Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.07.1956 – 5 StR 434/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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st 4/5
Im YTamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Betriebsingenieur Gerhard S (EEE aus WEB Kreis GEHE, geboren am ME 1909 in "AEEEEEEEEEEE,
wegen Totschlages u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juli 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 4.März 1955 wird
l. das Verfahren gegen den Angeklagten wegen fehlender Rechtshängigkeit insoweit eingestellt, als er wegen versuchten Totschlages gegenüber dem Italiener TE» verurteilt worden ist,
2. das Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte in den Fällen DEE una 7
wegen eines Totschlagsversuchs gegenüber zwei Personen verurteilt ist,
3. das Urteil im Strafausspruch in den Fällen DOM une ROEEEEN und im Gesamtstratausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.
II. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
III. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht in Hildesheim zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages in drei Fällen und wegen versuchten Totschlages, ebenfalls in drei Fällen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
A. Verlahrensvoraussetzungen.
I.
Im Fall MB nuste das Verfahren eingestellt werden, weil dieser Fall nicht von dem Eröffnungsbeschluß umfaßt wird, es somit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Das Hauptverfahren ist eröffnet wörden wegen vollendeter Tötung der Italiener CE, vg una Cem, unä wegen versuchter Tötung der Italiener Zu. "EEE und eines unbekannten Italieners aus Mo: Verurteilt ist der Angeklagte wegen vollendeten Totschlags an CN vaile una CE und wegen versuchten Totschlags gegenüber DEE. rÜEEEN un: Tem. TED ist nicht etwa identisch mit dem im ‚Eröffnungsbeschluß genannten unbekannten Italiener aus Moog. Der Fall Tee ist vielmehr im Ermittlungsergebnis der Hauptanklage er- . wähnt, TED wer also damals bereits namentlich bekannt, aber weder in der Anklageformel noch im Eröffnungsbeschluß aufgeführt,
Es 1äßt sich auch nicht sagen, daß die gesamten Handlungen des Angeklagten gegenüber den Italienern am 24.April 1945 "eine Tat" im Sinne des § 264 StPO seien. Daß sie zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgten und unter denselben äußeren Umständen durch dieselbe Seelenlage des Täters ausgelöst wurden, genügt hierzu nicht. Jede Tötungshandlung gegenüber einem bestimmten Menschen hebt sich, soweit nicht die Voraussetzungen des § 73 StGB vorliegen, auch für die natürliche Auffassung so sehr von jeder Tötungs- '
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handlung gegenüber einem anderen Menschen ab, daß ein noch so enger äußerer, zeitlicher und psychologischer Zusammenhang verschiedene Tötungshandlungen nicht zu einer Tat machen kann, mit dem Ergebnis, daß eine Verurteilung oder Freisprechung wegen einer solchen Tötung die Verfolgung wegen der übrigen hindern könnte. Das aber wäre wegen des Zusammenhangs von Rechtshängigkeit und Rechtskraft die notwendige Folge, wollte man die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens auf alle vollendeten und versuchten Tötungen, die der Angeklagte am 24.April 1945 in den Italiener-Baracken begangen hat, ausdehnen. Die versuchte Tötung des unbekannten Italieners aus Mo ist also noch bei dem Schwurgericht anhängig; im Fall TED vedarf es zur Verfolgung noch einer Anklage und eines- Eröffnungsbeschlusses.
II. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 6 StF@ 1954
kam schon mit Rücksicht auf die bisher vom Schwurgericht verhängte Strafe nicht in Betracht.
B. Die Revision des Angeklagten
beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben und daher unzulässig.
II. Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.
1.) Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellts Der Angeklagte, der nie gedient hatte, war gegen Kriegsende als Flugzeugbauingenieur bei der Als
in wen, 6 km von KÜEMuiREa , eingesetzt. Im
ABS-Werk WR waren auch etwa 600 Ausländer beschäftigt,
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davon waren etwa die Hälfte Italiener. Die Ausländer wohnten in Baracken. Der Angeklagte hatte unter anderem die Küche des Ausländerlagers zu beaufsichtigen und war als Betriebsobmann für die soziale Betreuung des Ausländerlagers mit verantwortlich.
Etwa zwei Monate vor Kriegsende wurde der Angeklagte auch zum Volkssturm herangezoger; er erhielt den Rang eines Kompanieführers und war Adjudant des Bataillonsführers Ha. Am 24.April 1945 wurde das Bataillon, bei dem sich der Angeklagte befand, nach einem Einsatz gegen die Russen
nach Ks verlegt.
Am Morgen des 24.April 1945 erhielt das Regiment die Nachricrt, daß Jie in Wildau verbliebenen ausländischen zivilarbeiter sich in den Besitz von Waffen gesetzt hätten und plünderten. HB fuhr auf Regimentsbefehl mit einer aus Volkssturm und Wehrmacht zusammengesetzten Kompanie nach Wildau. Sein Auftrag lautetes
"Entwaffnung der Ausländer; bei Widerstand von Waffen Gebrauch machen. Weitere Plünderungen verhindern. "
Der Angeklagte erhielt mit seiner Gruppe den Befehl, die Baracken der Italiener zu durchsuchen. Am Eingang des Lagers errichtete H@Mib seine Befehisstelle und stellte ein Maschinengewehr auf, das die in den Baracken befindlichen Italiener wahrnehmen konnten.
Der Angeklagte befahl in der ersten Baracke den Italienern, die Hände hochzuheben und ihre Ausweise nit Lichtbild vorzulegen. Das taten alle. Nur TED hatte seinen Ausweis im Gestell über seinem Bett. Er teilte dies dem Angeklagten mit und ging auf das Bett zu. Der Angeklagte legte mit einer Maschinenpistole auf die Brust des Te» an und drückte ab, der Schuß ging jedoch nicht los. Darauf hantierte der Angeklagte an seiner Waffe, um sie schußfähig zu machen und richtete alsdann die Pistole nacheinander
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gegen zwei Italiener. Bei einem von ihnen hatte er eine Speise gefunden, die an diesem Tage nicht verteilt worden war, bei einem anderen einen Emailleteller. Auch diese Schüsse gingen nicht los.
Nachdem der Angeklagte für kurze Zeit das Zimmer verlassen hatte, fand er bei der Durchsuchung des Koffers des Genuesen CB etwa 200 - 250 g Margarine. Er tötete CE mit einen Schuß aus der Maschinenpistole. Wenige Sekunden darauf gab er einen Feuerstoß auf eine Gruppe ab, die sich nach dem Tod des CB in eine Ecke geflüchtet hatte, Dabei wollte er töten, "gleich wer es war und wieviele es waren". Er verletzte dabei BEEND
una RE schwer.
Nachdem der Angeklagte, ohne einen Schuß abzugeben, dureh das zweite Zimmer gegangen war, erschoß er im äritien:2immer Me, in dessen Koffer ein Stück Margarine gefunden worden war. Im nächsten Zimmer wurde bei der Durchsuchung nichts gefunden. Doch entdeckte der Angeklägte ein verrostetes Schlüsselbund; 'als dessen Eigentiner von anderen Italienern GM bezeichnet wurde. Ohne auf CE zu hören, der mit erhobenen Händen bat, ihn er- ' klären zu lassen, welche Bewandtnis es mit den Schlüsseln habe, schoß der Angeklagte aus 2 m Entfernung dem CE . in die Brust. CE lag da, als ob er bereits gestorben wäre und röchelte. Die Italiener legten ihn zu den Leichen . der getöteten Italiener. Ein deutscher Soldat.gab ihm darauf "den Gnadenschuß",
2.) Rechtlich würdigt das Schwurgericht aie Taten ‚des Angeklagten als Totschlag an CE, ve und GEB und versuchten Totschlag gegenüber DEE unı AED,
wobei es Tatmehrheit zwischen sämtlichen Taten annimmt.
Das Schwurgericht führt aus, der Angeklagte habe weder in Notwehr noch in Notstand noch auf bindenden Befehl gehandelt, sich insoweit auch weder im Tatbestandsirrtum noch im Verbotsirrtum befunden. Selbst wenn man
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im übrigen einen Verbotsirrtun annähne, wäre dieser so schwer verschuldet. daß er eine Strafmilderung nicht recht-
fertigen würde.
Das Schwurgericht, das - wie der Urteilszusammenhang ergibt -— den Angeklagten für voll verantwortlich hält, pilligt ihm mildernde Umstände zu. Es führt aus, er habe sich durch die ihm übertragenen Aufgaben, denen er mangels militärischer Ausbildung nicht gewachsen gewesen sei, in einem Erregungszustand befunden.
3.) Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen einen Rechtsirrtum, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte, nur in der Konkurrenz?rage erkennen.
a) Daß der Angeklagte auch den GM getötet hat, obgleich die unmittelbare Ursache von dessen Tod nicht der Schuß. des Angeklagten, sondern der Gnadenschuß des anderen deutschen Soldaten war, also eine vorsätzliche Tötungshandlung eines zurechnungsfähigen Dritten, nimmt das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei an. Der im Schrifttum zum Teil vertretenen Ansicht, daß in Fällen wie dem vorliegenden der Kausalzusammenhang unterbrochen sei oder ein sogenanntes Regreßverbot bestehe, ist schon das Reichsgericht mit Recht entgegengetreten (vgl RGSt 63,382/3877; 64,370/572/). Erst der Schuß des Angeklagten hat den Gnadenschuß des deutschen Soldaten veranlaßt; der Angeklagte hat daher den Tod des GEB verursacht. Hierbei kommt es, entgegen der Auffassung der Revision, nicht einmal darauf an, ob GEW; wie das Schwurgericht feststellt, ohne den Gnadenschuß auch sofort gestorben wäre, oder ob er noch zu retten gewesen wäre.
Das Schwurgericht stellt auch rechtsirrtumsfrei fest, daß der Angeklagte den GEW vorsätzlich getötet hat. Die Abweichung zwischen dem wirklichen Geschehensablauf und dem, den der Angeklagte sich vorgestellt hatte, ist hierfür nicht von Bedeutung.
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b) Daß der Angeklagte bei dem Feuerstoß auf DEEED und REED mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, stellt das Schwurgericht, wenn auch ers“ bei der rechtlichen Würdigung, ausdrücklich fest. Ein Rechtsverstoß ist bei dieser Feststellung nicht erkennbar.
c) Das Schwurgericht stellt für sämtliche Fälle fest, daß sich in den Italiener-Baracken keine Waffen befanden, und daß keiner der Italiener eine Bewegung oder herausfordernde Geste gemacht hat, die den Verdacht irgendwelchen ungebührlichen Handelns gegenüber dem Angeklagten hätte erwecken können.
"Dje Italiener standen vor Angst wie erstarrt de. Das sah der Angeklagte. Er hat nicht angenommen, daß er angegriffen wurde."
.. „DaB bei dieser Sachlage weder Notwehr noch Notstand noch..iy, Irrtum seitens des Angeklagten über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen von Notwehr oder Notstand in Betracht kam, führt das Urtejl mit Recht aus.
- 4) Es bestehen auch keine durchgreifenden: rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen,. mit denen das Schwurgericht verneint, daß der Angeklagte die. Italignerin:Ausführung eines Befehls getötet oder zu töten versucht habe oder daß er an einen solchen Befehl geglaubt habe, oder daß er aus sonstigen Gründen sein Tun für erlaubt gehalten habe.
Grunälage für die Durchsuchungstätigkeit des An-' geklagten in der Italiener-Baracke war nach den Urteils-
feststellungen der dem HEb vom Regiment erteilte Auftragı "Entwaffnung der Ausländer, bei Widerstand von Waffen Gebrauch machen. Weitere Plünderungen "verhindern."
Dieser Auftrag war dem Angeklagten bekannt. Außerdem hatte er von He den Befehl erhalten, die Baracken
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nach Waffen zu durchsuchen.
Das Schwurgericht legt den Regimentsbefehl dahin aus, daß der Einsatz keine Vergeltungsmaßnahme sein und nur bei Widerstand zu den Waffen gegriffen werden sollte. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen diese Auslegung nicht. Die Revision meint, das Schwurgericht sei zu dieser Auslegung des Befehls gekommen, weil es die im Lager stehenden Tafeln mit der Aufschrifts "Wer plündert, wird erschossen" nicht richtig gewürdigt habe.
Nach den Urteilsfeststellungen waren im lager Tafeln mit der erwähnten Aufschrift aufgestellt. Diese Tafeln wurden zunächst jeweils nach Fliegerbombardierungen aufgestellt und alsdann wieder entfernt, später, als die Fliegerangriffe öfter vorkamen, stehengelassen. "Die Tafeln", so fährt das Urteil fort, "bezogen sich auf den Fall ven Fliegerbombardierungen und galten für Zeiten, wo die Ordnung im übrigen voll bestand. Auf diese Tafeln konnte sich der Angeklagte nicht mehr stützen. Die Situation kurz vor dem Zusammenbruch war eine andere".
Die Revision hält diese Auslegung der Tafeln für denkgesetzwidrig. Es ist ihr zuzugeben, daß die Ausführungen nicht unbedenklich sind. Wenn für die Zeit unmittelbar nach Fliegerangriffen besonders strenge Maßnahmen angedroht wurden, so geschah das nach allgemeiner Erfahrung offenbar deshalb, weil die durch solche Angriffe hervorgerufene Verwirrung einen besonderen Anreiz zu Plünderungen gab. Eine solche erhöhte Plünderungsgefahr bestand aber auch in dem Augenblick, in dem die Kampfhandlungen in unmittelbarer Nähe des Barackenlagers stattfanden.
Es kommt aber nicht darauf an, ob aus diesem Grunde ein in der Revisionsinstanz zu beachtender Denkfehler anzunehmen ist. Ein solcher etwaiger Fehler hätte mit der Auslegung des dem Angeklagten erteilten Befehls nichts zu tun. Die Tafeln konnten nur den Sinn haben, allgemein vor Plünderungen zu warnen, niemals aber stellten sie einen
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Befehl für beliebige Wehrmachtsangehörige allgemein oder für den Angeklagten im besonderen dar, Plündernde zu erschießen.
Deshalb sind auch die weiteren Ausführungen des Schwurgerichts. daß der Angeklagte den Regimentsbefehl unzutreffend ausgelegt habe und sich nicht auf die erwähnten Tafeln berufen könne, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Da das Sckwurgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, daß der Angeklagte sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden hat, kommt es auf seine weiteren Ausführungen darüber, daß ein etwaiger Irrtum jedenfalis verschuldet gewesen wäre, nicht mehr an..
‘&) Die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen es eine "Erinnerungslücke des Angeklagten für die Zeit der ihm vorgewörfenen Handlungen verneint, liegen auf tatsächlichen "Gebiet. Sie rechtfertigen: den- Schluß, daß ‚der Angeklagte für seine Handlungen voll. verantwortlich ist, ohne daß es besonderer Ausführungen: hierzu bedurfte.
£) Rechtsirrtümlich ist nur, daß das Schwurgericht . zwischen den Tötungsversuchen gegenüber Pi einer- . seits, AED andererseits Tatmehrheit- angenommen hat. Der Angeklagte hat beide mit demselben Feuerstoß getroffen. Es liegt nur eine Handlung und deshalb Tateinheit. im Sinne des § 73 StGB vor. Insoweit konnte das Revisionsgeri.cht den Schuldspruch berichtigen, während die Strafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden mußten.
C. Die Revision der Steatsanwaltschaft
erhebt .nur die Sachrüge.
Sie beanstandet, daß das Schwurgericht nicht Mord, sondern nur Totschlag angenommen habe. Sie hält es ferner für einen Rechtsirrtum, daß das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt. und ihm- die: bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt hat. j
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I.
Von den Gründen, aus denen nach § 211 StGB eine Tötungshandlung Mord sein kann, kommen hier in Betracht, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen oder daß er grausam oder heimtückisch gehandelt hätte.
Unter allen drei Gesichtspunkten hat das Schwurgericht die Handlungsweise des Angeklagien geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Verurteilung wegen Mordes nicht gerechtfertigt ist.
Diese Ausführungen des Schwurgerichts sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.) Das Schwurgericht hat nicht mit Sicherheit feststellen können, aus welchen Beweggründen der Angeklagte gehandelt hat. Es hat zu seinen Gunsten angenommen, daß er. tötete und zu töten versuchte, "weil allgemein Plünderungen vorgekommen und weil die Ausländer - wenn auch nicht die Italiener der dAurchsuchten Baracke -— Waffen an sich genommen hatten, die der Volkssturm fortgeworfen hatte".
Das Schwurgericht hält die Beweggründe des Angeklagten deshalb nicht für niedrig, weil er nicht aus selbstsüchtigen Gründen gehandelt habe, sondern sich durch die Interessen der Allgemeinheit habe bestimmen lassen. Es führt aus, es komme hinzu, daß dem Angeklagten zugute zu halten sei, daß er bei Durchführung der Aktion sehr erregt war und in einem Affektzustand gehandelt hat.
Diese Ausführungen des Schwurgerichts sind schon deshalb nicht zu beanstanden, weil aus niedrigen Beweggründen nur derjenige handelt, der sich bei seiner Handlung derjenigen Umstände bewußt ist, die seine Beweggründe niedrig machen (BGH 3 StR 1/50 vom 5.12.1950 = IM Nr 2 zu § 211 StGB). Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen aber erkennen, daß der Angeklagte zur Zeit seiner Handlungen sich seiner eigenen Beweggründe nicht voll bewußt war. Daß unter diesen Umständen das Schwurgericht sein Handein nicht als durch
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niedrige Beweggründe bestimmt angesehen hat, kann nicht beanstandet werden.
2.) Eine heimtückische Tötung verncinit das Schwurgericht, weil der Angeklagte vor die Italiener mit schußbereiter Maschinenpistole getreten sei, Die Italiener hätten die Untersuchung erwartet. Sie seien sich bewußt gewesen, daß nach den vorgekommer.en Plünderungen die Situation für sie ernst sei. Sie hätten dies schon der Tatsache entrommen, daß am Eingang ein Naschinengewehr zur Sicherung aufgebaut worden war. Das Auftreten des Angeklagten, seine drohende Haltung hätten nichts von Heim- ‚tücke oder Hinterlist an sich gehabt. Er sei offen und gefahrdrohend vor die Italiener getreten..
Der Oberbundesenwalt meint, diese Ausführungen ge- ..mügten nicht, : um auszuschließen; daß der Angeklagte heintliekisch gehandelt habe. Es komme nicht darauf an, öb ‘der ?äter seinem Opfer mehr oder ‚weniger offen entgegehtrete. Entscheidend sei vielmehr, ob’ des’ Onfer nit einem Angriff gerade auf sein Leben rechne. ‚Bis zur .Tötung des Ci sei das aber nicht der Fall gewesen. Bis dahin .hätten .die Italiener höchstens mit üblichen disziplinellen Bestrafungen gerechnet. Da sie nichts weiter als geringfügige Lebensmittel geplündert hätten, die sie zu ihrem Lebensunterhalt brauchten, hätten sie nicht auf den Gedanken kommen können, daß der Angeklagte ihr Leben- bedrohen wolle.
Diesen Ausführungen vermag der. Senat nicht zu folgen. Zunächst trifft es nicht zu, daß nur derjenige dem Täter gegenüber nicht arglos ist, der sich. gerade eines 80-.. fortigen Angriffs auf sein Leben seitens des Täters ver- ‚sieht. Arglos ist vielmehr auch derjenige nicht, der einen sonstigen schweren Angriff auf seinen Körper er-: wartet. Daß die Italiener in diesem Sinne von vornherein nicht arg!os waren, ergibt das Urteil: entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts einwandfrei. Schon bei
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prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich gegenüber dem zuerst angegriffenen TB in einer vermeintlichen Notwehrlage befand, führt das Urteil aus: "Die Italiener standen vor Angst wie versteinert da, das sah der Angeklagte." Daraus ergibt sich eindeutig, daß sämtliche Italiener schwere Angriffe des Angeklagten befürchteten, somit nicht
arglos waren.
3.) Daß der Angeklagte grausam gehandelt habe, verneint das Schwurgericht mit der Begründung, daß er nicht ganz besonders schwere Leiden durch die Stärke oder durch die Dauer oder durch die Wiederholung der Schmerzverursachung hervorgerufen habe. Er habe geschossen und habe auf einfachstem Wege töten wollen. Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, das Schwurgericht habe dabei nicht die Todes- ‚angst berücksichtigt, in die der Angeklagte die später Getöteten und Angegriffenen durch die ersten Schüsse versetzt habe; diese Todesangst bedeute einen seelischen Schmerz besonderer Art, der mindestens bei den zuletzt Getöteten auch eine gewisse Zeit gedauert habe.
Diesen Ausführungen vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Grausam tötet nur, wer aus gefühlloser Gesinnung tötet (vgl BEHSt 3,180/181/). Selbst‘ wenn in der Todesangst der Italiener trotz der verhältnismäßigen Kürze des ganzen Vorfalls besondere seelische Leiden gesehen werden, so fehlt es doch daran, daß der Angeklagte aus dieser gefühllosen Gesinnung getötet hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat er getötet, weil Plünderungen vorgekommen waren und andere Ausländer Waffen an sich gebracht hatten. Er hat zudem in einem Zustande äußerster Erregung gehandelt. Daß er sich bewußt war, er füge den zu Tötenden vermeidbare seelische Qualen zu, erscheint bei den Feststellungen ausgeschlossen.
Il.
Auch in den Ausführungen, mit denen das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligt, vermag der
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Senat Rechtsfehler nicht zu erkenren.
III:
Da nach den Feststellungen des Schwurgerichts der Angeklagte nicht aus ehrloser Gesinnung gehandelt hat, ist es auch kein Rechtsfehler, daß das Gericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt und sich hierüber nicht besonders ausgesprochen hat.
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Auf die allgemeine Sachrüge hat siciı derselbe Rechtsfehler in der Behandlung der Korkurrenzfrage ergeben, der schon. bei der Revision des Angeklagten behandelt worden ist. ,
": Weitere Rechtsfehler läßt das Urteil nicht erkennen, Es ergitt sich zwar aus seinen Feststellungen, ‚daß der Angeklagte. außer den. Fällen, in denen: er verurteilt worden’ ist, noch zwei weitere versuchte Tötungen be-. gangen hat. Er hat, nachdem er versucht hat, To zu töten, auch noch nacheinander auf zwei weitere Italiener in Tötungsabsicht angelegt. Naß ‚der Angeklagte insoweit nicht verurteilt ist, ist aber kein Rechts? fehler, mindestens läßt sich der Rechtsfehler nicht erkennen.
Es kann nicht festgestellt ‚werden, daß 'einer der Velden Genannten identisch ist mit dem, unbekannten Italiener aus Mo, auf den sich der Bröffnungsbeschluß noch bezieht.
Demnach konnte auch die Revision. der Staatsanwaltschaft nur insoweit Erfolg haben, als der ‚Angeklagte wegen’ zweier selbständiger Tötungsversuche gegenüber DEE: una REED Statt wegen eines Tötungsversuchs
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gegenüber zwei Personen verurteilt worden ist. Sie führte im selben Umfange zur Aufhebung bzw Abänderung des Urteils wie die Revision des Angeklagten.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schnitt Börker