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BGH Urteil vom 28.09.1960 – 2 StR 416/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Tatbostand des § 243 kos. 1 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter, der aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Erbrechens von Behältnissen stiehlt, selbst in dem Gebäude oder umschlossenen Raum wohnt.

tsohschlagewerk: ja >

2117 029

Amtliche Sammlung: ja

stGB § 243 Abs. i Nr. 2

Der Tatbostand des § 243 kos. 1 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter, der aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Erbrechens von Behältnissen stiehlt, selbst in dem Gebäude oder umschlossenen Raum wohnt.

BGH, Urt. v. 28. September 1960 - 2 StR 416/60 LG Bonn

2 StR _416/60_

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Karl-Heinz 2 EB zus OB, zeboren am @: EEE ED :: VB: zur Zeit in Untersuchungsnaft,

wegen Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 28,

September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha rundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, bundesanvalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil Ges Landgerichts in Köln vom 4. März 1960

1,

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des schweren und des einfachen Diebstahls, jeweils begangen unier den Voraussetzungen strafschärfenden Rück-- falls , sowie des Betruges schuldig ist,

in Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Falle II 1 der Urteilsgrünäe verurteilt worden ist, ferner

im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fäilen und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilit und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Die hiergegen zunächst in vcllem Umfang eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat die Staatsanwaltschaft auf den Fall II 1 der Urteilsgründe beschränkt, in dem das Landgericht den Angeklagten des — einfachen - Diebstahls im Rückfall schuldig befunden

hat.

Der Auffassung der Revision, der Angeklagte habe hier den Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, ist beizutreten.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte, der als Bauhilfsarbeiter in der Gemeinschaftsunterkunft eines Bauunternehtiens zusammen mit einer größeren Anzahl von Ärbeitskollegen einen Raum bewohnte, vier darin befindliche, durch Vorhängeschlösser gesicherte Spinde von Arbeitskoliegen mit einen Nesser gewaltsam geöffnet und aus einem von ihnen eine Jacke entwendet.

Unter Berufung auf einen Teil des Schrifttums meint die Strafkamner, der Angeklagte habe mit der Wegnahme der Jacke trotz der gewaltsamen Sffnung der Spinde nur einen einfachen Diebstahl begangen, weil er als Mitbewohner der Unterkunft, in der diese standen, nicht "aus"! einem Gebäude oder "aus! einem umschlossenen Raum gestohlen habe. Diese Ansicht findet in der Rechtsprechung 'reder des Reichsgerichts noch des Bundesgerichtshofs eine Stütze. Schon in der Entscheidung

- 3.

RGSt 7, 419 ist es für unerheblich erklärt worden, ob sich der Täter zum Zwecke des Diebstahls erst von außen Zutritt in das Gebäude, in den das erbrochene Behältnis war, verschafft, oder ob er als Mitbewohner des Hauses oder des umschlossenen Raumes Zutritt zu dem Behältnis gehabt hat. Der in § 243 Aus. 1 Nr. 2 StGB verwendete Ausdruck "aus einem Gebäude" „echtfertige, so hat das Reichsgericht dazu ausgeführt, keine unterschiedliche Beurteilung, weil das Wort "aus" anstelle von "in" zunächst seine Bedeutung für das Einbrechen und Einsteigen habe und überhaupt Ges "Befinden der Sache" innerhalb der Umfassung des Raunes kennzeichne. Diese Rechtsansicht ist in R6St 30, 389 voll auf- « rechterhalten worden. Hier hat das Reichsgericht unter Hinweis euf die Entstenungsgeschichte des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB

erneut ausgesprochen, für äie erhöhte Strafbarkeit des Diebstahls nach dieser Vorschrift seien die besondere Geflissentlichkeit und die Hartnäckigkeit ües Diebes entscheidend, Umstände, die in der gewaltsamen Öffnung ües Behältnisses zutage träten,

in dem die gestohlene Sache verwahrt sei; deshalb werde die Annahme eines schweren Diebstahls nicht dadurch ausgeschiossen, daß der Täter z»igentüner oder Bewohner des Gebäudes sei, in dem er mittels Erbrechens von Behältuissen gestohlen habe.

Der Rechtsauffassung des Reichsgerichts ist der 5. Straf- ) 4

senat des Bundesgerichtshofs in einem unveröffentlichten Urteil

von 6. Juli 1956 --5 StR 220/56 - gefolgt. Dort hatte der Täter Sachen seiner Yirtin, die diese in einem in dem möblierten Zimmer

des Täters stehenden Schrank verschlossen aufbewahrte, entwendet. indem er den verschlossenen Schrankteil gewaltsam geöffnet hatte» Unter Hervorhebung der zuvor erwähnten, vom Reichsgerichi angeführten Gesichtspunkte hat der 5. Strafsenat die rechtliche

Würdigung des Camaligen Tatrichters, der den Tatbestand des

§ 243 Abs, 1 Nr. 2 StGB bejaht hatte, als zutreffend bestätigt:

-4-

Von dieser Meinung nunmehr abzuweichen, geben die Darlegungen der Straikammner den erkennenden Senat keinen Anlaß: Der Hinweis auf die beiden im Urteil genannten Entscheidungen des Bundesserichtshofs ist schon deshalb nicht überzeugend, weil ihnen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Im übrigen ist ihnen nichts für die einschränkende Auslegung zu entnehmen, die das Lanägericht der Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei dem Zrbrechen von Behältnissen für den Fall zukommen lassen will, daß der Täter in dem Raum wohnt, in dem sich das von ihm erbrochene Behältnis befindet, So wird in der Sntscheidäung BGHSt 9, 173 = NIW 1956, 1041 die Frage, ob ein an der Außenwand eines Gebäudes nach der Straße zu befestigter Zigarettenautomat jenen erhöhten Schutz des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB genießt, aliein mit der Erwägung verneint, daß sich ein solches 3ehältnis nicht innerhalb eines Gebäudes oder eines umschlossenen Raumes befinde; und in der Entscheidung BGHSt 1, 158, in der es darum geht, ob umschlossene Abteilungen eines Gebäudes und Wohnwagens umschlossene Räume im Sinne jener Vorschrift bilden, ist ganz allgemein, ohne daß irgendeine Einschränkung für des"Erbrechen von Behältnissen" gemacht wird, gesagt, die in Gebäuden unä umschlossenen Räunen oder in bestimmt gearteten Behältnissen befindlichen Sachen genössen den gegenüber § 242 StGB verstärkten Schutz des § 243 Abs. 1 Nr. 2 SiGB ersichtlich deshalb, weil der Gewehrsaxssinhaber äurch ihre Verwahrung in den Gebäuden oder Räumen oder 3ehältnissen seinen Yillen zum Besitz und zur Sicherung der Sachen vor fremden Zugriff in deutlicher und verkehrsüblicher Weise verstärkt zum Ausdruck bringe.

Soweit aber in diesen beiden üntscheidungen zur zusätzlichen Begründung der erhöhte Rechtsfriede des Ortes, an dem der Diebstahl begangen wird, erwähnt ist, trifft dieser Gesichtspunkt auch auf einen Fall wie den hier vorliegenden zu; denn der

Mitbewohner eines Raumes, Ger eine Sache in einem Behältnis verschließt, bringt dadurch seinen Willen zum Besitz und zur Sicherung der Sache vor undefugtem Zugriff nicht nur außerhalb des Raumes wohnhaften Personen, sondern ebenso den Mitbewohnern gegenüber verstärkt zum Ausdruck und umgibt dadurch auch inso’seit die Sache mit einem erhöhten Rechtsfrieden, den eben derjenige Mitbewohner verletzt, der diesen Willen nicht achtet und die der jYegnahme entgegenstehenden Hindernisse durch Er» brechen des Behältnisses überwindet.

Somit wird die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen im Falle II 1 nur den Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht, von den Feststellungen nicht getragen. Sie rechtfertigen vielmetr, wie die Revision es erstrebt, seine Yerurteilung aus § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Diese kann von hier aus durzh eine entsprechende Änderunz des Urteils im Schuldspruch ausgesprochen werden: Ein Hinweis gemäß § 265 StPO erübrigt sich, weil die rechtliche Beurteilung mit derjenigen des Eröffnungsbeschlusses übereinstimmt; abweichende Feststellungen sind im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten in einer neuen Hauptverhanälung nicht zu erwarten. Der Schuldspruch ist also dahin zu fassen, daß der Angeklagte außer eines einfachen Diebstahls im Rückfall und eines Betruges auch eines schweren Diebstahls schuldig ist, und zwar ebe.falls unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, deren Vorliegen die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan hat.

Im Übrigen führt die Änderung des Schuldspruchs zur Aufhebung der im Falle II 1 erkannten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sowie der Gesamtstrafe einschließlich der mit dieser verhängten Nebenstrafe des shrverlustes, Die für die beiden anderen Straftaten ausgesprochenen Einzelstrafien von einem Jahr Zuchthaus und sechs Monaten Gefängnis bleiben hing>gen bestehen. Aus ihnen und der für den schweren Diebstahl festzusetzenden Zinzelstrafe wird

die Strafkammer nunmehr eine neue Gesamtstrafe zu bilden und zugleich über die Nebenstrafe arneut zu befinden haben.

Die äntscheidung entspricht dem Antrag des Ganeralbundesanwalts.

Baldus

Dotterweich Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend Kirchhof und daher verhindert zu un-

terschreiben. Baldus