§ 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 05.07.1956 – 3 StR 183/56
- VG Saarland Saarlouis, 16.07.2010 – 10 K 471/10Zitiert von 6
- BGH, 06.11.2003 – 1 StR 24/03Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109a#abs-1 (1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.