Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 04.06.1956 – 2 StR 471/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2244 035 oo
2_StR AT1/56
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren
gegen. den Gärtner Hugo H aus geboren am 1887 In F zur Zeit untergebracht in der Landes- Heil.- und Pflegeahstalt "ri Gun inG y
wegen Sachbeschädigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEEED als [rkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. Juni 1956
wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der 69jährige Beschuldigte, der mit Fleiß und Sparsamkeit eine Gärtnerei aufgebaut hat, hat im Jahre 1950 seinen Sohn, der nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft sich dem Gärtnerberuf nicht widmen wollte und den er für lebensuntüchtig hielt, zu töten und sich das Leben zu nehmen versucht. Während er die wegen Totschlagsversuchs gegen ihn verhängte Gefängnisstrafe verbüßte, gelang es dem früheren Bürovorsteher So; ‘ie im Besitz einer Generalvollmacht befindliche Ehefrau des Beschuldigten, von der er nunmehr geschieden ist, zum Verkauf der Gärtnerei an ihn, SED zu überreden, und zwar zu für den Angeklagten sehr ungünstigen Bedingungen. Der Beschul - digte sieht in Sguiipden Mann, der ihn um sein Lebenswerk gebracht hat. und verfolgt ihn mit seinem Haß. Er schlug ihn im Juni 1953 nieder; wenige Tage, bevor er deshalb zu einer neuen Gefängnisstrafe und wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verurteilt wurde, hackie er in SB Obstanlage 744 Edelobstbäume im Werte von etwa 6.000,- DM ab, Wegen dieser Tat, für die er als zurechnungsunfähig angesehen wurde, wurde das Sicherungsverfahren eingeleitet, das mit dem jetzt angefochtenen Urteil wiederum zu seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geführt hat. Der Beschuldigte begründet seine Revision gegen dieses Urteil mit einer Verfahrens- und der Sachrüge. Die Revision bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrüge.
Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem sie den Beweisamtrag des Angeklagten, ein Obergutachten bezüglich seines Geisteszustandes einzuholen, abgelehnt hat. Sie beanstandet
ferner, daß eine ordnungsmäßige Begründung dieser Ablehnung nicht erfolgt ist, Dieses Vorbringen enthält die Rügen der Verletzung der Aufklärüngspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), der ordnungswidrigen Ablehnung eines Beweisamtrages (§ 244 Abs 3, 4 StPO) und der fehlenden Bescheidung des Antrags (§ 244 Abs & StPO).
Der Verteidiger hat den Beweisamtrag, mit dem ersichtlich bewiesen werden sollte, der Beschuldigte sei nicht zurechnungsunfähig oder doch jedenfalls nicht so gefährlich, daß seine Unterbringung erforderlich wäre. nach Schluß der Beweisaufnahme im Schlußvortrag, somit als Hilfsamtrag gestellt. Das Landgericht brauchte ihn deshalb erst im Urteil zu bescheiden. Wenn dies auch nicht ausdrücklich geschehen ist, so hat das Landgericht den Antrag doch nicht übersehen. Die Revision geht auch selbst davon aus, daß das Landgericht den Antrag abgelehnt hat. DaB dem so ist, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe.
Seine Aufklärungspflicht hat das Landgericht dadurch nicht verletzt. Die Notwendigkeit, einen weiteren Sachverständigen zu diesen Fragen zu hören, drängte sich nicht auf. Im Ermittlungsverfahren hatten bereits zwei Sachverständige, Dr. KGB von der Landesheilanstalt Ch und Professor Dro LEE Gutachten erstattet. In Übereinstimmung mit diesen Gutachten hat in der Hauptverhandlung ?rofessor Dr. Rh den Beschuldigten für unzurechnungsfählig bezeichnet und sich dahin geäußert, es bestehe die Gefahr, daß der Beschuldigte in Zukunft neue Gewalttätigkeiten gegen Schönherr und dessen Umgebung begehen werde. Umstände, die gegenüber diesen drei im Ergebnis übereinstimmenden Gutachten die Anhörung eines vierten Sachverständigen hätten erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Da das Landgericht das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptungen durch das Gutachten des Professors Dr. Rauch für erwiesen erachtete, durfte es somit den Beweisamtrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach 8 244 Abs 4 Satz 2 StPO ablehnen.
Durch die: Unterlassung einer ausdrücklichen Bescheidung des Beweisamtrages in den Urteilsgründen kann der Angeklagte nicht beschwert sein; auf dieser Unterlassung beruht das Urteil nicht. men
Die Revision führt weiter aus, der Beschuldigte habe das Gutachten des Professors Dr. Reggiib danit angegriffen, es beruhe nicht auf sorgfältiger Prüfung, und maeht sich diesen Angriff zu eigen. Tatsachen dafür gibt sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht an, sondern verweist nur auf schriftliche Äußerungen des Beschuldigten, die nicht der Formvorschrift des § 345 Abs 2 StPO genügen. Schon wegen dieses Mangels in der Form verfehlt der Angriff sein Ziel.
Die Verfahrensrüge greift also nicht durch,
II. Die Sachrüge,
Die sachliche Prüfung ergibt keine Mängel, die zur Aufhebung des Urteils nötigen. Unbedenklich ist die Anwenäung des § 51 Abs 1 StGB auf den Beschuldigten, soweit es sich um Straftaten handelt, die er gegen Sl) pegeht. Das Landgericht hält solche Straftaten in der Zukunft nicht nur, wie die Revision meint, für möglich, sondern erwartet sie, jedenfalls gegen Schönherr selbst, mit Wahrscheinlichkeit. Das reicht zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des 8 42 b StGB aus (BGH Urt 1 StR 326/51 vom 12. September 1951 =LM § 42 b StGB Nr 3). Daß das Gesetz als gemeingefährlich schon
den ansieht, der eine Gefahr für Leib oder Leben auch nur eines einzelnen setzt, ergibt ein Vergleich mit der Bestimmung des § 315 Abs 3 StGB.
Richtig ist, daß auch bei festgestellter Gefährlichkeit des Beschuldigten die weitgehende Maßnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden darf, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen (BGH NJW 1951, 450). Die im Urteil gegebene Begründung, daß eine andere Möglichkeit zur Sicherung nicht bestehe, ist zwar knapp, 1&Bt aber erkennen, daß das Landgericht die in Frage kommenden anderen Maßnahmen geprüft, jedoch für den Sicherung zweck als unzureichend angesehen hat. ‚Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Hoepner