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BGH Entscheidung vom 08.08.1956 – 2 StR 147/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Verwaltungsinspektor Hermann M EEE zus ne:

geboren am ME 1905 in OD. Xr:. TEE wegen fortgesetzter Untreue ua,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der fitzung vom 8. August 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Bremen vom 14. Dezember 1955 dahin geändert, daß die Bestrafung aus § 4 in Verbindung mit § 10 Abs I Nr 2 des Gesetzes über den Verkchr mit

Betäubungsmitteln vom 10. Dezember 1929 wegfällt.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

(In

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung, fortgesetzter Beiseiteschaffung amtlicher Urkunden und fortgesetzten gewinnsüchtigen Verwahrungsbruches (§ 8 266 Abs 1, 350, 351, 359; 348 Abs 2; 133 Abs 2 StGB) sowie wegen Stempelmarkenfälschung (§ 275 Ziff 2 StGB) und weiter wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubtem Erwerb von Kodeinphosphaten (§ 267 Abs 1 StGB; §§ 1, 3, A, 1O Abs I Ziff 1 und 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 10.12.1929) zu einer Gesamtstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.

Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und in der weiteren Revisionsbegründungsschrift nicht aufrechterhalten, so daß sie keiner Erörterung bedarf.

Was die Revision zur Begründung der Rüge einer Verletzung des sachlichen Rechts im einzelnen vorträgt, 1äßt zum Teil die Feststellungen des Urteils unberücksichtigt und greift im wesentlichen nur die Beweiswürdigung an. Soweit damit rechtliche Einwände gegen das Urteil erhoben werden, sind sie offensichtlich unbegründet, so daß sich nähere Ausführungen zu ihrer Widerlegung erübrigen:

Nur insofern hat sich bei der Nachprüfung des Urteils

auf Grund der allgemeinen Sachrüge eine rechtliche Unstimmig-

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keit ergeben, als die Strafkammer den Angexlagten wegen des . Bezuges von Kodeinphosphaten auf Grund von ihm selbst ange- * fertigter "ärztlicher Rezepte" wegen eines Vergehens gegen § 3 in Teteinheit mit einem Vergehen gegen $ A des Gesetzes . über den Verkehr mit Betäubungsmitt«ln verurteilt hat ($ ı0 Abe I Nr 1 und 2 Opium@). Denn der Angeklagte wäre insoweit nur nach § 10 Abs INr1 Opiumd zu bestrafen gewesen und nicht zugleich auch nach Nr 2 dieser Bestimmung, weil die beiden gesetzlichen Vorschriften in Gesetzeskonkurrenz miteinander stehen. In dem zum Abdruck bestii mten Urteil

2 StR 87/55 vom 6. Juli 1956 hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß jemand, der ohne Erlaubnis und damit in de Regel auch ohne Bezugschein Stoffe und Zubereitungen im Sinne des $ i OpiumG erwirbt, nur gegen die Erlaubnie- nicht auch

gegen die Bezugscheinpflicht verstößt:

Die entsprechende Änderung des Urteilsausspruches koennte der Senat von sich aus vornehmen. Nach dem Inhalt des Urteils wird der Strafausspruch dadurch nicht berührt.

Da sich im übrigen bei der Überprüfung des Urteils auf Grund der. allgemeinen Sachrüge keine Rechtsmängel

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ergeben haben, hat die Revision des Angeklagten keinen weitergehenden Erfolg; Sie ist auf seine Kosten zu verwerfen.

Koeniger Dr. Schalscha Menges

Bundesrichter Hoepner

ist beurlaubt und kann _ deshalb nicht unterschreiben.

Koeniger Dr. Wiefels