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BGH Entscheidung vom 19.06.1956 – 5 StR 188/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _188/56

2199 006

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Kurt K EEE zu: DEE (TEE) , geboren am EEE 1913 in Ve

wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr’ ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7.Februar 1956 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte hat mit Hilfe seines jugendlichen Sohnes aus der noch offenen Halle des mit einem Zaun umgebenen Nachbargrundstückes je einen Sack Zement und Kalk (Handelspackung) entwendet. Er wollte hiermit (durch einen Nachbarn) am nächsten Tage geringfügige Reparaturen am Dach seines Schuppens vornehmen. Für die Ausbesserung wurden von dem Zement und Kalk je eine Schaufel verbraucht,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensbeschwerde gibt entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" an. Sie ist daher unbeachtlich. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg. Das Urteil mußte aus folgenden Gründen aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen werdens

1.) Das Landgericht hat zunächst untersucht, ob die Tat des Angeklagten als Notentwendung im Sinne des § 248a StGB zu bewerten sei. Die Strafkammer hat dies abgelehnt, weil der Angeklagte nach ihren Feststellungen nicht aus Not gehandelt hat. In den Urteilsgründen wird sodann anerkannt, daß die vom Angeklagten entwendeten Säcke mit Zement und Kalk "Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs" seien und daß sie "zum alsbaldigen Gebrauch"! bestimmt gewesen seien. Die Strafkammer ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, ein Sack Zement und ein Sack Kalk im Werte von 7 bis 8 DM seien weder "eine geringe Menge" noch "von unbedeutendem Werte". Aus diesen Gründen kann nach der Auffassung der Strafkammer die Tat des Angeklagten nicht als Übertretung nach § 370 Nr 5 StGB angesehen werden.

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2.) Dieses Ergebnis beruht auf einem Rechtsirrtum. Das Landgericht ist erkennbar von einem nicht zutreffenden Besriff des "unbedeutenden Wertes" ausgegangen, so daß nicht untersucht zu werden braucht, ob die entwendeten Gegenstände noch als eine "geringe Menge!" angesehen werden können.

a) Die Frage, ob es sich um entwendete Sachen von unbedeutendem Werte im Sinne des § 370 Nr 5 StGB handelt, ist zwar in erster Linie tatsächlicher Natur und unterliegt daher an sich der Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht muß jedoch nachprüfen, ob dieser von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (vel u.a. BGNSt 5,265/2647; 6,41/43/). Das ist nicht der Fall.

Das Landgericht beruft sich für seine Auffassung lediglich auf den Geldwert- der entwendeten Sachen (7 kis 3 IM). Die bloße Angabe des Geldwertes kann aber im vorliegenden Faile die ablehnende Entscheidung der Strafkanmer allein nicht tragen, weil der Geldbetrag im Rahmen dessen liegt, was unter Umständen noch als "geringwertig" im Rechtssinne angesehen werden kann. Diese Grenze läßt sich nicht für alle Fälle gleichmäßig festlegen. Die Rechtsprechung hat dies zwar zum Teil versucht und dabei u.a. die Ansicht vertreten, daß bei Geldleistungen ein Betrag als geringfügig gilt, "der den Mindestsatz der dem Täter für eine Woche zustehenden Erwerbslosenunterstützung nicht übersteigt". Dem schließt sich die Revision unter Hinweis auf das Urteil des 53.Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29.März 1951 an (3 StR 123/51, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952,147; vgl hierzu auch RG in JW 1937, S 2510 Nr 5). Hiergegen hat jedoch der 3,Strafsenat selbst in seinen zu § 264a StGB ergangenen Urteil vom 8.0ktober 1953 (abgedruckt in ECHSt 5,263/2657) Bedenken aufgezeigt. Dem ist der 1.Strafsenat in seiner Entscheidung vom 26.März 1954 (BGHSt 6,41) gefolgt. Er hat im Anschluß an die frühere

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Rechtsprechung des Reichsgerichts mit eingehender Begründung dargelegt, daß weder die dem Täter zustehende Arbeitslosenunterstützung noch allgemeine Fürsorgesätze einen verwertbaren Anhaltspunkt für die Ermittlung der Geringwertigkeit bieten. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsmeinung und ihrer Begründung in seinem Urteil vom 12.Oktober 1954 (5 StR 308/54) angeschlossen.

Die Frage, wann ein Gegenstand geringwertig ist, kann mithin nur von Fall zu Fall beantwortet werden. Es ist dabei in erster Linie ein sachlicher Maßstab zugrunde zu legen und zu ermitteln, was nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung als "geringwertig" angesehen wird. Daneben sind die Verhältnisse der Beteiligten, und zwar vor allem die des Verletzten zu werten. Wird dieser durch den Verlust in nennenswerter Weise getroffen, so scheidet im allgemeinen die Anwendbarkeit des § 370 Nr 5 StGB aus, selbst wenn die Wertung nach objektiven Maßstäben eine solche Beurteilung zulassen würde. Andererseits: erhellt aus diesen Ausführungen, daß auch zugunsten des Täters eine den Geschädigten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nur unwesentlich berührende Entwendung als geringwertig" angesehen werden muß, wenn - wie hier - der Geldwert im Rahmen dessen liegt, was durch § 370 Nr 5 StGB erfaßt wird.

b) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die Strafkammer insofern einem Irrtum unterlegen ist, als sie bei der Prüfung, ob die entwendeten Säcke von unbedeutendem Wert waren, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten außer acht gelassen hat. Diese können, wie die Urteilsgründe bereits hinreichend ergeben, durch die Tat des Angeklagten nur unbedeutend berührt worden sein. Denn es handelte sich nach den Feststellungen der Strafkamnmer um Baumaterialien, die in einem noch nicht vollendeten Neubau standen, also einem Bauunternehmer gehörten. Schon diese, wenn auch nur knappen Feststellungen reichen aus,

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wm darzutun, daß die entwendeten Säcke unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Geschädigten on unbedeutendem Werte waren. Deshalb ist die Tat des Angeklagten nicht als schwerer Diebstahl, sondern als Übertretung nach § 370 Nr 5 StGB anzusehen, dessen übrige Tatbestandsmerkmale schon von der Strafkammer zutreffend festgestellt worden sind.

c) Als Übertretung nach § 370 Nr 5 StGB kann die Tat des Angeklagten nur verfolgt werden, wenn rschtzeitig ein Strafantrag des Geschädigten gestellt worden ist (§ 370 Abs 2 StGB). Diese Verfahrensvoraussetzung ist in jedsr Lage des Verfahrens, auch vom Revisionssericht zu prüfsn (vgl R6St 75,257). Der Senat hat daher die in dieser Sache entstandenen Vorgänge darauf geprüft, ob ein Strafantrag vorliegt. Das ist nicht der Fall. Sin Strafantrag kenn nach Lage der Dinge insbesondere nickt in der Anzeige des Geschädigten gesehen werden. Diese ergibt nicht das unzweideutige Verlangen, daß dir in Rede stehende Tat verfolgt werden solle, zumal sich die Anzeige auf weitere Entwendungen bezog und weiterhin erwähnt, daß dem Geschädigten beide Säcke, aus denen nur je eine Schaufel fehlte, zurückgegeben worden seien.

3.) Da die Frist des § 61 StGB, nach dem ein Strafantrag binnen drei Monaten zu stellen ist, abgelaufen ist, kann der Angeklagte nicht wegen Übertretung nach. § 370 Nr 5 StGB bestraft werden. Dieses führt, weil gegen den Argeklagten das Verfahren wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfalle eröffnet worden ist, nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung; der Angeklagte

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ist vielmehr freizusprechen (vgl BGHSt 1,231/2357; 1,256261.7), und zwar gemäß § 354 Abs 1 StPO durch das Zevisionsgericht.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer S-hmitt