Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 19.12.1989 – 1 StR 678/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 678/89 BESCHLUSS

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in der Strafsache

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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tatzeit: Mai 1987 bis Oktober 1987) unter Einbeziehung der Strafe (von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung) aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 30. August 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Tatzeit: Herbst 1988) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat

teilweise Erfolg.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil das angefochtene Urteil in der Urteilsformel eine um sechs Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe nennt als in den Urteilsgründen (UA S. 13) und nicht erkennen läßt, worauf dieser Widerspruch beruht (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 - 1 StR 370/56 - und vom 19. März 1957 - 5 StR 71/57 - sowie Beschl. vom 24. Juni 1981 - 2 StR 188/81).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben.

Im Hinblick auf die geschilderte Unstimmigkeit wird der neue Tatrichter die Anwendung des § 8 GKG zu erwägen haben.

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath Brüning