Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 27.01.1965 – 2 StR 535/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_535/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Former, jetzt Hilfsarbeiter, Horst s ED :: ED. zevoren an ED 19:0 in He >ci ri

zur Zeit in Strafhaft i.a.S:,

wegen versuchten schweren Raubes.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt gen

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Krefeld vom 4. September 1964

im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

®

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Einbeziehung früher verhängter Strafen wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur im Gesamtstrafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

während der Angeklagte nach der Urteilsformel zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, wird in den Urteilsgründen die Gesamtstrafe mit zwei Jahren einem Monat angegeben. Dieser Widerspruch ist unlösbar und nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs (vgl. RGSt 46, 326; RG GA 42, 37). Die Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis für den versuchten schweren Raub und die einbezogenen Einzelstrafen von insgesamt zwei Jahren und fünf Monaten Gefängnis lassen eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen Höhe zu. Im Urteil finden sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Gesanmtstrafe das Landgericht festsetzen wollte. Obwohl in der Niederschrift der Urteilsformel auf dem Aktendeckel und im Sitzungsprotokoll die Gesamtstrafe mit zwei Jahren und acht Monaten angegeben ist, bleibt unsicher, ob der Widerspruch auf einem bloßen Schreibversehen in den Urteilsgründen beruht, zumal da in der Urschrift gerade bei der Angabe der Gesamtstrafe handschriftliche Verbesserungen vorgenommen worden sind, ohne daß die Zahl "1" geändert wurde (vgl. BGH Urteil vom 11.1.1957 - 1 StR 370/56, 19.3.1957 - 5 StR 51/57).

§ 358 Abs. 2 StPO steht der Bildung einer neuen Gesamtstrafe bis zu 2 Jahren und 8 Monaten Gefängnis nicht ent-

gegen. Baldus Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Henning