Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.03.1957 – 5 StR 71/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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219g 032
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Karı C EEE =.: SE seboren am EB 19:15 ir cn ;reis JE (EEE );
we:,en Anstiftung zum Meineide und wegen Hausfriedensbruchs
hat der 5.;trafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr mn
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Karl Ge» wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der iller vom 24.Oktober 1956 im Gesamtstrafenausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Gesamtstrafe und über die Kosten der Revision wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
VG
-3.
Gründe,
Das Landgericht hat den Angeklagten Karl Ge !ynter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zum ‘seineid unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Schöffengerichts in Rotenburg (Hannover) vom pÜ September 1956 - 2 Ms 217/55 - erkannten Gefängnissträfe, welche in Wegfall kommt, zu insgesamt elf Monaten Gefängnis, sowie ferner wsgen Hausfriedensbruchs zu ciner Geldstrafe von 50 DM" verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.
Die Verurtcilung des Angeklasten zu neun Monaten zZufängnis wegen Anstiftung zum iieinside und zu 50 DM Guldstrafe wegen Hausfriedensbruchs hält der sachlichruchtlichen Prüfung stand. Die Gesamtstrafe, die aus der £trafe von neun Monaten Gsfängnis und der dreimonatigen Gefängnisstrafe des Schöffengerichts Rotenburg (Hannover) gebildet worden ist, kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil in diesem Punkte Urteilsformel und Urteilsgründe nicht übereinstimmen. Während der erkennende Teil des Urteils eine Strafe von "insgesamt elf Lonaten Gefängnis" ausspricht, nennen die Gründe eine Gesamtstrafe "in Höhe von zehn Monaten Gefängnis angemessen" (UA S 22). Wegen dieses unlösbaren Widerspruchs muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden (vel St 46,326; RG Goltd Arch 42,37). Die Entscheidung SCH Li Nr 2 zu § 268 StPO betrifft den Fall, daß eine Sträfs-im Urtellssatz niedriger angegeben war als in den Sründen.Die dert ‚ausgesprochenen Erwägungen sind nicht „nwendbar, wenn im Urteilsspruch eine höhere Gesamtstrafe sticht als in den Gründen. Dieser "iderspruch läßt sich
- U.
nicht dadurch beheben, daß das Levisionsgericht einen Schreibfehler in den Urteilszründen anninnt.
Das Landgericht wird daucr über die Höhe der üssamtstrafe neu zu entscheiden haben.
Die Einsatzstrafe von neun
konaten Gefängnis und die Geldstrafe von 50 DU bleiben bestehen, weil
sie von dem Mangel nicht berührt werden.
Die &ntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Sarstedt Dr.\offka Schmidt
Siemer Dr.Börker