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BGH Entscheidung vom 05.06.1956 – 1 StR 142/56

1. Strafsenat

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1_StR 142/56

Im

2266 007

Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Pfarrer Ludwig TE iii aus Ku, geboren am ED 1895 in Tu,

wegen Unzucht mit einem Manne

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

_ Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,

-Bundesanwalt Dr. EEEEEED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

-Justizangestellter win

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und

die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an .das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird das kechtsmittel verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung

versagt.

Der Angeklagte ficht die Entscheidung in vollem Umfang an; er. rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, Die Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügens

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer I des Landgerichts habe die Anklageschrift zugestellt, wäh-

“rend die Strafkammer II den Eröffnungsbeschluß erlassen

habe; da er nicht nachprüfen könne, inwieweit der Wechsel begründet sei, erhebe er den Einwand, daß er seinem zuständigen Richter entzogen worden sei.

Die Rüge geht fehl:

Wie die Akten und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer ergeben, hat dieser die Zustellung der Anklageschrift gemäß § 201 StPO angeordnet und die 2. Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Die Hauptverhandlung fand vor der 2. großen Strafkammer statt. Daß diese nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Aburteilung nicht zuständig gewesen sei, hat der Angeklagte weder in der

Hauptverhanälung noch in der Revisionsbegründung vorgebracht.

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Schutzmittel ausgeübt, er könne durch eine starke Willens-

‚er bestellte DE, der damals in Hi) war, nach Km

m. Beide übernachteten in einem Zimmer.. Der Beschwerdeführe

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2.) § 60 Nr 3 StPO ist nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer,‘ der den Theologiestudenten Tg gefördert und sich seiner väterlich angenommen hatte, wurde von diesem am 19. Juli 1954 anläßlich der beabsichtigten Meldung zur: ersten theologischen Prüfung um eine pfarrautliche Bescheinigung gebeten. Der Angeklagte fragte den DW, ob er schon Geschlechtsverkehr mit einer Frau gehabt habe, was dieser bejahte. Nun ließ sich der Beschwerdeführer Einzelheiten über die Geschlechtsbeziehungen, die er mißbilligte, erzählen. De erklärte dabei, er habe den Verkehr ohne

anspannung den Samenaustritt verhindern. Der Angeklagte lehnte die Ausstellung der gewünschten Bescheinigung zu nächst ab; er sagte, er wolle sich erst bei erfahrenen Leuten erkundigen, ob die von DER pehauptete Steuerung des Samenaustritts möglich sei. Der Beschwerdeführer forderte De auf, zu einem späteren Zeitpunkt zu kommen. Am 26. Juli 1954 hatte der ‚Angeklagte dienstlich in KOEEE zu tun;

brachte das Gespräch wieder auf die geschlechtlichen Beziehungen des Dg und erklärte es für unmöglich, äurch willensanspannung einen Samenaustritt zu verhindern; wenn, Da

eine ‘solche Fähigkeit habe, so sei dies vielleicht eine Folge einer Vorhautverengung. Der Angeklagte forderte ‚den Da auf ; ihm sein Glied zu zeigen, was dieser zunächst ablehnte. Schließlich gelang es aber dem Beschwerdeführer, den De zum Vorzeigen seines Geschlechtsteils und zum Zurückziehen der Vorhaut zu bewegen. Der Angeklagte, der das Glied geflissentlich betrachtete, erklärte im weiteren Verlauf, er wolle die Behauptung des DEE: er könne den Samen äurch Willensanspannung zurückhalten, durch ein "Experiment" widerlegen und forderte DEE auf, bei ihm - dem Beschwerdeführer -

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zu onanieren. Er werde versuchen, den Samenaustritt zu verhindern und DB seine Empfindungen schildern. DB ließ sich hierauf trotz Wiederholung des Ansinnens nicht ein.

Ob der Verdacht einer Beteiligung des DEE im Sinne des § 60 Nr 3 StPO besteht, hatte der Tatrichter zu entscheiden.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß der erste

‚ Anschein für einen solchen Verdacht spricht. Die Straf-

kammer hatte auch die Vereidigung des Zeugen zunächst zurückge- . stellt. Sie ist aber schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß _ ein solcher Verdacht nicht gegeben ist. Der Tatrichter führt

im Urteil aus, D@M habe verschiedene Beweggründe des Angeklag- . ten bei der Aufforderung zum Entblößen Ges Geschlechtsteils \ angenommen; er habe einerseits, jedoch immer schwächer, mit 5 der Möglichkeit gerechnet, daß der Beschwerdeführer aus mehreren, durchaus nicht auf geschlechtlichem Gebiet liegenden .. gründen sein Glied sehen wolle, . um ihm bei der Feststellung ‚einer anatomischen Abnormität mit einem guten Rat zu helfen; andererseits -habe der Zeuge aber auch, und zwar immer stärker, mit der Möglichkeit gerechnet, daß der Angeklagte gleichgeschlechtlich veranlagt sei und sich durch den Anblick seines Gliedes geschlechtliche Befriedigung verschaffen wolle; diese Möglichkeit habe DB bewußt in Kauf genommen, innerlich aber, wie auch sein nachfolgendes Verhalten auf die ‚Aufforderung zur Onanie bei dem Angeklagten erkennen lasse, nicht ‚gebilligt.

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Aus diesen Erwägungen ist ersichtlich, daß der Tatrichter abschließend die Überzeugung gewonnen hat, es be- . stehe kein Verdacht, DEM habe in strafbarer Weise bei der den Gegenstand der Strafverfolgung bildenden Tat mitgewirkt. Seine Vereidigung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

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- gegen ihre Weitergeltung vorgebrachten Bedenken durch

“ Kindern verdächtig wurde. Wie sich ‚aus einer anderen : Stelle des Urteils ergibt, waren diese - Gerüchte unbegrün-

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II. Die Sachrüges

1.) Daß § 175 StGB auch nach dem 31. März 1953 (Art 117 Abs 1 GG) weiter in Geltung blieb, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u,a. BGHSt 4, 212, 323; 5, 88; BGH 1 StR 149/56 vom 4. Mai 1956)» Auch der Gesetzgebe Rältig 175:StGBy,für wit Art 3-Abs 2 GG vereinbar, wie daraus zu schließen ist, daß die Vorschrift trotz der

das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl I 8: 735) nicht aufgehoben worden ist (vgl dazu Einleitung Abschn I der Begründung zum RegEntw.BTDrucks-Nr.3713 vom 23. September 1952).

2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGH 4, 323; 5, 88). Die innere Tatseite ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. j

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer sieht als straferschwerend die Auswirkungen der Straftat auf die Öffentlichkeit, insbesondere die Pfarrgemeinde des Angeklagten an. Das Landgericht führt hierzu u.a. aus, es seien vielerlei Gerüchte aufgetaucht, in denen der Beschwerdeführer von der Unterschlagung von Opfer- und' Spendengeld bis zur Unzucht mit

det. Es ist daher zu beanstanden, daß das Landgericht di.ese falschen Gerüchte zuungunsten des Angeklagten verwertetj hat. Da nicht auszuschließen ist, daß dieser Versiteßrdie.

Strafhöhe und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beeinflußt hat, ist der. Strafausspruch aufzuheben:

Zu der Zurückverweisung an ein anderes Lanägericht besteht keine Veranlassung.

Dr. Peetz Mantel Martin

Hübner Dr. Hengsberger

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