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BGH Entscheidung vom 05.07.1956 – 3 StR 183/56

3. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk, zu I und IL| . u

Für die'Amtliche Sammlungt 2 79 2 7 dor. 90

Gesetzs StGB §§ 108a, 109a

Rechtssatzs Die §§ 108a, 109a StGB sind auch dann anwendkar, wenn der Getäuschte infoige der Täuschung nicht einmal erkennt, daß er wählt oder einen Wahlvorschlag unterschreibt.

Aktenzeichens 3 StR 183/556 oo . Urtei des BGH vom 5. Juli 1956 1G Frankfurt/Main

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Ui Ic ie) 100 N In. 1261) IO\

im Namen des Volikes In der Strafsache gegen 1. den Kartolithografen Markwardt vr aus Ten wi» EEE <

dort geboren am YETz

2, die Lehrerin a.D, Edeltraute 7 iin geb. ICE aus F , geboren am ie 1.915 in

3, den Lehrer i.R. Hermann H m au: Ar — geboren am GEREEREEEEn 1897 in PARBBER/ Dez: D wegen Täuschung der Wähler Usdo

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Q@lanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr Busch Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Maß

Bundesrichter Dr.Wiefels . als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Heilen

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekre tär Vin

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt s

Die Revisionen der Angeklagten , Edeltrauts

BO TITE Hermann He gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Januar

1956 werden verworfen,

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Es sind verurteilt worden:

l. der Angeklagte Ne wegen Täuschung der Wähler (§§ 108a, 109a StGB) in einem Fall an Stelle einer an sim verwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Geld:

strafe von 150 DM3

"2. die Angeklagte Fdeltraute Ham wegen fortges ter Täuschung von Wählern (§§ 108a, 109a StGB) zu einer

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Gefängnisstrafe von drei Monaten;

3. der Angeklagte Hermann Helle unter Freisvrechung im übrigen wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Gefängnissirafe von drei Monaten.

Die Vollstreckung der gegen die Eheleute Tilb vcr-- hängten Gefängnisstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil haben die ‘drei Angeklagten Revi.-- sion eingelegt. Die nur von der Revision des Angeklagien NEM erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Im übrigen rügen sämtliche Revisionen nur die Verletzung des sachlichen

Die Rechtsmittel haben keinen Erfoig.

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lo Das bandgericht hat hier folgende Feststellungen getroffens Der Angeklagte N@ib war für die hessische Lendtagswahl 1954 im Wahlkreis 31 in Frankfurt als Kandidat des Burdes der Deutschen aufgestellt worden, Im Wahlkreis 3C kandidierte für dieselbe Partei ein gewisser Demi. NO sammeite im Wahlkreis 30 für den Kreiswahlvorschieg

uf und erzählte ihnen, daß er als Kandidat für üle Wanl aufgestellt sei und Unterschriften für seinen Teumund benötige, Er legte ihnen die ordnungsgemäß ausgefüllte Wahlvorschlagsliste Me zur Unterschrift vor, die bereits zehn Unterschriften enthi elt. Die Eheleute A sowie Frau re unterschrieben, ohne sich den Kopf der Liste a esen, in der Meinung, damit dem Angeklagten NEM ein Leumundszeugnis auszustellen. Für den Wahlvorschleg Kandieem hätten sie ihre Unterschrift nicht gegeben,

2. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen eines Vergehens nach den §§ 108a, 109a StGB verurteilt,

Nach § 108a StEB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht ungültig wählt, Nach § 109a StGB gilt diese Vorschrift

nicht nur für Wahlen, sondern auch für das Unterschreihe:

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eines Wahlvorschlages,

Im vorliegenden Fall kommt die erste Begehungsform in Betracht, -

In der Verhandlung vor dem Senat ist die Frage aufgeworfen worden, ob die §§ 108a, 1093 StGB nur anvendbar sind, wenn der Getäuschte wenigstens weiß, daß er eine Wahlhandlung vornimmt oder einen Wahlvorschlag unterschre oder on der gesetzliche Tatbestand auch dann erfüllt ist.

wenn er infolge der Täuschung überhaupt nicht erkennt, dad

er eine im Sinne des Wahlrechts bedeutsame Henölung Yornimmt,

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Dies folgt schon eindeutig aus dem Wortlaut des § 103a StGB. Dieser erfaßt alle Fälle des durch eine Täuschung verursachten Erkiärungsirrtums., Ein solcher Erklärungsirvvtum liegt nicht nur dann vor, wenn jemand zwar weiß, deß er eine Wahlhandlung vornimmt, seine Erklärung jedoch infolge.der Täuschung eine andere Bedeutung hat als er vermeint; er ist erst recht dann gegeben, wenn durch die Täu.- schung bewirkt wird, daß der Getäuschte nicht eimmail erkennv, daß er eine wahlrechtlich erhebliche Handlung vorarmmto Auszuscheiden sind dagegen die Fälle des irrtums ım Beweggrund, insbesondere die Fälle, in denen eın Wänler durch lügnerische Wahlpropaganda zur Stimmabgabe in einem bestimmten Sinne veranlaßt wirdo Da in diesen Fällen der „nhalt der Erklärung seinen Willen entsprichL, sind Jie Merkmaie der Strafvorschrift nicht gegeben.

Für die. Richtigkeit dieser Auslegung des § 108a StGB richt auch ein Vergleich mit dem dort ebenfails benarten Fall, daß jemand durch Täuschung dazu veranlaßt wird, gegen seinen Willen nicht zu wählen. In diesem Falle wird dem Getäuschten die Erkenntnis vorenthalten, daß :iın seine Untätigkeit in seinem Wahlrecht verkürzt; er weiß cht, daß sein Verhalten wahlrechtlich erheblich ist. Es i t nicht einzusehen, weshalb dann in dem ersten Talle 1082, dem durch Tzuschung bewirkten Erklärungsirrium r Stimmabgabe, etwas anderes gelten sollte,

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Mit diesem Ergebnis stimmt der mit der Vorschrifü ausweislich der Entstehungsgeshichte verfolgte Zweck

überein, Der heutige § 108a ist ohne nennenswerte Anderung aus dem im Entwurf des Straf: ‚sehtsfndorungsges eizes LC5C Bindestagsädrucksache I. Wahlperiode Nr 1307) entheitenen

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§ 107a hervorgegangen. Der beigegebenen Begründung !si zu er:5nehmen, welche Schutzaufgabe die neue Vorschrift erfüı. len solls in erster Linie Schutz des einzeinen Wählerz gegen eine Täuschung, die den Verlust seines Stimmrechte zur Folge hat, mittelbar aber auch Vorsorge gegen eine Verfälschung des Wahlergebnisses entgegen dem wirklichen Willen der Wählergesamtheit. Beide Ziele würden nicht vöjli erreicht werden, wenn der § 108a StGB enger ausgelegt würde als es seinem Wortlaut entspricht. Auch der Wähler, der infolge einer Täuschung gar nicht erkennt, daß er sein Stimmrecht ausübt, wird um sein Wahlrecht gebracht; dadurch wird auch das Ergebnis der Wahl verfälscht, Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall der Unterzeichnun 'eines Wahlvorschlages (§ 109a StGB).

Nach allem bestehen gegen die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten NEM durch den Tatrichter als Vergehen gegen die §§ 108a, 109a StGB keine rechtlichen Bedenken.

Was die Revision im einzelnen hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Unrichtig ist, daß das Urteil keine Feststellung zur inneren Tatseite getroffen habe, Wenn es Fesiüstellt, daß der Angeklagte die Getäuschten durch seine unrichtige Darstellung, er benötige die Unterschriften als Leumundszeugnis für seine eigene Kandidatur, in einen Irrtum versetzt hat, und an anderer Stelle von einer "Täuschung" durch den Angeklagten spricht, so ist damit die innere Tatseite im Sinne des vorsätzlichen Handelns des Angeklagten eindeutig dargelegt. Es ist auch — ebenso wie beim Betrug — gleichgültig, ob die Getäuschten bei Anwenaung größerer Aufmerksamkeit den Irrtum dadurch hätten vermeiden können, daß sie den Kopf der Liste durchlasen; es kommt nur darauf an, daß sie getäuscht worden sinä {78} RG HRR 1940 Nr 474). Was die Revision sonst ausführt, 3%

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im wesentlichen nur ein unzulässiger Angriff gegen äle

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dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswiräigung, die wedar

enkgesetze noch allgemein gültige Erfahrungssätze var-

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ige letzt und daher für das Revisionsgericht bindend ist. Insbesondere widerspricht der Vortrag der Revision, der Augeklagte habe keine unrichtigen, sondern nur unvollständige Angaben gemacht, den tatsächlichen Feststellungen des Ur-

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Die festgesetzte Strafe entspricht dem Gesetz.

Nach allem ist die Kevision des Angeklagten ve unbegründet,

If. Die Revision der Angeklagten Edeltrautie Tem -

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o Hinsichtlich der Tat dieser Angeklagten hat das

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Landgericht folgendes festgestellt: Sie hat im Wahlkreis 55 in Frankfurt zusammen mit der rechtskräftig abgeurtsilten Mitangeklagten We nei den Bewohnern eines Bunkers Unterschriften für einen Wahlvorschlag des Bundes der Devischen gesammelt. Dahei hat sie in sechs Fällen im Zusammenwirken mit Frau WEB verschieäene Bewohner des Bunkers über den Zweck ihrer Unterschrift getäuscht, Die beiden haben diesen verschwiegen, daß es sich um einen Wahlvorschlag handelte, vielmehr gesagt, sie sammelten Unterschriften, damit die Getäuschten aus dem Bunker kämen oder damit für ihre tuberkulosekranken Kinder gesorgt werde. Infolge diese r Täuschung haben diese sechs Bunkerbewohner ihre Urter-- schriften gegeben, chne zu erkennen, daß sie damit einen

rorschlag unterstützten. Dem Urteil ist die Überzeugmg

Ss Landgerichts zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin und die Mittäterin WEB dies erkannt und gewoilt haben.

2. Die Beurteilung dieses Verhaltens durch das Lerih fortgesetztes Vergehen nach §§ 108a, 1

begegne\ keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kann auT das Zur Revision des Angeklagten NE Gesagte verwiesen werden, Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehler,,

Da die Hevision der Angeklagten Edeltraute Ham ; übrigen nur unzulässige Angriffe gegen die rechtlich ri denkenfreie Beweiswürdigung des Tatrichters erhebt, mußte ihr der Erfolg versagt bleiben.

III. Die _Reyision ‚des, Angeklagten. Hermann Haie

1. Das Urteil hat hier folgenden Sachverhalt festgestellts Dem Angeklagten als dem Frankfurter Kreisvorsit-. zenden des Bundes der Deutschen ist am 10. Oktober 1954 von Otto Sch eine Wahlvorschlagsliste übergeben worden, auf der von dem Arbeiter Georg SB im Wahlkreis 35 wehrere Unterschriften für die Kandidatur eines gewissen LO, 2esammelt worden waren, ohne daß im Kopf dieser Unterschriftenliste der Name des Kandidaten schon eingesetzt worden war. Während diese Liste sich im Besiiz des Angeklagten befand, ist der Kopf der Liste mit dem Namen der Ehefrau des Angeklagten - der Mi tangeklagten Fdelt raue te HE - ausgefüllt worden, die an Stelle des ro in diesem Wahlkreis kandidierte, nachdem I Do nicht mehr aufzufinden war. Daß der Angeklagte. den Kopf der Liste selbst in dieser Weise ergänzt hat, hält die Strafkammer bei seinem Bestreiten nicht für nachgewiesen. Sie hat jedoch die Überzeugung erlangt, daß er davon erfahren

und gleichwohl die Liste vor dem: 2%. Oktober 1954 dem Wahl-

amt zur vorläufigen Überprüfung eingereicht hat,

2. Die Wertung dieses Terhaltens des Angeklagten dure? die Strafkammer als Urkundenfälschung durch Gebrauch eine? sefälschten Urkunde ist rechtiich bedenkenfrei o

Die dem Wahlamt eingereichte Liste wa

Urkunde. Das andsertens hat eindeutig fe alls eine Reihe der Unterschriftlei n

Bundes der Deutschen - was auch unzulässig gewesen wäre -—, sondern für den Kandidaten Io gesehen hat. Das wußte em Urteil zufolge auch der Angeklagte, Durch das Ausfül..

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n des Kopfes der Liste ist dieser ein von dem willen

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Unterzeichner abweichender urkundlicher Irhalt gegn

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worden. Dazu war niemand berechtigt, ebensowenig war Angeklagte befugt, von der veränderten Liste Gebrauch

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u machen. Die Revision meint, das Landgericht hätte er- Gi rtern müssen, ob der Angeklagte etwa geglaubt hat, er dürfe die ohne Befragung der Unterzeichner veränderte liste einreichen. In der Tats sachenverhandlung kann der Angeklagte das nicht vorgebrachi haben, weil er jede Kenntnis von der nachträglichen Ausfüllung der Liste i Abrede gestellt hat, Dann aber brauchte das Landgericht nach der Lage des Falles auf diess Frage nicht ausdrückl | azugehen, da es gänzlich fern llegt, daß der Kreisvor.- sitzende einer politischen Partei sich für befugt gehalien haben sollte, eigenmächtig einen Wahlvorschlag auf den

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Namen eines anderen Kandidaten als dessen, für den die e:

Unterschrifigeber unterzeichnen wollten, auszufiil

Aus den Urveilsfeststellungen ergibt sich weiter, daß der Angeklagte eine andere Tiste, auf der ebenfalls Unterschrift ten für die Kandidatur Ton: gesammelt worden waren, die aber im Kopf ordnungsgemäß ' auf dessen Namen ausgefüllt WE, als unbrauchbar vernichtet hat, Damit ist kaum vereinbar. daß er sich für befugt gehalten haben sollte, die vers ehent--

in Kopf nicht ausgefüllte VWahlvorschlagsliste, die

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tachträglich auf den Namen seiner Fhefrau § 1l3 Kandidesin füllt worden war. beim Wahlami zur Vorprüfung einzuweichen, Bei dieser Sachlage liegt kein Rechtfehier darir,

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saß das Landgericht die Frage eines Verbetsirrtums der der Revision bezeichneten Art, den es offenbar für nich geben erachtet hat. in den Urteilsgründen nicht erört

Wit Recht hat das Landgericht daher den Angeklagten Hermann He wegen Urkundenfälschung verurteilt, so dab auch seine Revision verworfen werden muß,

Glanzmann Busch Bundesrichter Dr,T agusch hat seinen Urlaub arıgetreten und kann deshalb nicht unt erschreinpen.,

Glanzmann. Maaß . Dr.Wiefels