stellenden Anforderungen.
3. Bedenklich ist es, wenn das Landgericht zur Beeründung des Versagens von Strafaussetzung zur Bewährung ausführt, schon der Umstand, daß die Straftat unter Einfluß von Alkohol begangen sei, schließe die Anwendung des § 23 StGB aus. Eine solch allgemehe Begründung ist nicht zu billigen (BGHSt 6, 298, 300).
Die Entscheidung wird jedoch insoweit durch die Erwägung getragen, es handle sich um einen Fall besonders großer Leichtfertigkeit; hier könne eine abschreckende Wirkung gegenüber der Allgemeinheit nicht erwartet werden, wenn nur Strafe ausgesprochen werde; die Strafe müsse auch vollstreckt werden.
4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das Landgericht mit dem Hinweis auf die Leichtfertigkeit des Beschwerdeführers. Diese an sich sehr knappe Begründung reicht indes mit Rücksicht auf die Besonderheit des vorliegenden Falles aus. Daß es sich bei der Tat nicht um ein einmaliges Versagen des Angeklagten gehandelt hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen. Gerade der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer einen voraufgegangenen Unfall nicht hat zur .jarnung dienen lassen, hat ersichtlich die Überzeugung des Tatrichters begründet, der
Anzeklaste sci zum Führen eines Fahrzeuges noch richt geeiänet, das zeige die vorliegende Straftat deutlich.
Rechtsirrig ist es allerdings, wenn das Landgericht die Frist, bis zu deren Ablauf eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf, unter Bezugnahme auf die Schuid des Täters und die schweren Unfallsfolgen bestimmt. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgebend muß vielmehr sein, ob der Beschwerdeführer sich innerhalb dieses Zeitraumes von jenen Mängeln befreit haben wird, die ihn als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erscheinen ließen. Indes läßt sich die Fristbestimmung aus den übrigen Urteilsausführungen rechtfertigen, so daß jener Rechtsirrtum sich nicht zum Schaden des Angeklaglen ausgewirkt haben kann.
Das Rechtsmittel kann aus allen diesen Gründen keinen Erfolg haben.
Güde Krumme Engels Dr. Augustin Seibert