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BGH Beschluss vom 12.06.1956 – 5 StR 126/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_126/56

ImNamen des _ Volkes 2799 037

Tn der Strafsache gegen

den Arbeiter Erich u EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren ar GE 1927 in DAMEN: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1956, an der teilgenommen habens

sSenatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte I] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 11.Oktober 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des nechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

oe

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube zu lebenslanger Zuchthausstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1.) Der Sachverständige Dr.med.Groß hatte im Vorverfahren ein schriftliches Gutachten über die Frage des Alkoholeinflusses erstattet. Er hatte dabei einen Blutalkoholgehalt von 1,4 bis 1,5%o errechnet, Auf Ansrag des Verteidigers beauftragte ihn die Strafkammer durch Beschluß vom 29.August 1955, die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten durch einen Versuch festzustellen. Dieser. wurde am 7.September 1955 im Gefängnis durchgeführt. Er ergab nach dem Bericht des Sachverständisen vom 18.September 1955 einen Blutalkoholgehalt von 1,05 bis 1,23%.

Am 19. September 1955, dem ersten Tage der Hauptverhandlung, beantragte der Verteidiger, den Versuch wiederholen und einen Psychiater teilnehmen zu lassen, jedoch nicht den Nervenfacharzt Dr.Bach, der den Angeklagten schon klinisch beobachtet und darüber ein schriftliches Gutachten abgegeben hatte. Der Verteidiger begründete seinen Antrag, wie folgt

"Nach Ansicht der Verteidigung genügt mit Rücksicht auf die Eigenart des Angeklagten und auf die Besonderheit des Verfahrens für endgültige Schlüsse eine einfache Feststellung des möglichen Promillegehalts an Alkohol mit den Mengen, die bisher verabfolgt wurden, nicht, zumal die Verteidigung von erheblich größeren Alkoholmengen ausgeht. Nach Ansicht der Verteidigung muß zwangsläufig der erste Test nicht umfassend genug und im übrigen als nicht ausreichend angesehen werden."

Das Schwurgericht stellte die Entscheidung hierüber bis zur Erstattung der mündlichen Vackverständigengutachten zurück. Nachdem sie am sechsten Verhandlungstage abgegeben worden waren, wies es den Antrag mit der Begründung zurück, eine Wiederholung des Versuchs sei "kein geeignetes Beweismittel, um die Unzurechnungsfähigkeit bezw. Volltrunkenheit des Angeklarten zur Zeit der Tat festzustellen", weil "die Konstitution und Disposition des Angeklagten jetzt infolge der Alkoholentwöhnung und der längeren Inhaftierung eine wesentlich andere &äls zur Zeit der Tut! sei.

Die Revision beanstandet dies und meint, daß "bei der erbetenen Kombination des Teste und bei einem Sachverständigenwechsel eine sachdienlichere Begutachtung zu erwarten gewesen wäre".

. Das Verfahren des Schwurgerichts 1äßt keinen Rechts- ‘ irrtum erkennen.

a) Die Bitte, den Versuch noch einmal vorzunehmen, war kein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 2-5 StPO. Denn es handelte sich nicht um ein Beweismittel, :auf dessen Benutzung diese Vorschriften dem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch geben.

Das Schwurgericht war daher bei der Entscheidung über den Antrag nur an seine Pflicht gebunden, zur Erforschung der Wahrheit alle Beweismittel zu benutzen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs 2 StPO). - Die Begründung seines Beschlusses läßt keinen Verstoß hiergegen erkennen. Die Aufklärungspflicht gebot es insbesondere nicht, den Versuch zu erneuern, um den Angeklagten dabei von einem Psychiater beobachten zu lassen. Die Urteilsgründe, auf deren Inhalt das Revisionsgericht angewiesen ist, bestätigen nicht die Behauptung der Revision, der Mitangeklagte WB habe in der Hauptverhandlung erklärt, daß bei dem Angeklagten "schon öfter trotz äußeren Stehvermögens etwas 'ausgeklinkt' sei". Aber selbst wenn NEED dies gesagt haben soilte, nötigte es

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nicht dazu, die beantragte Maßnahme durchzuführen, zumal da der Angeklagte von dem Nervenfacharzt Dr.Fach längere Zeit beobachtet worden war (vgl UA S 25 oben) und das Schwurgericht auch diesen Sachverständigen gehört hat.

b) Der Verteidiger woilte allerdings mit seinem Antrage auch durchsetzen, daß bei dem neuen Versuch größere Alkoholmengen ais vorhar verwendet wurden. Denn der Angeklagte behauptete, vor der Tat mehr getrunken zu haben. Das Schwurgericht folgt dieser Einlassung (UA 5 16 unten, 17 oben) jedoch nicht. Es stellt auf Grund der Zeugenaussagen und der Angaben des Angeklagten im Vorverfahren (UA S 18, 19) fest, daß dieser im Laufe des ganzen Nachmittags und Abends etwa zehn Glas Bier und vier Flaschen Coca-Cola mit Rum genossen, inzwischen eine "kalte Platte" gegessen und zum Schluß zwar für sich und andere drei Flaschen weißen Bordeaux bestellt, davon aber selbst kaum getrunken hat (UA S 8). Diese Mengen sind keineswegs größer als die, die bei dem Versuch am 7.September 1955 verwendet worden sind und aus dem Bericht des Sachverständigen Dr.Groß vom 18.September 1955 (Bä V Bl 174 d.A.) hervorgehen.

Das Schaurgericht hatte daher keinen Anlaß, eine andere Alkoholprobe mit dem Angeklagten vornehmen zu lassen. Die gegen seine Feststellungen vorgebrachte Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nach der Bekundung des Zeugen BB schon am Nachmittag nicht mehr vernünftig Skat spielen können und jedes Spiel verloren, hat in den Urteilsgründen keine Stütze. Aus einer solchen Tatsache würde auch nicht, wie die Revision meint, zu folgern sein, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten müsse weit über 1,5%0 betragen haben.

2.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung weiter beantragt, "mit Rücksicht auf die inzwischen aufgetretenen Schwier_gkeiten des Talles eine erneute stationäre psychijatrische Begutachtung des Angeklagten" durch einen anderen

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&ls den bisherigen Sachverständigen dnrchführen zu lassen.

Das Schwurgsricht hat dics nit der Bzgründung abgelehni: es sei "nach den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.Bach nich* erforderlicht,

Das ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es lag nur ein Beweiserni Lungsamtrag vor, weil es an bestivmten Beweisbehauptungen Tehlte. Der Beschluß des Schwurgerichts läßt keine Yer rletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) erkennen. Selbst die Revision legt in dieser Richtung nichts dar.

3.) Das Hauptverfahren wer zegen den Angeklagten mit der Begründung eröffnet worden, er sei hinreichend verdächtig, den Rentner Walter iilWeneimitickisch und aus Habgier getötet zu haben,

Nach dem Schiußvortrage des Staatsanwalts wurde der Angeklagte in der Verhandlung am 8. Oktober 1955 darauf hingewiesen, daß angenciumen werden könne, er habe AED getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, und in Tateinheit dasit einen besonders. schweren Raub nach § 251 ste» begangen. Auf die Bitte des Verteidigers, dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben,

seine Verteidigung gegen diesen Vorwurf vorzubereiten, wurde die Sitzung 15 Minuten unterbrochen. Als sie fortgesetzt wurde, beantragte der Verteidiger, "die Verhandlung auszusetzen, um dem Angeklagten hinreichende Gelegenheit zu geben, sich zu der veränderten Sachlage zu äußern", Das Schwurgericht lehnte dies ab, weil sich richt die Sachlage, sondern nur ihre rechtliche Beurteilung geänder+ habe und die Aussetzung zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung nicht erforderlich erscheine.

Die Verhandlung wurde an diesem Tage, einem Sonnabend, um 12.15 Uhr geschlossen. Sie wurde sm Montag, den 10.Oktober 1955 ‚mit dem Schlußvortrage des Verteidigers Zortgesetzt,

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Die Revision trägt vor. bis zu dem erwähnten Hinweise des Gerichts an den Angeklagten habe sich "alles auf die Problamkreise der Habgier und der Heimtücke beschränkt und konzentrierüö". Nach der anstrengenden einwöchigen Verhandlung sei der Angeklagte abgespannt gewesen, und der Verteidiger sei genötigt gewesen, "ohne jegliche Möglichkeit der Vorbereitung als auswärtiger Anwalt sogleich am Montagmorgen zu den Punkten zu plädieren, die sodann auch zu der Verurteilung des Angeklagten führten".

Anscheinend will die Revision eine Verletzung des 8 265 Abs 4 StPO rügen. Sie liegt jedoch nicht vor. Darüber, ob eine veränderte Sachlage nach § 265 Abs 4 StPO es erfordert, die Hauptverhandlung auszusetzen, weil die Verteidigung sonst nicht genügend vorbereitet werden kann, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Was die Revision vorträgt, rechtfertigt nicht den Vorwurf, das Schwurgericht habe von der Freiheit, die ihm das Gesetz gibt, einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht. Schon die Anklageschrift (vgl besonders S 15,48) hatte dem Angeklagten zur Lası gelegt, er habe den Rentner AU erschlagen und einen Teil seines Geldes mitgenommen. Sie ging davon aus, der Wunsch nach Geld sei der Beweggrund der Tötung gewesen. Darin sah sie das Mordmerkmal der Habgier. Diese tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die auch dem Eröffnungsbeschluß und damit zunächst der mehrtägigen Hauptverhandlung zugrunde lagen, änderten sich nur wenig, als in Betracht gezogen wurde, der Angeklagte könne beim Beginn des Gelddiebstahls geglaubt haben, der schlafende AB erwache, und er könne diesen erschlagen haben, um den schon versuchten Diebstahl zu verdecken und ihn vollenden zu können.

Es liegt daher kein rechtlicher Fehler darin, daß das Schwurgericht eine Aussetzung des Verfahrens nicht für erforderlich gehalten und angenommen hat, die Verhandlungspause vom Sonnabend mittag bis Montag früh ermögliche es

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dem Angeklagten und dun Verteidiger. sich auf die neue Beurteilung der Sach- und Rechtslage öinzustellen. Das gilt, sowsit es den Argeklagien betrifft, um So nehr, als er sich dami+ verteidigte, er sel betrunken gewesen und erinnere sich nicht an die Tötung und die Wegnahme des Geldes-

II. Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

1.) Was die Revision im einzelnen geltend macht, sind Angriffe gegen die Bewsiswürdigung, die nach den 88 261, 337 StPO dem Tatrichter vorbehalten und dem Revisionsgericht versagt ist. sie enthält keinen rechtlichen Fehler und verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze oder cen Rechtssatz, daß der Tatrichter eine Verurteilung nur auf so\che Tatsachen stützen darf, die er als bewiesen ansieht. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung in den Urteilsgründen eindeutig ausgedrückt. Nur darauf kommt es an. Die Revision kann nicht damit gerechtfertigt werden, das Sch;urgerichi hätte nach der Ansicht des Beschwerdeführers Zweifel haben müssen. Sollte es, wie die Revision behauptet, im Laufe der Verhandlung tatsächliche Bedenken haben erkennen lassen, so spräche das höchstens dafür, daß es sich seine endgültige Überzeugung in der Beratung so vorsichtig und gewissenhaft gebiläet hat, wie ©5 seine Pflicht war.

2.) Bei der allgemeinen sachlichrechtiichen Prüfung des Urteils ergeben sich keine Fehler, Insbesondere die Begründung, mit der das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint (UA S 9, 17-19), ist frei von Rechtsirrtum. Sie wird durch die rechtlich unangreifbaren Feststellungen getragen, daß der Angeklagte sowohl nach dem röntgenulogischen als auch nach dem psychischen Befund keine Hirnverletzung oder sonstige Ä Anomalie! aufweist und zur Tatzeit nur unter einem

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leichten Alkoholeinfluß stand. Im übrigen kann auch ein Betrunkener im allgemeinen leicht einsehen. daß er keinen Menschen töten darf, und was sein Hemmungsvermögen betrifft, so ist ihm in der Regel ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich und zuzumuten als einem Menschen, dessen Bewußtsein aus organischen Ursachen gestört ist (RGSt 67,149/150/). Auch dies gilt besonders bei Verbrechen gegen das Leben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker