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BGH Entscheidung vom 15.06.1956 – 2 StR 237/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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vr 237/56 2244 096

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäckergesellen Ernst S ib au: TB geboren am (CE 1919 ir Po: Kreis VE,

wegen Körperverletzung uU.8&.

hat der 2. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter urancsi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 10. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in

Kiel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, der seine Frau schon früher so schwer mißhandelt hatte, daß sie einmal einen Rippenbruch erlitt, hatte sich am 20. Juni 1954, nachdem er bereits vorher mit Arbeitskameraden, darunter einer Frau NEED, in einer Kantine Bier getrunken hatte, gegen 1/2 7 Uhr nachmittags mit seiner Gesellschaft wieder in einer Gastwirtschaft getroffen: Seine Ehefrau,. der er gesagt hatte, er komme bald wieder nach Haus, folgte ihm nach einer Stunde. Es wurde allgemein getrunken und getanzt; der Angeklagte war stark angeheitert. Als seine - unterdessen durch Selbstmord aus dem Leben ge-

‘ schiedene - Ehefrau sah, daß Frau N einen Arm um

-!die Schulter des Angeklagten gelegt hatte, beschimpfte'

- sie ihn und Frau NM nit groben Schimpfworten. Darauf stieß der Angeklagte seine Frau auf die Straße, schlug euf sie ein, so daß sie zu Boden fiel, stie? sie mit Füjen und mißhandelte sie so, daß sie neben anderen Verletzungen einen soppelten Unterkieferbruch, einen Nasenbeinbruch und eine leichte Gehirnerschütterung erlitt und etwa drei: an n im Krankenhaus bleiben mußte.

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. EN a Das Landgericht hat den Angeklagten freigesproch: a eine strafbare Handlung sei nicht nachguweisen, weil! u, zur Zeit der Tat wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wenn aüch fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen, se doch möglicherweise unfähig war, nach dieser Einsicht " zu handeln. Dieses Ergebnis wird von der Strafkammer lediglich damit begründet, daß der Angeklagte in einer Affektstauung gehandelt habe, die einen "eruptiven Ausbruch in hochgradige Erregung" herbeigeführt habe; zusätzlich habe Alkoholeinfluß enthemmend gewirkt und das

Tatgeschehen erleichtert; der Alkoholeinfluß allein habe

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aber nicht zu einer wesentlichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geführt, Auch auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten will die Strafkammer die Überzeugung gewonnen haben, daß die Tat "nur in einem vorübergehenden krankhaften Zustand" begangen sein könne. Sie schließt sich im Ergebnis dem Gutachten des Sachverständigen an, daß der Angeklagte tzur Zeit der Tat zum mindesten erheblich vermindert zurechnungsfähig war", glaubt aber die Möglichkeit völliger Unzurechnungsfähigkeit nicht ausschließen zu können und

hält insoweit eine weitere Klärung . für nicht möglich,

Eine Verurteilung nach § 330 a StGB schließt das Urteil

aus, "weil die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten Schalk, falls sie feststehen würde, im wesentlichen nicht auf den Genuß geistiger Getränke zurückzuführen wäre".

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhetung des Urteils, Die auf §§ 244, 245 StPO gestützte Verfahrensrüge ist Zwar unzulässig, weil sie nicht den § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Sachrüge ist aber begründet,

Die Feststellungen, die die Strafkammer zur Anwendung des § 51 Abs 1 StGB geführt haben, sind unzureichend. Das Urteil 1äßt nicht deutlich erkennen, weiche biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB das Landgericht als gegeben ansieht. Zunächst wird entsprechend dem Gesetzeswortlaut von "krankhafter Störung der Geistestätigkeit", in der zusammenfassenden Würdigung aber von einem "vorübergehenden krankhaften Zustand" gesprochen, Was die Strafkammer darunter verstanden wissen will, ist nicht ersichtlich. Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Sachverständige einen hochgradigen Zornaffekt als krankhaften Zustand oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit bezeichnet hat. In

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der Rechtsprechung ist zwar gelegentlich anerkannt worden, daß hochgradige Affektzustände Zurechnungsunfähigkeit herbeiführen können (OGHSt 3, 19 und BGHSt 3, 194); das aber nur, unter dem Gesichtspunkt der Bewußtseinsstörung. Davon spricht das Urteil indessen nicht. Sollte die Strafkammer gleichwohl, wie ihre Ausführungen über einen eruptiven Ausbruch nahelegen, eine Bewußtseinsstörung angenommen haben, so ist das Urteil widersprüchlich; denn das Landgericht will die Ursache dieses Ausbruchs in einer "Affektstauung" sehen. Die Feststellungen besagen aber, daß der Angeklagte die durch Streitigkeiten. mit seiner später durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen Ehefrau hervorgerufenen Affekte durchaus nicht "gestaut", sondern äurch häufige und schwere Mißhandlungen jeweils abreagiert hat. Gerade unter diesen Umständen, die darauf hinweisen, daß es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Tat handelt, hätte es einer eingehenden Darlegung bedurft, warum an den Angeklagten trotz hochgradiger Erregung nicht die Forderung hätte gestellt werden können, sich entsprechend seiner Einsicht zu verhalten. >

Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf die Ent= scheidung BGHSt 7, 325 und die dort erwähnte psychiatrische Literatur hingewiesen. Da der einzige der inder Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, der den Angeklagten längere Zeit hindurch beobachtet hat, von dem gemeinschaftlich mit dem Direktor der Universitätsklinik erstatteten schriftlichen Gutachten erst in der Hauptverhandlung in wenig . bestimmter Form abgewichen ist, wird in der neuen Verhandlung erwogen werden müssen, ob nicht die Vernehmung des Direktors als Obergutachter angebracht ist. Sollte die neue Hauptverhandlung zur Feststellung völliger Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten führen, so wird auch die Anwendbarkeit des § 3530 a StGB erneut zu

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prüfen sein. Dabei ist zu beachten, daß diese Ötrafbestimmung auch dann anzuwenden ist, wenn Alkoholmißbrauch nur in Zusammenwirkung mit einer nicht von außen kommenden Ursache, die in einer figenschaft des Täters liegt, die Zurechnungsun fähigkeit herbeigeführt hat (BGHSt 4, 73)»

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Der Senst hat von der ihm gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht.

Baldus Dr. Dotterweich Werner

Dr. Schelscha Hoepner