Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.05.1956 – 5 StR 152/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 152/56 2199 011
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Kurt B m au: run dort geboren amp 1931,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Mai 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr gu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30.Januar 1956 im Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründejgj
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind zum größten Teil unbegründet.
1.) Die Revision behauptet, den "fünf Tatzeugen", insbesondere der Zeugin Leo una dem Zeugen 1, seien ihre polizeilichen Aussagen vorgelesen worden, ehe sie ihre Sachdarstellung im Zusammenhange mitgeteilt hatten. Sie sieht darin eine Verletzung des § 69 StPO. Sie macht ferner geltend, das Schwurgericht habe gegen § 253 StPO verstoßen. Denn keiner der Zeugen habe erklärt, sich einer Tatsache nicht mehr entsinnen zu können.
Diese Behauptungen sind nach der dienstlichen Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden nicht richtig. Nach ihr sind alle Zeugen zunächst veranlaßt worden, im Zusammenhange zu schildern, was ihnen vom Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt war. Erst als sie erklärten, sie könnten sich an einige Einzelheiten nicht erinnern, sind ihre früheren Bekundungen "gemäß § 253 StPO" zur Unterstützung ihres Gedächtnisses verlesen worden. Dieser Erklärung des Vorsitzenden sind das richterliche Mitglied des Schwurgerichts, das als Berichterstatter tätig war, und der Protokollführer beigetreten. Der Staatsanwalt hat sich in demselben Sinne geäußert. Diese Zeugnisse, deren Richtigkeit übrigens durch die Fassung der Niederschrift nahegelegt wird, widerlegen die Behauptungen der Revision.
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Ein Verstoß gegen § 69 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 StPO (vgl RsprRGSt 10,280} RGSt 62,147; BGHSt 3,281/2847) scheidet dehsr aus,
Nn5 eine Terletzung des § 253 StPO hier überhaupt in Betrach*+ kommt, erscheint fraglich. Denn die Bedeutung dieser Bestimmung soll nach der Rechtsprechung darin bestehen, daß sie es ermögliche, die verlesene frühere Aussage selbst ais urkundliches Beweismittel unmittclbar zu verwerten (BGHSt 3,199/2017 mit Nachw). Das hat das Schwurgericht nicht getan. Seine Urteilsgründe stützen sich vielmehr erkennbar allein auf die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung. Das Schwurgericht hat also nur die Erklärungen berücksichtigt, die die Zeugen auf die Vorhalte hin-abgegeben haben, und nicht die Niederschriften über ihre früheren Aussagen als Urkunden herangezogen. Nach‘: äem Standpunkt der Rechtsprechung würde schon aus diesen Grunde ein Verstoß gegen § 253 StPO ausscheiden. : ..
Der Senat verkennt‘ aber nicht, daß gewiähtige Gründe \ für die Auffassung Sprechen, ‘diese Bestimmung ldsse keinen Urkundenbeweis zu, sondern regele nur die Frage, wann einen Zeugen seine frühere Aussage durch wörtliche rc; 'Yoer-le's e'n vorgehalten werden darf. (Eb Schmidt Leiirkomm Teil II § 253 Anm 2-10).
Legt man sie so aus, so 'könnte sie zwar grundsätzlich auch dann, wenn 'das Gericht die frühere Aussage bei der Beweiswürdi.gung nicht als Urkunde verwertet hat, dadurch verletzt sein, daß die Veraussetäungen für eine wörtliche Verlesung nicht vorlagen. Die Zeugen hatten aber bei einigen Einzelheiten angegeben, ihr Gedächtnis versage. Die Revision meint, "diese Erklärung könne nur durch einen " ausdrücklichen Vermerk in der Niederschrift bewiesen werden. ‘Das trifft hier sehon deshalb nicht zu, weil kein Antrag gestellt war, den Grund“ ‘der Verlesung im Protokoll zu erwähnen (§ 255 StPo). Zweifelhaft könnte alle.ıfalls' sein, ob das wörtliche Vorlesen auf die Punkte "beschränkt
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worden ist, in denen die Erinnerung der Zeugen aufgefrischt werden mußte. Während nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden nur "Teile der Protokolle über ihre früheren Aussagen!' verlesen worden sind, enthält die Niederschrift über die Hauptverhandlung diese Einschränkung ("auszugsweise") meistens nicht. Es könnte aber im vorliegenden Falle das Urteil nicht beeinflußt haben, wenn
den Zeugen auch solche früheren Angaben vorgelesen worden sein sollten, die sie schon in der Hauptverhandlung in inhaltlich gleicher Weise gemacht hatten.
2.) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) betrifft zwei Punkte,
a) Die Revision meint, das Schwurgericht hätte die Niederschrift über die Leichenöffnung verlesen müssen, Aus ihr ergebe sich, daß MB nach Größe, Kräfte- und Ernährungszustand auch für den Angeklagten ein durchaus ernst zu nehmender Gegner gewesen sei.
Diesen Beweis von Amts wegen zu erheben, brauchte sich dem Schwurgericht aber nicht aufzudrängen, zumal da der Angeklagte nicht etwa klein und schmächtig, sondern 1.82 m groß, kräftig und muskulös ist und schwere Fäuste hat.
b) Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe zwar zunächst im "Heideschlößchen" vier bis fünf Glas Bier und sodann von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens in "Bien's Festsälen" etwa zehn Glas Bier und zwei Cognaks getrunken, sei davon aber nicht betrunken geworden. Denn die angegebene Menge habe sich auf die ganze Nacht verteilt, und nach 1 Uhr habe der Angeklagte nur noch sehr wenig Bier und keinen Cognak mehr zu sich genommen, weil er öfters getanzt habe.
Die Revision behauptet, es sei "niemand zu dem Grade der Nüchtern-- oder Trunkenheit des Angeklagten r=hört worden", obwohl eine "einfache Befragung des Anseklagien und der Zeugen! genügt hätte.
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In dieser Weise läßt sich eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO in aller Regel nicht begründen (BGHSt 4,125 /I26/). Das gilt auch hier. Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung der Auffassung waren, das Gericht habe -aen Grad des Alkoholeinflusses noch nicht genügend geklärt, hätten sie. selbst Fragen, die ihnen wichtig und erfolgversprechend. erschienen. an die Zeugen richten können ($-240 Abs 2 Satz 1 StPO).
"3,) Aus den Beiakten hat das Schwurgericht zwei Urteile verlesen, die gegen den Angeklagten wegen Widerstands in Tateinheit mit. Körperverletzung ergangen sind. Es handeit sich um ein Urteil des Amtsgerichts (Jugendgerichts) Jiergarien vom 28.April 1955, das gegen den Angeklagten sechs Monate. Gefängnis verhängt hatte, und um das Berufungsurieil des Landgerichts Berlin, das diese
trafe auf zwei Monate Gefängnis ermäßigt hat.
Die Revision bemängelt, daß aus dem ersten Urteil.
auch die Strafzumessungsgründe verlesen worden sind; denn im Widerspru.h zu ihnen heiße es im Berufungsurteil, der Angeklagte könne nicht .als typischer Schläger und Raufbold bezeichnet werden. Die Revision ist. der Auffassung, durch die Mitteilung der dem Angeklagten ungünstigeren Strafzumessungsgründe des ersten Urteils habe sich der ärztliche Sachverständige und "zumindest unbewußt" auch das Schwurgericht beeinflussen lassen, den Angeklagten für einen gewalttätigen Menschen zu halten.
Es liegt kein verfahrensrechtlicher Verstoß vor.
Nach § 249 Satz 2 StPO dürfen früher ergangene Strafurteile verlesen werden. Das gilt auch für solche, die nicht rechtskräftig geworden sind. Es- ist nicht einmal unzulässig, ein Urteil, das früher in derselben Sache erlassen, aber vom Revisionsgericht aufgehoben worden ist, in der neuen Hauptverhandlung zu verlesen (RG HRR 1931, 1284), Es ist erst recht nicht zu beanstanden, we.n die Urteile, die in einem anderen Verfahren im ersten und im
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zweiten Rechtszuge gefällt worden sind, ihrem ganzen Umfange nach mitgeteilt werden. Auf diese Weise trat im vorliegenden Falle deutlich in Erscheinung, daß sich die Auffassung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei ein Schläger und Raufbold, im Berufungsrechtszuge nicht hatte halten lassen. Sie kann daher das Schwurgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Daß die Äußerung des Sachverständigen, der Angeklagte neige zu Gewalttätigkeiten und Jähzorn, auf die Verlesung des amtsgerichtlichen Urteils zurückgehe, kann nicht zutreffen. Denn laut Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht den Sachverständigen gehört, ehe es die Urteile verlas. Als dies geschah, war der Sachverständige schon aus der. Verhandlung entlassen worden.
4.) Der Verteidiger hatte in seinen Schlußvortrage hilfsweise beantragt, drei bestimmte Leumundszeugen darüber zu vernehmen, "daß der Angeklägte ein gutmütiger und ruhiger Mensch ist, der von sich aus niemals Streit sucht und der nicht als Schläger oder Raufbold anzusprechen ist",
Das Schwurgericht hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, es könne ihn, da die drei Personen ausdrücklich als Leumundszeugen benannt seien, "nicht dahin auslegen, daß die Verteidigung das Gutachten des medizinischen Sachverständigen in Zweifel ziehen will", Die Beweisbehauptung gehe ersichtlich dahin, daß die Zeugen selbst den Angeklagten als ruhigen und gutmütigen Menschen, nicht aber als Schläger oder Raufbold kennengelernt haben. Das werde als wahr unterstellt (UA S 15).
Die Revision beanstandet dies mit Recht.
Das Schwurgericht hat dem Hilfsbeweisamtrage einen eingeschränkten Inhalt beigelegt, der ihm nicht zu entnehmen ist. Er bezeichnet den ersten der ärei Zeugen, einen Fachschullehrer, als Vorsitzenden eines Fußballvereins.
Die zweite Zeugin ist Gastwirtin. Es ist anzunek.:en, laß sich beide auch darüber äußern sollten, welchen Ruf der An-
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geklagte in einem größeren Kreise hat, nämlich innerhalb des Vereins und unter den Besuchern der Gastwirtschaft. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Beweisamtrag nicht in diesem Sinne gemeint gewesen sein sollte. Er wird durch das, was das Urteil als wahr unterstellt, richt erleäigt (vgl auch Alsberg-Nüse, Beweisamtrag S 159). Mindestens hätte das Schwurgericht Anlaß gehabt, durch eine Frage an den Verteidiger den Inhalt der Bew>i.sbehauptung zu klären.
‚ Der Fehler kann jedoch nur den Strafausspruch berühren. Für den Schuldspruch hat er keine Bedeutung. Denn das. Schwurgericht schließt eine Notwehr des Angeklagten aus: zwei Gründen aus, die voneinander unabhängig sind. | Erstens habe kein gegenwärtiger Angriff NEM mehr vorgelegen, als der Angeklagte ihm äie Ohrfeigen gab, die zu der Schiägerei zwischen beiden führten, zweitens sei der Angeklagte ebenso wie MB zum Raufen entschlossen gewesen. Allenfalls diese zweite Feststellung könnte davon beeinflußt sein, daß das Schwurgericht den Hilfsbeweisamtrag, der Angeklagte sei "nicht als Schläger oder Raufbold anzusprechen", abgelehnt hat und erkennbar .der Auffassung d»s Sachverständigen gefolgt ist, er neige zu Gewalttätigkeiten. Selbst wenn die zweite Erwägung; mit der die Notwehr verneint worden ist, verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen sein sollte, | würde dadurch nicht der erste, selbständige Gesichtspunkt beeinträchtigt, es habe an einen gegenwärtigen Angriff
Ms: gefehlt.
II. Die Sechbeschwerde dringt nicht durch.
Nach den Feststellungen des Urteils hatte der 24 jährige Angeklagte am 12.Juni 1955 gegen 4 Uhr morgens in "Bien's. Festsälen" eine tätliche Auseinandersetzung mi! dem 21 Jahre alten Karl-Heinz MB. Dazu kön es auf folgende Weise. Der Angeklagte hatte sich schon mit der
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Absicht getragen, seine Verlobung mit Christel Lo aufzulösen, Am 11.Juni 1955 trafen beide nach einem Streit zufällig abends in "Bien's Festsälen" zusammen. Der Angeklagte erklärte dem Mädchen dort, er betrachte sich als "Nentlobt". Gegen 2.30 Uhr erschien MW. Er tanzte wiederholt mit Christel I und tauschte Zärtlichkeiten mit ihr,
Gegen 4 Uhr morgens hatten der Angeklagte und Christel Ic in Garaerobenraum einen Wortwechsel über den Verlobungsring. Kurz darauf trat ME. der angetrunken war, dem Angeklagten im Vorbeigehen mit Absicht auf den Fuß und entschuldigte sich nicht. Der Angeklagte rief ihm nachs "So schön bist du ja auch nicht!" Als MED sich umdrehte und mehrmals verlangte, der Angeklagte solle das noch einmal sagen, erwiderte dieser; "Du bist ja betrunken, geh doch weiter" und blies ihm Zigarettenrauch ins Gesicht. VE ihm darauf mit der Faust einen leichten Schlag in die Leistengegend und ging weg, als der Angeklagte nichts unternahm. Nach kurzer Zeit kam er zurück, stieß dem Angeklagten m.i dem Ellenbogen leicht in die Magengegend und entfernte sich sofort. Der Angeklagte eilte ihm nach und versetzte ihm einige Ohrfeigen. Es entwickelte sich eine Schlägerei. In ihrem Verlauf traf Me den Angeklagten zweimal mit der Faust ins Gesicht. Der Angeklagte zwang nun MED mit einer Reihe harter und gezielter Hiebe auf Kopf und Körper in die Kniee. Als MB "sich mühsam und noch immer stark benommen - was der Angeklagte erkannte - erhob und beim Erheben völlig energielos mit der Hand in Richtung zum Angeklagten langte, versetzte dieser ihm einen kräftigen Faustschlag auf den Kopf". MB verlor das Bewußtsein und wurde ins Krankenhaus geschafft. Unterwegs verstarb er "durch eine intensive Blutung zwischen den Hirnhäuten und in sämtlichen Hirnkammern'!,
Vergeblich wendet sich die "Revision gegen die Auffassung des Schwurgerichts, eine Notwehr des Angeklagten scheide aus,
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wsil kein gegenwärtiger Angriff Ms mehr vorhanden gewesen sei, als der Angeklagte ihn geschlagen habe. Dies schließt das Schwurgericht aus folgendem. Willlewar nach dem zweiten Vorfall, bei dem er den Angeklagten zum äritten Male körperlich angegriffen hatte, sofort weitergegangen. Der Angeklagte eilte ihm darauf etwa 15 m weit nach. Hieraus folgert das Schwurgericht zugleich, daß ein neuer Angriff WB nicht unmittelbar bevorstand.
1.) Die Revision meint, ohne die Ohrfeigen des Angeklagten wäre MW noch ein viertes und fünftes Mal tätlich geworden. Der Angeklagte habe sich mitten in einer Reihe von mehreren Angriffen befunden, denen er habe begegnen müssen.
Dieser Einwand ist unbegründet. Das Urteil äußert sich zwar nicht ausdrücklich darüber, ob die Gefahr bestand, daß Ma noch einmal zurückkäme und den Angeklagten.anrempelte, obwohl er im Begriffe war, zusammen mit Christel Lo den Heimweg anzutreten. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob mit einem neuen Angriff “ED: zu rechnen war. Jedenfalls stand er, da MO sich sofort entfernt hatte, nicht unmittelbar bevor. Diese tatsächliche Beurteilung durch das Schwurgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hätte sich N dem Angeklagten abermals genähert und Anstalten gemacht ‚ ihn wieder zu stoßen oder zu schlagen, so hätte der Angeklagte nach dem Vorangegangenen das Recht gehabt, ihm durch eine tätige Abwehr zuvorzukommen. Solange sich MED aber ihm fernhielt, war er nicht berechtigt, handgreiflich gegen ihn vorzugehen. Der Angriff, der in dem leichten Ellenbogenstoß in die Magengegend des Angeklagten gelegen hatte, war beendet, weil |) sofort danach weitergegangen war. Sein Verhalten war zwar, wie das Schwurgericht annimmt, eine bewußte Herausforderung gegenüber dem Angeklasten. Als der Angeklagte sie annahm, dem MOB folgte ura ihn schlug, hatte er es aber nicht mit einem noch andauernden
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Angriff Vs zu tun. Daß er dies auch nicht etwa irrig glaubte, stellt das Schwurgericht ausdrücklich und rechtlich unangreifbar fest (UA S 12).
2.) Da Notwehr und vermeintliche Notwehr jedenfalls aus diesen Gründen ausscheiden, kommt es nicht darauf an, ob dem Angeklagten zuzumuten war, einer tätlichen Auseinandersetzung mit if] dadurch aus dem Wege zu gehen, daß er die Gaststätte verließ. Das Schwurgericht führt aus, dies wäre für ihn bei der Trunkenheit seines Gegners nicht unehrenhaft gewesen, Daß er nicht wegging, zieht es als Stütze für seine Überzeugung heran, er sei zum Raufen entschlossen gewesen, so daß Notwehr auch aus diesem Grunde nicht vorliege.
Gegen die Feststellung, daß MEllB betrunken war, macht die Revision geltend, sie beruhe auf Widersprüchen und Zenkfehlern. Abgesehen davon, daß dies nicht zutrifft, die Angriffe sich vielmehr unzulässig auf tatsächlichem Gebiet bewegen, sind sie unerheblich. Dem Angeklagten wäre zwar nicht zuzumuten gewesen, bei einem neuen tätlichen Vorstoß NW: das Feld zu räumen. Das verlangt aber das Schwurgericht nicht von ihm. Es meint, er hätte sich vorher entfernen müssen. Diese Auffassung ist rechtlich bedenklich, kann aber auf sich beruhen. Als der Angeklagte MB folgte und ihn schlug, handelte er nicht in Notwehr, weil es an einem gegenwärtigen Angriff auf ihn fehlte.
Übrigens hätte der Angeklagte mit dem letzten, besonders kräftigen Fausthiebe gegen den Kopf seines wehrlos gewordenen Gegners jedenfalls die Grenzen einer erforderlichen Verteidigung überschritten. Allerdings käme es dann darauf an, ob gerade diese Mißhandlung den Tod MEEWs verursacht hat und dieser nicht schon infolge der vorangegangenen Faustschläge allein ebenso bald gestorben wäre. Das kann jedoch dahinstehen, weil alle Schläge nicht durch kotwehr gerechtfertigt waren. ’
3.) Die allgemeine rechtliche Prüfung des .rteils auf die Sachbeschwerde bringt keinen Fehler zutage. Das Schwur-
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gericht legt insbesondere rechtlich einwandfrei dar, daß der Angeklagte durch die vorsätzlichen Mißhandlungen den Tod WEB fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB).
Das Urteil ist also nur im Strafausspruch wegen der
. fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages, und nicht, . wie vom Oberbundesanwalt beantragt, im vollen Umfange aufzuheben,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker