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BGH Urteil vom 31.01.1961 – 5 StR 583/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 583/60 2157 007

ImNanen des Volkes,

In der Strafsache gegen

den Schlosser Günther P EEE , zuletzt wohnhaft gewesen in REED vi vorm» geboren an 1953 in rw,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.0ktober 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Diebstahls in zwei

- 2.

Fällen, jeweils begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, schuldig ist,

2. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - andas Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

<

3.

Gründe§

Der Angeklagte ist als rückfälliger Dieb wegen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

l. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung hierauf läßt keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre, so daß diese Revision zu verwerfen ist,

2. Die zunächst in vollem Umfange eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist später eingeschränkt worden, Die Beschwerdeführerin begehrt jetzt nur noch Aufhebung des Schuldspruchs wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle und - wie der Zusammenhang des Rechtsmittels ergibt -— Aufhebung der Strafaussprüche. In diesem Umfange und mit der von ihr gegebenen Begründung hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.

a) Der Angeklagte hatte in einem auch von ihm benutzten Gemeinschaftszimmer eines Hamburger ÜÜbernachtungsheimes die verschlossene Tür des Schrankes seines Zimmergenossen BED zewaltsam nach vorn gebogen und dann aus diesem Spind einen fremden elektrischen Rasierapparat weggenomnen.

Das Landgericht hat insoweit nur einfachen Diebstahl (im Rückfall) angenommen. Es wendet die Vorschrift des 8 2453 Abs.1 Nr.2 StGB nicht an, weil der Schrank in einen Raume erbrochen worden ist, zu dem der Angeklagte "rechtmäßigen Zugang" gehabt hat,

b) Diese Auffassung widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts.- Im Anschluß an die Entscheidung RGSt 7,419 wird in RGSt 30,388 ff unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 243 Abs.1l Nr.2 StGB hervorgehoben, daß für die erhöhte Strafbarkeit des Dieb-

stahls nach dieser Vorschrift die besondere Geflissentlichkeit

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und die Hartnäckigkeit des Diebes entscheidend seien, Umstände, die in der gewaltsamen Öffnung des Behältnisses zutage träten, in dem die gestohlene Sache verwahrt sei. Deshalb werde die Annahme eines schweren Diebstahls nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter Eigentümer oder Bewohner des Gebäudes sei, in dem er mittels Erbrechens von Behältnissen gestohlen habe.

Der. erkennende Senat ist dieser Auffassung in den unveröffentlichten Urteil vom 6.Juli 1956 - 5 StR 220/56 - gefolgt. Dort hatte der Täter Sachen seiner Wirtin entwendet, , die in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt worden waren, der im möblierten Zimmer des Täters stand; den verschlossenen Schrankteil hatte der Täter gewaitsam geöffnet. Damals hatte das Landgericht in Hamburg den Angeklagten nach § 243 Abs.1l Nr.2 StGB bestraft, und der Senat war dem beigetreten,

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils geben keinen Anlaß, von dieser Meinung abzuweichen, die auch von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs vertreten wird. Erst in letzter Zeit hat der 2.Strafsenat in seiner Entscheidung ? StR 416/60 vom 28,September 1960 = NJW 1960,2301, insbesondere auch auf den Gesichtspunkt des "erhöhten Rechtsfriedens des Tatortes" hingewiesen, "Der Mitbewohne eines Raumes, der eine Sache in einem Behältnis verschließt, bringt dadurch seinen Willen zum Besitz und zur Sicherung der Sache vor unbefugtem Zugriff nicht nur außerhalb des Raumes wohnhaften Personen, sondern ebenso den Mitbewohner gegenüber verstärkt zum Ausdruck und umgibt dadurch auch insoweit die Sache mit einen erhöhten Rechtsfrieden, den eben derjenige Mitbewohner verletzt, der diesen Willen nicht achtet und die der Wegnahme

entgegenstehenden Hindernisse durch Erbrechen des Behältnisses

überwindet,"

c) Die erschöpfenden Feststellungen des angefochtenen Urteils ermöglichen es, den Schuldspruch in entsprechender

5.

Anwendung des § 354 Abs.1 StPO zu ändern,

Da im Falle Bew nun ein anderer Strafrahmen anzuwenden ist und weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß auch die Höhe der anderen Einzelstrafe durch die rechtsirrige Meinung des Landgerichts mit beeinflußt worden ist, mußten beide Strafen mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt