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BGH Entscheidung vom 06.06.1956 – 1 StR 370/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2.2239 090

Im Namen des YV ol ke s In der Strafsache | gegen

den Kaufmann Karl mn aus A. geboren am EEE 1902 in En (Kreis Sa) >

wegen Betrugs. .

hat der 1. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 11: Januar 1957, an. der "teilgenommen haben:

u Senatspräsident Dr. Hörehner als Vorsitzender, u | Bundesrichter Dr. Beete _ Bundesrichter Werner Be \ Bundesrichter Dr Schalscha Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, : Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, | Justizangestellter 5 - 2 als Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle, für Recht erkannti. ne us . u . == | | mu die "Revision des Angeklagten wird das Urteil . des | Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 1956 im . Ausspruch über die: Gesamtstrafe nebst den Fest- . stellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung. und Entschei- . dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird äie Revision verworfen.

Von Rechts wegen

B 5%

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis (nach den Urteilsgründen zu einen Jahr acht Monaten Gefängnis) verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten, die zulässig auf den Fall TE und im übrigen auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat nur teilweise Srfole: .

Sie ist: "zunächst insoweit unbegründet, als sie den Schuläspruch im Falle. HB ) beanstandet. Der Beschwerdeführer übersieht, ‚daß das. Landgericht. keineswegs davon ausgeht, der, Angeklagte habe die Firma um über_ 2000_ DM schädigen. wollen. ‚Der Tatrichter hat vielmehr in der: Hingabe des Schecks über 4000 DM eine mit bedingtem_ Vorsatz herbeigeführte Vermögensgefährdung gefunden. Das begegnet angesichts der ernsten Bahlungsschwierigkeiten, in denen sich der Angeklagte in diesen Zeitpunkt befand, keinem rechtlichen Bedenken. Die Urteilsbegründung ist zwar nicht durchweg frei. von Unebenheiten. Hierdurch wird jedoch die Entscheidung‘ in ihren ‚tragenden Feststellungen nicht. beeinträchtigt. Es bedeutet auch. keinen Widerspruch, daß das‘ ‚Landgericht Betrugstaten des Angeklagten sowohl. zum Nachteil der liefernden. Bauern wis such‘ zu lasten der . vorschußgebenden. Firma BE |) angenommen hat. Im übrigen erschöpft sich die Revisionsbegründung im wesentlichen in unzulässigen Angriffen ‚gegen. die. Beweiswürdigung des Tatrichters, äie ZU durchgreifenden rechtlichen "Bedenken keinen

| Anlaß gibt. ”

Auch‘ die Festsetzung der Binzelstrafen für die drei Betrugstaten verstößt ‚nicht ‚gegen das Gesetz. Die Strafen ‚in den Fällen zum Nachteil der Bauern und der Bank waren

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in dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs nur für den Fall aufgehoben worden, daß das Landgericht sie nach Neu- . verhandlung des Falles TB nieäriger festzusetzen gewi:lt sein sollte. Eine Verpflichtung der Strafkammer bestand hierzu nicht. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden, daß der Tatrichter im Falle der geschädigten

Landwirte dieselbe Einzelstrafe ausgesprochen hat, die er

‚bereits in seinem ersten Urteil verhängt hatte, und nur

im Falle der’ Bank die Strafe ermäßigt hat. Auch im übrigen

sind Bedenken ‚gegen. die. von der Strafkammer ausgesprochenen Einzelstrafen nicht, zu erheben.

Dagegen leidet der Ausspruch. über die Gesamtstrafe

an dem Mangel; daß im entscheidenden Teil des Urteils eine

Gesamtstrafe von. einem Jahr zehn Monaten Gefängnis ausgesprochen. worden ist, die Gründe dagegen von einem Jahr acht Monaten Gefängnis sprechen. Dies. ‚wird von der Revision mit Recht ‚gerügt. Das Landgericht. hat den Wider-

spruch nicht beseitigt. ‚Das. wäre auch nicht möglich. gewesen, weil. von. einer. offenbaren Unrichtigkeit der ‚einen oder der anderen. Angabe ‚der. Strafhöhe, im entscheidenden Teil oder in den Gründen, nicht gesprochen werden kann. ‚Die, Einzelstrafen. von: "einem: ‚Jahr vier. Monaten und zwei-

mal acht Monaten Sowie. die früher. verhängte, Gesamtstrafe von ‚zwei. Jahren ‚Gefängnis lassen eine Gesamtstrafe in der ‚einen wie in‘ der anderen! Höhe zu. Bs inden ‚sich an keiner Stelle des Urteils Anhaltspunkte dafür, welche von beiden Strafen. das Landgericht: testsetzen wollte; insbesondere wird die Höhe: der Gesamtstrafe auch in’ ‚den Gründen nur . einmal, und dort, wie ‚gesagt, abweichend vom Urteilssatz erwähnt. Daß der entscheidende Teil. des schriftlich abgesetzten Urteils nit dem in der Sitzungsniederschrift enthaltenen und dem nach § 268 Abs 2 ‚Satz ı StPO für die Verkündung niedergeschriebenen Urteilssatz übereinstimmt,

die Gründe, ‚keine Anwendung Finde

us

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besagt nichts zu der Frage, ob der verkündete Urteils-

‚spruch dem Ergebnis der Beratung entspricht oder ob die ‚schriftliche Begründung die wirklich beschlossene Straf- ‚ höhe wiedergibt; denn sollte das Versehen bereits bei

der schriftlichen Abfassung des Urteilsspruchs in der Beratung und bei dessen Verkündung unterlaufen sein, so würde es ohne weiteres auch in die Verhandlungsniederschrift und in den entscheidenden Teil ‚des schriftlichen Urteils übergegangen sein. Es ist also nicht möglich,

den Widerspruch aus. dem: Urteil heraus zu klären. Zur

Klarstellung der Strafhöhe muß: das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe. nebst den diesen zugründe liegenden Feststellungen aufgehoben. werden wer 'RGSt 46, 326;

'RG.GA 42, 37); Die Entscheidung. des 'erkennenden. Senats.

1 StR 466/51 vom 6. November 1951 (eitsotz bei IM Ir 2 zu § 268 StPO) betrifft den Fall, daß eine Strafe im Urteilssatz niedriger angegeben war als in 'den Gründen (vgl auch § 358 Abs. 1 StPO); die dort ausgesprochenen Grundsätze können auf den vorliegenden Fall, in dem. der Urteilssatz eine "höhere. Gesamtstrafe angibt als

Bei der Prüfung, ‚ob. die Hevisionen des Angeklagten zu einem Teilerfolg geführt; ‚haben [63 473 Abs: ı 33 StPO),

wird das Landgericht. zu beachten Kaben, daß in dem jetzt

angefochtenen Urteil bereits, die im. Falle des Bankbetrugs

ausgespfochene Rinzelstrafe von 1 Jahr, Gefängnis auf. 8 Monate ermäßigt. und. die: Geldstrafe im: Falle Ei m

weggefallen; auch die Gesamtstrafe von r Jahren auf

1 Jahr 10 (oder .8) Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist. Die E Erwägung am Sehluß des. ‚angefochtenen Urteils, die Revision sei "j im Ergebnis ‚ohne Erfolg gen

blieben", da der Angeklagte wegen desselben Sachverhalts abermals verurteilt worden sei, kann nicht gebilligt | werden. - u 2

Dr. Hörchner ‚Dr. Peetz n- Werner

u Dr. Schalscha, ‘Dr. Hengsberger