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BGH Entscheidung vom 09.01.1951 – 3 StR 123/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen

In der Strafsache gegen

des

den Kraftfohrer Heinrich X ED zus

wegen Diebstahls

ha; der 3. Strafsenat des Bundeszericht“ von 29. iüirz 1951, an der

Sitzung

Scnatspräsident

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Dr. Neunann

als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter als peigsits

Krauss

Dr. Koeniger Dr. ungels Dr. Sauer

ende nichter,

Oberrsgierungsrat mel ’ als Vertreter der Sundesanweltschaft,

Justizangesteillter

els Urkundsbearnter

Zür Recht erl:annt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil in Duisburg von 14. November 1950 sklagte wogen Kob-

des Lendgerichts

insoweit aufgehoben, als der Ang lendieostahls verurteilt worden ist. in ülesen Unfang wird das Verfehren auf Kosten der Staatskasse

eingestellt

» Geschäftsstelle,

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In übrigen wird die Revision verworfen. Doch wird die Suche zur Bildung einer nouen Gesamtstrafe und Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsmittels an das Landrericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

eräind

—.—— |.

Gegen den ängelilagten sind wegen Diebstahls von zvrei Sack Kohlen una von zwei Ersatzreifen zinzelgelängnisstrafen von drei und zwei LEonaten Gefängnis ausgesprochen. worden, die mit anderen Streifen auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jehr sechs onater. zurückgeführt worden sind. br hat des Urteil wegen der zwei Diebstäöile und vegen der Bildung der Gesamtstrafe angefochten und Verletzung des sachlichen Rechts serügt. Das echtsmittel 5t nur zum Teil be_

jo

gründets.

Der Erstrichter hat festgestellt, der Angeklegte habe anfangs 1950 nach VberkLetterung der Unzöunung eines Lager- f platzes in der Tonhellenstrasse in Duisbur; acht Eimer Koh. o len entwendet und in zwei Sücken weggeschafTy. Die genaue ‚enge ist nicht ermistelt. Au? Grund dieses Sachverhalts ist der Angel:lägte unter Vermeinung der. Awscndbarkeit der Bestimmmgen der 3§ 248 a, 370 Ziff 5 StGD wegen schweren Diebstehls verurteilt worden.

Die nachträgliche Begründung der Revision ist erst am 9. Januar 1951, also verspätet einfegengen, da das

Ad

Urteil am 19. Desenber 1950 zugestellt worden ist. Jedsch. enthält bereits der Schriftsatz, mittels dessen Revision eingelegt wurde, die Sachkrüge. Daher rüssen etwaige materiellrechtliche Verstösse von Amts wegen berücksichtigt werden.

Ein solcher liegt in der Anvendung des § 243 Ziff 2 StGB auf die Entwendung der Kohlen, Die Ausführungen des Urteils über deren lionge und Vert tragen die gewrofiene Entscheidung nicht. Für die Frage der Geringfü; eigl:sit im Sinn des § 570 Ziff 5 StGB ist es als ein beachtliches An- “zeichen anzusehen, ob der üert der in Betracht kommenden Gegenstände über den Lindestsatz des einwöchigen Betrags der Erwerbslosenunterstützung des Täters hinausgeht (vgl RG Jü 1037, 2510 Hr 5). Das war hier nicht der Fall. Ver vert der weggenornenen ilohlen, die zu den Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs gehören, lag unter dieser Grenze, var deher unbedeutend. Auch deren llenge war gering. Der Angelilagte hatte sie zum alsbaldigen Verbreuch bestir.nt; er wollte in der damaligen Winterzeit seinen zwei kleinen Kindern ein warmes Heim verschaffen. Demnach ist der Tatbestand des § 370 ZiEE 5 SIEB gegeben. Dieser schliesst als Sonderdelikt die Verurteilung wegen Diebstahls, auch wegen 'Hotdiebstahls, aus. Das an-

gefochtene Urteil konnte deshalb insoweit, nicht bestehen blei- :

ben. 14 Da zwischen der Tatbegehung "und den 16. Septenber 1950, .!

deu Tag der ersten richterlichen Vernehmung des Angeklag- i ten, keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung vorgenommen wurde, ist die Verfol-

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gung wegen der vorliczenden Übertretung verjährt. Dieses den Fort£ong der Strafverfolgung entzezensteilende Zindernis musste vom Revisionsgericht beachtet worden. Als Tolge

ergab sich bezüclich der Lohlenentwendwig älc Aufkebung des angefochtenen Urteils und die Sinstellung des vVerfah- -PEeNSs j

. "Im übrigen lässt die Entscheidung des Erstrichters keinen 2ecktsfehler erl:ennen.

Seine Auffassung, dess der Angeklagte wegen des Dieb-. stahls der Kraftfahrzeugreifen nicht straflos sei, ist zu billigen. Die Heifen hatte der Angelilagte nech der Tatrichterlichen Feststellung in seine eigene Wohnung verbracht und erst einige Zeit später wieder dem Gigcatümer zurlickgegeben. ult der Verbringung der Reifen in die Tohnung des Ageklägten war aber der Dienstahl bereits vollendet. Für die Anvendung des $ A6 Ziff 2 StGB zu scinen Gunsten ist daher kein Raum. Insoweit musste deshalb das Rechtsmittel als unbezründst verworfen. werden.

Auch.die auf Grund vatrichterlichen Ermessens, innerhalt des Rehiens des § 74 StB destgesetzte:. iöhe der Gesamtstrafe ken - in Gegenteil zur leinung der „evision - nicht als: rechtsfehlerhaft- srachtet werden, obschon dag Bechismittel nicht ;anz ohne „rund auf den aus der Unteilsgründen-nicht ersichtlichen Unterschied in der 3ehandlung beider. des Diebstahls, beschuldigten Änceklagten hinweist. Die

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Gesamtstrufe russ jedoch wegen Verfalls der in sie- cinbe-

zogenen Einzelstrafe von:drei Z[onaten: Gefängnis ncu gebil-

det werden. Das nötigt zur Zurückweisung in diesen Umieng. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 ibs.1 3420.

gez: Jeumenn Gezs Krauss . gez: ür.Kosniger

gezs Engels gess Dr. Scuer

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