Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 08.06.1956 – 2 StR 203/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sur das Nachschlagäwerk 3u I, 11 | ] J Nicht für die Amtliche Sammlung; 2244 0067
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Rechtssatzs Wenn der Tatrichter den Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf hinweist, daß er statt wegen Mordes wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB verurteilt werden könne, so braucht er hierbei nicht auch auf § 56 StGB hinzuweisen.
Aktenzeichen: 2 StR 203/56 Urteil des BGH vom 8. Juni 1956 Schwurgericht Aachen
2 S:R 203/56
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Im Namen dies Volkes
In der Strafsache gegen
den beschäftigungslosen Kraftfahrer Franz H EB aus
AB: üort geboren am GEB 1922, zur Zeit in Untersu chungshaft.
weger Notzucht Uodo
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung om 8. Juni 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, rn: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. Ges Schwurgerichts in Aachen vom 6. Dezember 1955 wird verworfen, Er has die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in drei Fällen, wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtssrafe von zwölf Jahren Z.chthaus verurteili. Der Verseidiger hat hiergegen unbeschränkt Revision eingelegs. In der Rechtfertigungsschrift behauptet er Verfahrensmängele. Außerdem erhebt er sachliche Einwendungen gegen das Urteil ir dem zweiten Falie MB 2 in den Fällsu TEE Ro. Lie Sachbeschwerde ist deshalb im ersten Falle Me und im Falle KW nicht erhoben und insoweit eine sachliche Nachprüfung des Urteils aus-
geschlossen. I. Verfahrensrügens
1.) Die Revision rügt die Verletzung des § 265 StPO.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten nach der Sitzungsnie-
derschrift darauf hingewiesen, daß er im Falle Ro@® anstatt wegen Mordes wegen Körperverletzung mit tödiichem Ausgang nach § 226 StGB verurteilt werden könne. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte ihn hierbei auch auf § 56 StGB hinweisen müssen. Das ist unrichtig. § 56
StGB ist kein Strafgesetz im Sinne des § 265 Abs 1 StPO,
sondern eine Bestimmung, die aile Straftatbestände, bei denen das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine
* höhere Strafe knüpft, inhaltlich zugunsten des Täters in-
ssferr abgeändert hat, als die besondere Folge im Suraf-
maß nur Berücksichtigung finden darf, wenn sie auf ein M.. .. .. .
Versehulden des Täters zurückzuführen ist.
2.) Die Revision behauptet, daß nach der Vernehmung der Zeugin RB die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt worden sei. Das trifft nicht zu. Die Hauptver--
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Möglichkeit eines Vollrausches" und in den Fällen DB = und Re "äie Möglichkeit des § 51 Abs II" nicht auszu- ;
handlung hat am 1, Dezember 1955 mit der Vernehmung der Zeugin RED zeenäet. Am 2. Dezember 1955 ist ausweislich der Sitzungsniederschrift öffentlich weiterverhandelt won. !
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3,) Die Revision bemängelt es, daß das Schwurgericht nich> durch eine Verrehmung des Arbeitgebers: aufgexsärt habe, ob Getrud RED "sex.e11 hemmungslos" sei und sich deshalb dem Angeklagten freiwillig hingegeben haben könne, Hierzu bestand kein Anlaß nach dem Geständnis des Angeklagen :m Ermittlungsverfahren und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, nach der er seinen Trommelrevolver aus der Tasche gezogen hatte, als er vom Geschlechtsverkehr
zu sprechen begain.
4.) Die Revision rügt die Verletzung des § 267 StPO im Zusammenhang mit den Feststellungen des Urteils zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das Urteil enthält hierzu Feststellungen. Ob sie genügen, ist nach dem sachlichen Recht zu beurteilen. k
r 2.8
5.) Die Revision behauptet die Verletzung des § 244 Abs 4 StPO. Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, ein Obergutachten darüber einzuholen, daß im Falle Ro "die r
schließen seien, Im Urteil sind die Anträge abgelehnt, "weil, das Gegenteil der behaupteten Tatsachen durch die Sachver-. ständigen Dr. Stein und Dr.B@@B bereits erwiesen sei". 4 Die Revision meint, dieser Ablehnungsgrund träfe nicht zu, weil sich die Sachverständigen in ihren schriftlichen Gutr achten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten nicht auf gesprochen hätten und sich in Einzelheiten auch widersprächen, Hierauf kommt es jedoch nycht an. Die schriftlichen
Gutachten enthalten nur eine vorläufige "Stellungnahme. Ent“!
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scheidend sind allein die in der Hauptverhandlung erstat- -eten Gutachten, Sie stimmen nach den Feststellungen in der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in jedem Falle überein. Der von der Revision behauptete Anlaß, noch einen dritten Sachverständigen zu hören, be-
stand alse nicht.
II. Sachbeschwerdes
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1.) Im zweiten Falle MU glaubt die Revision, einen Verstoß gegen die Denkgesetze aufzeigen zu können. Der Angeklagte hat hier stets bestritten, das Opfer gewürgt und mit dem Tode bedroht zu haben. Das Urteil führt aus, es spreche nichts dafür, daß die vorher unberührte neunzehnjährige Frieda ME bei dem ersten Notzuchtsverbrechen an dem geschlechtlichen Erlebnis Gefallen gefunden haben könne, zumal sie der Angeklagte hierbei erheblich mißhandelt hatte; '"mur unter dieser Voraussetzung wäre aber eine freiwiliige Hingabe der Zeugin im zweiten Falle denkbart,Die Revision meint, es seien auch andere Mögiishkeiten denkbar; Frieda I) könne z.B, naca dem ersten Notzuchtsverbrechen "in ein gewisses Hörigkeitsverhältnis zum Angeklagten getreten" sein, Diese Erwägung ist lebensfremd, während die Würdigung des Schwurgerichts der Erfahrung entspricht. Das Schwurgericht hat ersichtlich nicht sagen wollen, es sei denkgesetzlich unmöglich, daß das Opfer eines Notzuchtsverhrechens sich später dem Täter freiwillig hingebe,. Es hat vielmehr nur die Überzeugung ausgesprochens dieses vorher unberührte junge Mädchen hat an dem erzwungenen Beischlaf, bei dem sie mißhandelt wurde, keinen Gefallen gefunden und sich deshalb dem Angeklagten im zweiten Falle auch nicht freiwillig hingegeben.
2.) Im Falle Ri vernißt die Revision die Fest. stellung, daß das Opfer des Angeklagten äem Geschlechts. verkehr widerstrebt habs, Das Urteil legt aber im einzel.. nen dar, daß die Einlassung des Angeklagten, Gertrud Reg ; Habe sich ihm freiwillig hingegeben, widerlegt Sei.
Es stellt fest, daß er sie mit vorgehaltener Pistole zum Geschiechtsverkehr gezwungen habe;
3.) Im Falle Ro hai der Angeklagte den Tod des Opfers fahrlässig durch vorsätzliches Würgen herbeigeführt, | Die Ansicht der Revision, der Angeklagte könne Edith Ro unbewußt gewürgt haben, widerspricht dem Sachverhalt,
Recht knapp sind allerdings, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die Ausführungen zu § 51 StGB. Indessen konnte es, wie das Urteil erkennen läßt, nach der genossenen Alkohoimenge und dem Gesamtverhalten des körperlich und geistig gesunden Angeklagten überhaupt nur zweifelhaft
sein, ob er im Faıle Ro voli oder vermindert zurechnungs- |
fähig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB zur Tatzeit war. Das Schwurgerichkt bet zugunsten des Angeklagten die Verausseizungen des § 51 Abs 2 StGB angenommen, weil sie sich nicht mit Sicherheit ausschließen lassen, Ein Nachteil kann dem Angeklagten deshalb nicht entstanden sein.
Su FREE ehe 63 3 30:27.
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4.) Die Strafzumessungsgründe sind rechilich bedenkenfrei, Auch die Revision führt hierzu nichis aus. h ni Die Revision ist deshalb zu verwerfen. R y i! 4! Baldus Dr.Dotterweich Werner ir
Dr.Schalscha Hoepner re