Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 02.08.1956 – 1 StR 248/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Tina Namen des Volkeza
In der Strafsache gegen
den Dreher Josef BD um aus TEE, geboren arı GENE 1905 ir Ti (CE); zur Zeit in
enderer Sache in Strafhaft, wezen versuchten Mordes u.a.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GER vei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 21. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wogen
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Gründe§
In der Nacht vom 13./14. Juni 1950 wurde der Bauer Ep auf dsm Wege von Tip nach seinen Wohnort Eu vor einem Unbekannten durch zwei Pistolenschüs- : se niedergestreckt und seines Geldes und seiner Pepiere beraubt. IM wurde lebensgefährlich verletzt, konnte Über gerettet werden.
Las Schwurgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen, Es hat festgestellt, daß die Waffe, sus der die Schüsse auf EM abgegeben worden sinä (eine Pistole Walther - PP -- 7,65), am 1. Dezember 1954: anläßlich einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung der geschiedenen Hausfrau Frieda OB in uf (Gemeinde Erg we: bei der der Angeklagte damals viel verkehrte, gefunden und sichergestellt worden ist. Sie war vom Angeklagten dorthin gebracht worden, Eine überzeugende Erklärung über die Herkunft der Waffe hat der Angeklagte nicht abgeben können; seine Einlassung, daß er die Pistole im Frühjahr 1955 aus einem zur Wohnung der Frau O@iB gehörenden Gartenbeet ausgegraben habe, hielt das Schwurgericht für wiäerlegt Nach der Feststellung des Tatrichters besaß Helaut Pl: mit dem der Angeklagte in den Jahren 1948 bis 1952 gemeinsam ein Zimmer in Train vewohnte, eine Walther-Pistole von der Art wie die zum Überfall auf I GER verwendete. Der Angeklagte kannte das Versteck der waife des dd 5 wie dieser als Zeuge bekundete, ist ihm die Pistole im Jahre 1949 abhanden gekommen.
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6“ Trotz disser gegen den Angeklagten spreckendeu Ver-Gachtsgründe hat sich das Schwurgericht nicht von dessen Täterschaft überzeugen können: Es glaubte, besonders im
Hinblick zuf die zwischen der Tat und dem Auffinden der
Veffe verstrichene Zeit von 4 1/2 Jahren, nicht ausschließen sa können, daß in der Nacht vom 13 /14. Juni 1950 ein auderer als der Angeklagte die Waffe in Händen hatte und aus ihr die Schüsse auf | abgegeben hat: Als möglicher TE- “er kommt nach der Meinung des Schwurgerichts vor allem ein mit dem Angeklagten nicht nachweislich personengleicher yenmder in Trage, der sich am Vorabend der Tatnacht ebensc wie der später überfallene Bauer Egg in der Gastwirt-
chaft CD i: TR eufhielt und beobachten konn-
te, wie Ep eine größere Bierrechnung bezahlte.
Die Steatsanwaltschaft ficht das freisprechende Urteil niv der Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und mit der Sachbeschwerde an. Dem Rechtsmittel, das vom OÖberkundesenwalt vertreten wird, kann der Erfolg nicht versagt werden,
l. Bes Schwurgericht zieht, wie erwähnt, zugunsten des Angeklagten vor allem die Möglichkeit in Betracht, daß Erg von dem unbekannten Gast, der sich am Abend des 15. Juni 1950 in der Gastwirtschaft CB aufgehalten hat und dort durch sein Benehmen der Bedienung, der Zeugin SB. sufgefallen ist, niedergeschossen und beraubt worden ist. Es untersucht sodann die Frage, ob etwa der Angeklagte jener unbekannte Gast war. Wäre das festzustelen, dann sprächen nach der Ansicht des Tatrichters außer ven im angefochtenen Urteil angeführten Verdachtsgründen auch noch die Umstände, die jenen fremden Gast des Überfalls verüächtig machen, für die Täterschaft des Angeklagten.
Bei dieser Prüfung spielen der Anzug, die Haarfarbe und das Gesicht des Unbekannten eine nicht unwesentliche kolie., kr trug nach der Aussage der Zeugin SEM; die den Angeklagten nicht mit Sicherheit als jenen Fremden
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erkennen konrte, einen blauen Anzug mit weisen Nadelstreifen; auch der Ängeklagte besitzt einen blauen Anzug. Diesem Umstand versagt jedoch das Schwurgericht
eine Bedeutung für die Beweisfrage mit dem Hinweis, daß vlaue Anzüge häufig seien und der Besitz eines solchen daher keinen. ausreichenden Schluß auf die Personengleichheit des Angeklagten mit dem Fremden zulasse. Bezüglich der Haarfarbe glaubte sich die Zeugin SGB zu erinnern, daß der unbekannte Gast "mehr blond" gewesen sei. Das Gesicht des Fremden, so sagt die Zeugin weiter aus, sei durch stark hervortretende Backenknochen aufgefallen. $olche hat der Angeklagte nach der Feststellung des Schwurgerichts nicht.
a) Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), daß das Schwurgericht nicht zZestgestellt habe, ob der Angeklagte nicht ebenfalls einen blauen Anzug mit, weißen Nadelstreifen besitzt, wie ihn dsr fremde Gasi getragen hat; sie meint, daß dieser Umstand wegen der größeren Seltenheit eines solchen Anzug-- musters Zür die Prüfung der Personengleichheit des Angeklagten mit dem unbekannten Gast von Bedeutung gewesen wäre,
Ob diese Rüge durchgreifen könnte, kann dahingestellt bleiben; denn die Revision bemängelt des weiteren mit Erfolg, daß der Tatrichter es unterlassen hat, den blauen Anzug des Angeklagten zur Hauptverhandlung beizuziehen, ihn der Zeugin SEM vorzulegen und gegebenenfalls den Angeklagten in diesem Anzug der Zeugin gegenüberzustelien. \enn das Schwurgericht für die Überführung des /ngeklagten als Täters entscheidenden Wert darauf legive, ob die Zeugin SCEEER in ihm jenen Fremden zuverlässig wiedsererkannte, so war es verpflichtet, alle liöglichkeiten auszuschöpfen, dio sich ihm darhoten, um das grinnerungsvermögen der Zeugin zu stützen.
b} Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Revision, des Schwurgericht hätte Lichtbilder, Sie in den Jahren um 1950 vom Angeklagten gefertigt worden sind, beiziehen riissen, um feststellen zu können, ob der Angeklagte zur Tatzeit hervortretende, Backenknochen hatte. Der Oberbundesarwalt verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf die Erfahrungstatsache, daß viele Menschen in Deutschland unter den Nachwirkungen der langjährigen Lebensmittelkneppheit noch im Jahre 1950 im Gesicht wesentlich schnmaler gewirkt haben als im Jahre 1955 oder 1956 in gut ernöhrtem Zustand. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, da? das Gesicht des Angeklagten vor fünf bis sechs Jahren Gen Eindruck erweckte, als stünden die Backenxnocher hervor, obwohi dies heute nicht zutrifft, das gilt unsghehr als sich der Angeklagte in den Jahren 1948 und 1949 in Strafhaft befunden und auf Gefangenenkost angewiesen war. Ob sich sein Gesicht in der angedeuteten Weise verändert hat, hätte durch Lichtbilder aus der damaligen Zeit geklärt werden können, Als solche wären nach dem Zinweis der Stasatsanwaltschaft mindestens die erkennungsäienstlichen Aufnahmen, die vom Angeklagten während seiner Strafverbüßung in den Jahren 1948/49. gefertigt worden sind, sreifbar gewesen. Die Bilder hätten im übrigen für die Seugin SER sowie für die anderen Zeugen, die sich am Abend des 13. Juni 1950 in der Gastwirtschaft CB in TEE =ufsehalten haben, insbesondere für den über- “allenen: Beuern EM, ein wichtiges Hilfsmittel bei der Beurteilung der Personengleichheit des Angeklagten mit dem freiiden Gast sein können,
2. Nach der eingangs geschilderten Beweislage kann das angefochtene Urteil auf den festgestellten Verfahrensmöngeln beruhen. Das Schwurgericht weist zwar bei der ahschließenden Würdigung des Beweisergebnisses darauf hin. ayw neben den Tayverdacht gegen den unbekannten Gast auch
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noch die Wöüglichkeit bleibe, daß eine weitere Persor mit
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cder ohne Wissen des Angeklagten oder seines Zimmergenos-
sen PR die Pistole zur Tatzeit im Besitz hatte. Ob der Tatrichter damit sagen wollte, daß er den Angeklagten auch dann nicht der Tat für überführt hielte, wenn dessen Personengleichheit mit dem fremden Gast festgestellt wäre, erscheint indes zweifelhaft und liegt angesichts der Verdachtsgründe, die das Schwurgericht selbst für die Täterschaft des unbekannten Gastes angeführt hat, keinesfalls nahe. Der Grund, den das Schwurgericht für seine Ansicht, daß noch ein anderer äie Waffe zur Tat verwendet haben könne, anführt, hält im übrigen, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht hervorhebt, nach den bisherigen Feststellungen nicht der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Schwurgericht meint, die Möglichkeit, daß die Waffe zur Tatzeit etwa durch Ausleihen in die Hände einer bisher nicht in Erscheinung getretenen Terson gekommen sei, bestehe.umso mehr, als I | die
woife offensichtlich großzügig anderen zur Verfügung gessellt habe. Als Beispiel hierfür nennt es die vorübergehende Überlassung der Pistole an den Angeklagten zu einem heute nicht mehr sicher feststellbaren Zeitpunkt (wohl des Jahres 1949), Dieser Vorfall ist jedoch für sich allein
nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, Oo ) habe die Pistole auch anderen "großzügig" ausgeliehen; denn der arngeklagte wohnte mit PB zusammen und hatte von dessen warfenbesitz Kenntnis, Umstände, die nur noch bei dem anderen Zimmergenossen, einem gewissen DW, zutrafen und
ai die Grundlage eines besonderen Vertrauensverhältnisses sein konnten. Die angeführte Erwägung ist daher nicht geeignet. das Beruhen des angefochtenen Urteils auf den bezeichneten Verfahrensmängeln auszuschließen,
Dengenäß ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. euch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
In der n»uen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht Gelezerneit haben, auch das weitere Vorbringen der Revision zu prüfen.
Dr. Hörchner Mantel Krumme
Bundesrichter Dr Augustin Martin ist beuriaubt und deshalb
an der Unterzeichnung ver-
hindert.
Dr. Hörchner
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