§ 108a Wählertäuschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 05.07.1956 – 3 StR 183/56
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 23.04.2010 – 1 AGH 13/10
- VG Karlsruhe, 28.01.2025 – 14 K 2733/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2009 – 1 S 1149/09Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108a#abs-1 (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.