§ 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109a#abs-1 (1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 109a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.07.1956 – 3 StR 183/56
- VG Saarland Saarlouis, 16.07.2010 – 10 K 471/10Zitiert von 6
- BGH, 06.11.2003 – 1 StR 24/03Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.