Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 12.09.1967 – 1 StR 348/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
(ec)
2054 008 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den YVersicherungskaufmann KYarı ÜEEB au: ı- ED SCHE, geboren cr: GE 1909 in Ommmmump
wegen Unzucht mit Kindern.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, y für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen Gründe:
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in neun Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und secha Monaten verurteilt; sie hat
ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen
‚ und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Er-
folg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Sats)2 StPON.,Dio Nachprüfung des Urteils auf Grund der’ allgemeinen Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler, .
Der Generalbundesanwalt hat darauf hingewiesen,
daß das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert hat. Das Urteil
stellt hierzu nur fest, der Angeklagte sei sich der Verwerflichkeit seiner Handlungsweise bewußt gewesen
und habe weitere Zusammenkünfte mit Sabine Fan vermeiden wollen; die sich bietenden Gelegenheiten hätten indessen zu weiteren Unzuchtstaten geführt (UA S. 7). Hieraus läßt sich als Ansicht des Tatrichters entnehmen, daß er das Unerlaubte seines. Tuns einsah. Über: sein Henmmungsvermögen macht das Urteil keine Ausführungen.
Das ist jedoch im vorliegenden Fall rechtlich unbedenklich.
Es besteht allgemein keine Notwendigkeit, in jedem Fall der Aburteilung eines Angeklagten ausdrücklich auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit einzugehen (BGH Urt.v. 18. November 1955. 2 StR 353/55); dessen
bedarf es nur dann, wenn die Umstände hierzu drängen (BGH Urt.v. 3. Juli 1956 - 5 StR 204/56). Das kann allerdings der Fall sein, wenn bisher nicht einschlägig bestrafte, betagte Männer Unzuchtshandlungen an
Kindern begangen haben; dann besteht die Möglichkeit, daß der Altersabbau die Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb
zum Beispiel cine ausdrückliche Erörterung dieser
Frage bei etwa 70jährigen Angeklagten für erforder-
lich gehalten (Urteile v. 18. November 1955 - 2 StR 353/55, v. 4. Nai 1956 — 5 8tR 59/56 und vom 7. Januar 1964 - 1 StR 501/63). Er hat allerdings auch eine eingehendere Prüfung des Hemmungsvermögens bei einem 5öjährigen Mann verlangt, der sich an einem Kind vergangen hatte (BGH IM StGB § 51 Nr. 5 = NW 1964, 2213 Nr. 8); An-
laß hierzu boten jedoch in jenem Fall die Feststellungen des Tatrichters Über einen vorzeitigen Altersabbau gerade auf geschlechtlichem Gebiet.
Dergleichen Besonderheiten sind im vorliegenden — ,., Fall nicht gegeben. Dio im Urteil mitgeteilten Gesundheitsschäden {VA S. 2) brauchten nach ihrer Art dem Landgericht keinen Anlaß zu gehen, die Frage des Hemmungsvermögens besonders zu erörtern. Der zur Datzeit 56Gjährige, im Beruf stehende und von einem Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte hatte hierzu, wie das Urteil (UA $S. 12) mitteilt,-nur angegeben,
-5.
er sei "immer wieder der Versuchung erlegen." Dem brauchte die Jugendkammer keinen Hinweis auf eine Ausnahmesituation zu entnehmen. Die Revision hat hierzu auch nichts vor-
getragen.
Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.
Hübner 'Seibert Fischer Loesdau | Pfeiffer .
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